- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgen- toilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen. 4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuel- len Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfä- higkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde:
- 8 - 2.1 Das Altersheim führt im vierten Stock des Gebäudes eine Demenzabteilung. Dort logieren 10 schwerstdemente Bewohner (I S. 23; II S. 64). Die Station enthält einen Es- sens- und Aufenthalts- und einen Schlafbereich mit 10 Einzelzimmern (I S. 23). Die De- menzabteilung ist geschlossen. Besucher müssen sich anmelden, um Zugang zur Ab- teilung mit verriegelter Türe zu erhalten (Polizeiakten S. 65, S. 70 und S. 76). Die Be- wohner können sich im Trakt frei bewegen, soweit sie nicht bettlägerig sind (I S. 36 und I S. 39). Die Zimmer der Bewohner sind grundsätzlich unverschlossen (I S. 34;). Der Betreuer drückt, wenn er dort einen Insassen pflegt, auf den Knopf neben der Türe, wo- rauf eine aufblinkende Ampel im Flur seine Anwesenheit signalisiert (I S. 35). Die Morgenschicht der Pfleger beginnt in der Demenzabteilung um 07.00 Uhr (II S. 64). Mindestens zwei Personen, ein diplomierter Krankenpfleger und eine Hilfskraft, sind pro Dienstzeit zuständig (II S. 64). Es können an Tagen der Reinigung auch mehr Beschäf- tigte anwesend sein (I S. 23). Die Angestellten bereiten vorab das Frühstück vor, neh- men danach die Pflegenden in der Reihenfolge deren Aufwachens vom Bett auf, bringen sie zur Toilette, waschen sie, ziehen sie an und begleiten sie an den Frühstückstisch (I S. 34). Die Pfleger erledigen solche Aufgaben alleine, soweit die Bewohner nicht beson- ders hilfsbedürftig (I S. 34) oder aggressiv sind (II S. 64 f.). Das Morgenessen endet um 9.30 bis 10.00 Uhr, worauf die Patienten ins gemeinschaft- liche Wohnzimmer gebracht werden (I S. 2 und S. 23). Das Mittagessen beginnt um 11.30 Uhr. Ein Teil der Bewohner schläft anschliessend im eigenen Zimmer, ein anderer bleibt im Salon. Der Schichtenwechsel erfolgt um 13.00 Uhr im Rahmen eines Rapports. Die Patienten werden ab 13.30 Uhr zum „Z’abe“ in den Essraum zurückgeholt. Das Nachtessen beginnt um 17.30 Uhr. Die Bewohner werden ab 19.00 Uhr und bis spätes- tens 21.00 Uhr ins Bett begleitet (I S. 2 f.; vgl. I S. 23.). 2.2 Der diplomierte Pflegefachmann Z _________ begann 1997 seine Ausbildung als Altenpfleger und war ab 2000 durchgehend in verschiedenen Institutionen in der Schweiz und Deutschland tätig (S. 123 [Berufserfahrung]; Polizeiakten S. 5). Er lebte zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls alleine (II S. 35). Der Berufungsbeklagte arbei- tete vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2012 im Altersheim, Demenzstation, als Pfle- gekraft und stellvertretender Abteilungsleiter (I S. 22). Er ersetzte zwischen Juli 2011 bis März 2012 die erkrankte Stationsleiterin D _________, welche danach noch einmal bis Herbst 2012 ihre Funktion antrat (II S. 64). Z _________ arbeitete während dieser Zeit auf einer anderen Abteilung und übernahm ab 1. Dezember 2012 die Leitungsfunktion auf der Demenzabteilung (I S. 34).
- 9 - E _________ hat ihre Arbeit als Pflegehelferin auf der Demenzabteilung im September 2012 begonnen (I S. 2; S. 24). Sie besitzt im Pflegebereich eine Ausbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz und arbeitet bis heute in der Demenzabteilung (S. 115 und S. 508). Die am 24. Juli 1927 geborene C _________ bewohnte zum angeblichen Tatzeitpunkt, dem Mittwoch, 19. Dezember 2012, in der Demenzstation das Zimmer Nr. xxx (I S. 9 ff.). Sie verbrachte die Wochenenden regelmässig bei ihrem Ehegatten V _________, geb. am 1. Juli 1928, und kehrte jeweils am Dienstag ins Altersheim zurück. Dies war auch am Dienstag, dem 18. Dezember 2012 der Fall (II S. 52). C _________ verstarb am
22. Juli 2014 (S. 142). Z _________ versah am 19. Dezember 2012 mit der Hilfspflegerin E _________ den Frühdienst (S. 437). Er soll sich ins Zimmer von C _________ begeben, dort die Zim- mertüre abgeschlossen und die Bewohnerin ins Badezimmer begleitet haben. E _________ will zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Schlüssel die Türe geöffnet und Letzteren hinter C _________ stehend erblickt haben. Er soll dabei seine nach unten gezogenen Hosen rasch über das nackte Gesäss gezogen haben. Sie sei so erschro- cken gewesen, dass sie das Zimmer wortlos und umgehend verlassen habe. Die Mitarbeiterin hat gleichentags mit mehreren Mitgliedern der Heimleitung gesprochen. Letztere hat die Angelegenheit am Folgetag der Staatsanwaltschaft gemeldet (I S. 24 f.).
3. Beweiswürdigung Der Berufungsbeklagte bestreitet die vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Es sind mit- hin die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. 3.1 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
- 10 - einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswür- digung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar mo- tivieren (Tag, Basler Kommentar, 2. A., N. 83 zu Art. 10 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aus- sage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesge- richtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltli- chen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage- details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nicht- steuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann ei- nen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hus- sels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, Zürcher Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N. 15). Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri- terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
- 11 - menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In- formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin- weg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahr- scheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein- denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom- men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
3. A., N. 396 ff.). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die direkte Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies gilt namentlich, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Z _________ Der Beschuldigte ist am 21. Dezember 2012 polizeilich (I S. 16 ff.) und vom Staatsanwalt (II S. 5 ff.), am 24. Dezember 2012 vom Staatsanwalt (II S. 14 ff.) und vom Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (II S. 29 ff.), am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt (II S. 29 ff.), am 16. November 2016 vom Bezirksgericht Brig (S. 120 ff.) und am 4. April 2018 (S. 513 ff.) vom Kantonsgericht befragt worden. Diverse Aussagen des Beschuldigten werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht in der gleichen Befragung erfolgt ist.
- 12 - Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Er habe schon am ersten gemeinsamen Arbeitstag eine berufliche Differenz mit E _________ gehabt. Es sei um das Duzen von Bewohnern gegangen, welches von der Mitarbeiterin praktiziert werde. Diese habe einige Tage später um ein erneutes Gespräch ersucht, weil sie nicht habe schlafen kön- nen. Er habe mit Angehörigen gesprochen, welche gesagt hätten, es sei in Ordnung, wenn die Pflegebedürftigen mit Vornamen angesprochen und gleichzeitig gesiezt würden. Es habe somit durchaus kleinere berufliche Konflikte mit E _________ gegeben (II S. 10). Er sei noch neu auf der Abteilung und so sei das Verhältnis zu seinen Mit- arbeitern vielleicht auch ein wenig angespannt. Er habe mit E _________ am ersten Arbeitstag gesprochen und sie gebeten, die Heimbewohner nicht zu duzen. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm wirklich nur um die Sache gehe. Die beiden hätten wenige Tage später noch einmal dis- kutiert und die Angelegenheit geklärt (II S. 21). Das Duzen der Patienten sei "nur ein Problem davon" gewesen. E _________ habe ein Problem mit Nähe und Distanz zu den Heimbewoh- nern gehabt, die Nähe sei das Problem gewesen (S. 123). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Er schliesse bei pflegerischen Handlungen auf der Demenzstation immer ab, da oft Leute in andere Zimmer kämen, ihm falle F _________ ein (II S. 9). Er praktiziere dies zum Schutz der Privatsphäre der Patienten (II S. 10). Er wolle, Bezug nehmend auf die Erstaussage, präzisieren, dass er meis- tens abschliesse. Dies gelte für die Morgenpflege, um die Intimsphäre der Bewohner zu schützen. Er handle nach Gefühl. Es könne sein, dass eine Person wie z.B. F _________ selbstständig aufstehe und herumlaufe (II S. 30). Das Schliessen der Türe beruhe auf Erfahrung, die er bei einem früheren Einsatz auf der Geriatrie in diesem Altersheim gemacht habe. Schon damals seien Leute wie G _________ oder F _________ plötzlich ins Zimmer eingedrungen (II S. 31). Er schliesse nur ab, wenn er Pflege im In- timbereich vornehme und deshalb eine Störung der Intimsphäre drohe (II S. 34). Allgemeine Dauer Mor- genpflege Die Pflege dauere in der Regel 20-30 Minuten (II S. 9). Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Pflege 30 Minuten dauert (II S. 20). Die Pflege dauert zwischen 20 Minuten und einer Stunde (II S. 33).
- 13 - Z _________ ist am 21. Dezember 2012 nach seiner Festnahme polizeilich befragt wor- den. Er wolle wissen, ob sich die Strafverfolgung gegen ihn als Privatperson oder als Pfleger richte. Der Inhaftierte wird von den Ermittlungsbeamten darüber orientiert, es gehe um sexuelle Handlungen mit einer Demenz-Patientin. Der Beschuldigte gibt an, er habe eine Ahnung, von welcher Seite die Anzeige komme. Er habe eine pflegerische Massnahme mit einer Patientin, welche verstopft gewesen sei, durchgeführt (I S. 17). Der Beschuldigte nimmt gleichentags, teilweise ist die Befragung wegen technischen Problemen am Folgetag fortgesetzt worden (II S. 7), in der Hafteröffnungseinvernahme vorab auf den Versuch Bezug, bei einer anderen Bewohnerin manuell den Stuhlgang auszulösen (II S. 4). Er erklärt anschliessend, darauf angesprochen, an C _________ unproblematische pflegerische Handlungen, auch die Morgentoilette, durchgeführt zu haben (II S. 8). Es treffe zu, dass er C _________ im Intimbereich versorgt habe. Er sei sich nicht sicher, ob dies Mittwochs (die Fragen des Staatsanwalt suggerieren diesen Wochentag [II S. 9]) geschehen sei. Der Intimbereich werde bei C _________ am Mor- gen durchaus gewaschen. Er führe Körperpflege, waschen, anziehen, Einlagen wech- seln, Begleitung auf WC und eventuelle Nachreinigung nach dem Stuhlgang durch. Er habe die Hosen nicht heruntergelassen, als er C _________ gepflegt habe (II S. 9). Bei diesem Aussageverhalten fällt auf, dass der Pfleger einleitend eine andere Situation erwähnt, die ihn - aus seiner Sicht - einer Strafverfolgung ausgesetzt haben könnte. Er hat seit seiner Anhaltung auch über genügend Zeit verfügt, sich eine solche Strategie der Unwissenheit auszudenken, sofern er den angeklagten Sachverhalt tatsächlich be- gangen hat. Der Beschuldigte will nicht aussagen können, ob er C _________ überhaupt am Mitt- woch, den 19. Dezember 2012 gepflegt hat. Dies, obwohl er am 20. Dezember 2012 um ca. 23.50 Uhr verhaftet (Polizeiakten S. 3) worden und am 22. Dezember 2012 vom Staatsanwalt mit dem entsprechenden Vorwurf konfrontiert worden ist. Der Pfleger will sich also nicht mehr an seinen zweitletzten Tag als Pfleger, der laut Dienstplan sein letzter Arbeitstag im Altersheim vor der Verhaftung gewesen ist (S. 437), zurückerinnern können. Dies ist bemerkenswert, weil er - wie nachfolgend ersichtlich - höchstens fünf Insassen pro Tag versorgt und dabei - laut eigenen Aussagen - mindestens 20 Minuten bei einer Person verbringt.
- 14 - Es fällt weiter auf, wie der Beschuldigte die übliche Dauer der Pflege im Verlauf verschie- dener Aussagen von zunächst 20 - 30 Minuten auf 20 - 60 Minuten erhöht. Dies ist rele- vant, weil der Vorwurf der Zeugin E _________ auch die Behauptung miteinbezieht, er habe sich ungewöhnlich lange im Zimmer von C _________ aufgehalten. Der Beschuldigte will, gemäss Erstaussage, das Zimmer der Bewohner bei pflegerischen Handlungen immer abschliessen. Dieses konstante Vorgehen widerspricht demjenigen sämtlicher befragten Mitarbeiterinnen und auch den Vorgaben und Meinungen der Vor- gesetzten. Die anderen Betreuer schliessen entweder nie oder nur ausnahmsweise ab. Z _________ relativiert diese Darstellung im Verlauf seiner späteren Einvernahmen. Der Beschuldigte stellt das Arbeitsverhältnis zwischen sich und E _________ im Verlauf des Prozesses auch konfliktreicher dar. Dies kann dazu dienen, eine Motivation zu be- gründen, warum die Belastungszeugin ihn denunziert. Er vermag als Ursache des Kon- flikts jedoch einzig die Frage anzugeben, ob Patienten zu duzen sind. Z _________ ist am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt mit der Erkenntnis konfrontiert worden, in der Scheide von C _________ sei PSA aufgefunden worden. Er vermag dies nicht zu erklären (II S. 29), indem er z.B. behauptet, deren Intimpflege mit einem ver- schmutzten Waschlappen ausgeführt zu haben. 3.3 E _________ E _________ ist am 20. Dezember 2012 (I S. 1 ff.), am 24. Dezember 2012 (II S. 14 ff.) am 7. Februar 2013 (II S. 23 ff.), am 16. November 2016 (S. 114 ff.) und am 4. April 2018 (S. 507 ff.) einvernommen worden. Die Akten enthalten, wie auch nachfolgend ersicht- lich, inhaltliche Widersprüche bei den Aussagen dieser Zeugin. Es ist demnach auch zu prüfen, ob diese Widersprüche aus einer intellektuellen Überforderung oder aus einer Lüge resultieren. E _________ hat vor Bezirksgericht A _________ angegeben, sie habe 2012 weder nah noch weit gut gesehen (S. 116). Das Kantonsgericht hat demnach eingangs zu prüfen, ob die Zeugin über ein hinreichendes Augenlicht verfügt hat, den Vorfall wahrzunehmen. Entsprechende Probleme ergeben sich aus dem Protokoll vom 20. Dezember 2012, zu- mal die Zeugin beim Lesen der Formulare und des Protokolls auf Hilfe angewiesen ge- wesen ist (I S. 1 und S. 6). Sie will den Vorfall aber genügend klar konstatiert haben, weil sie nur einen Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sei (S. 118). Die Aussage in der Erstbefragung „ich konnte nicht viel sehen“ (I S. 4 A. 4) bezieht sich auf die Frage,
- 15 - „was genau haben Sie gesehen“. Sie enthält ausserdem die Ergänzung, der Beschul- digte habe ihr den Rücken zugedreht, weshalb die Pflegerin nur sein entblösstes Gesäss erblickt habe (I S. 4 A. 4). E _________ äussert sich in dieser Antwort somit nicht über ihr Beobachtungsvermögen, sondern über den Umfang ihrer Erkenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass die damals als Pflegerin arbeitstätige Zeugin durchaus im Stande gewesen sein muss, den Sachverhalt aus einer kürzeren Distanz festzustellen, sonst wäre ihre Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim überhaupt nicht möglich gewesen. Die Aussage, sie hätte aus der hier diskutierten Entfernung erblicken können, ob jemand seine Hosen über das nackte Gesäss zieht, erscheint somit als durchaus realistisch. Das Kantonsgericht hat weiter zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche die Auf- nahmefähigkeit der Zeugin beeinflusst haben könnten. Sie habe zeitlebens noch keine vergleichbaren Meldungen gegenüber ihrem Arbeitgeber oder der Polizei gemacht (S. 509). Die Zeugin hat vor Kantonsgericht das Vorliegen von Alkohol- und Drogenprob- lemen verneint (S. 508 f.). Dies erscheint glaubhaft, weil kein Vorgesetzter Gegenteiliges behauptet hat und E _________ nach wie vor vom gleichen Arbeitgeber in der gleichen Abteilung beschäftigt wird (S. 508 f.). Sie verfüge über einen Fahrzeugausweis, der ihr nie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch entzogen worden sei (S. 508). Die Pflegerin hat weiter kundgetan, seit vier Jahren vor dem Vorfall mit H _________ be- freundet zu sein, mit dem sie weiterhin zusammen ist (II S. 25 und S. 508). Sie habe erfolgreich den einjährigen SRK-Kurs in Krankenpflege absolviert (S. 115). Die Zeugin kennt keinen Grund, warum sie am Tag des angeblichen Vorfalls unkonzentriert gewe- sen wäre (S. 509). Die Vorgesetzte D _________ ist gemäss Aussageverhalten E _________ durchaus wohl- und Z _________ schlecht gesonnen. Die Beschuldigte sei, laut ehemaliger Chefin, manchmal „ein bisschen ein ‚aufgeregtes (nicht: ‚aufge- schrecktes‘ [vgl. E. 4.2.2, Abs. 1 des angefochtenen Entscheids in fine S. 238]) Huhn‘“ gewesen. Das Kantonsgericht vermag diesen Begriff, „aufgeregtes Huhn“ für sich alleine genommen nicht zu deuten. D _________ ergänzt aber in der gleichen Antwort, E _________ habe alles 200%ig machen wollen, habe Angst vor Fehlern gehabt, sei sehr liebenswürdig im Umgang mit Bewohnern, der Vorgesetzten gegenüber immer kor- rekt, sehr interessiert und habe viele Fragen gestellt (II S. 66). Dies deutet auf Übermo- tiviertheit hin. Der Heimleiter I _________ lobt den Arbeitseinsatz der Zeugin, gibt aber zu bedenken, er wisse nicht, ob E _________ „intellektuell […] alle Zusammenhänge genau nachvollziehen kann.“ (I S. 24). Dies erweckt den Eindruck, als könnte die Pfle- gerin auch verstandesmässig eingeschränkt sein, Geschehensabläufe richtig einzuord- nen. Eine weitere Vorgesetzte, J _________, welche E _________ schlechter und
- 16 - Z _________ besser gesonnen ist, hinterfragt nicht deren verstandesmässigen Fähig- keiten. Sie kritisiert die fehlende Distanz zwischen ihr und einer von ihr gepflegten Per- son (II S. 71). Das Kantonsgericht hat E _________ selbst vorgeladen um sich ein Bild von ihr zu verschaffen. Diese ist in der Berufungsverhandlung durchaus im Stande ge- wesen, Fragen rasch zu beantworten (S. 508 ff.). Die neue Behauptung, ihre Augen seien bereits im Jahr 2011 operiert worden (S. 509), springt allerdings ins Auge, weil die Zeugin noch 2016 vor Bezirksgericht deponiert hat, ihre Sehstärke sei erst 2015 chirur- gisch verbessert worden (S. 115 f.). Diese neue Darlegung ist, wie bereits ausgeführt, falsch. Die Zeugin begeht, wie auch nachfolgend ersichtlich, wiederholt Fehler bei den Antworten, die auffallen und das Gericht dazu verleiten, deren Äusserungen mit Vorsicht zu würdigen. Diverse Aussagen von E _________ werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht am gleichen Tag erfolgt ist. Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Sie kenne Z _________ nicht, dieser habe erst vor 20 Tagen in der Demenz- station begonnen und sei zuvor im ersten Stock des Altersheims beschäftigt gewesen. Er sei eigentlich nett, sympathisch und hilfreich, das sei ihr Ein- druck. Sie kenne ihn aber nicht so gut (I S. 2). Z _________ sei sehr nett und freundlich, aber nicht allzu zuvorkommend, wenn es um das "Mitanpacken gehe". Es habe nie Krach gegeben. Lediglich im Eintrittsgespräch habe Z _________ gefragt, warum sie zwei Bewohner mit dem Vornamen anspreche. Man solle den Bewohnern die Wertschätzung erweisen, sie mit dem Nachnamen anzureden. Ein paar Tage später habe Z _________ bemerkt, er habe mit der Verwandtschaft das Vorgehen abge- klärt und es sei in Ordnung, den Vornamen zu benutzen. Es habe sie zwei Nächte lang beschäftigt, ob sie die Bewohner zu wenig achte (II S. 16 f.). Sie wisse nicht mehr, um was es bei der kurzen einmaligen Auseinanderset- zung gegangen sei. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie die Bewohner mit dem Vornahme anrede, was andere jedoch auch getan hätten. Sie habe sich Gedanken gemacht, warum er ihr diese Vorhalte mache und den ande- ren nicht (S. 511). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Niemand sonst verschliesse die Türe (I S. 4). Die übrigen 15 Pflegerinnen schlössen die Türe nie ab und sie habe sonst nicht mitbekommen, dass Z _________ dies tue (II S. 16).
- 17 - Dauer Mor- genpflege C _________ Z _________ habe sich sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufgehalten, sicher mehr als eine halbe Stunde (I S. 3). Z _________ habe sich mehr als 30 Minuten bei C _________ aufgehalten (II S. 15). Z _________ sei mehr als eine halbe Stunde "weg" gewesen sei (II S. 24). Die Pflege bei C _________ dauere üblicherweise 20 Minuten bis eine halbe Stunde. Z _________ habe diese zu versorgen begonnen, bevor E _________ eine Bewohnerin übernommen habe. Letztere sei von der Be- treuerin vorbereitet und zu Tisch geführt worden. Die Zeugin habe dann ge- wartet und sich gedacht, ihr Vorgesetzter sei schon eine Viertel Stunde weg. Dieser sei insgesamt eher 3/4 Stunden bei C _________ gewesen (II S. 26). Sicht auf das Gesäss Sie habe Z _________s entblössten Hintern gesehen. Z _________ habe die Hosen über sein Gesäss gezogen und dabei angekündigt, er werde "gleich" kommen. Z _________ habe der Patientin gesagt, „ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch“ (I S. 4). Die Zeugin habe "noch seine nackten 'Arschbacken' gesehen". Er sei dabei gewesen, die Hosen hochzuziehen. Letztere seien in Bewegung gewesen. Er habe das Beinkleid sehr schnell hochgezogen und danach den Kittel gerich- tet. Sie habe nicht den gesamten Hintern unbedeckt gesehen, "der gute halbe Hintern war nackt". Die Zeugin steht auf und deutet bei sich die Höhe an. Von der Gesässspalte seien rund 20 cm sichtbar gewesen (II S. 15). Sie habe "so die Hälfte vom Gesäss" gesehen, so die Zeugin, welche dies bei sich anzudeuten versucht. Der Staatsanwalt bestätigt, E _________ habe bei der Einvernahme den sichtbaren Teil des Hintern beide Mal gleich gezeigt (II S. 24 f.). Blickkontakt zwischen Z _________ und E _________ nach Eintritt Sie "würde meinen", Z _________ habe sie gesehen (I S. 4). Sie hätten Blickkontakt gehabt. Er habe die Hosen, als sie ins Badezimmer hineingesehen habe, sehr schnell hoch gezogen, anschliessend den Kittel gerichtet und sie angesehen (S. 15). Sie habe Z _________ lediglich von hinten erblickt. Dieser sei so stehen geblieben und habe lediglich den Kopf in einer halben Drehung zu ihr gekehrt (II S. 16). Z _________ habe nur den Kopf gedreht (II S. 24). Sie sei sich über den Blickkontakt sicher, er habe nur den Kopf gekehrt (II S. 26). Der Beschuldigte habe sie angeschaut und sei rot angelaufen im Kopf. Sie habe sich nach rechts gekehrt und sei aus dem Zimmer getreten (II S. 27). Der Beschuldigte sei beim Eintritt ins Badezimmer aufrecht gestanden und habe sich nicht in Bewegung befunden (S. 116).
- 18 - E _________ verschweigt in der ersten Befragung Probleme im Verhältnis zwischen ihr und Z _________, namentlich dessen angeblich fehlende Hilfsbereitschaft (I S. 2). Auch die Auswirkungen eines zu Beginn des Arbeitsverhältnisses entstandenen Konflikts, wie die Zeugin die Bewohner anreden soll, werden erst in der zweiten Befragung und erst auch Nachfrage hin thematisiert. Diese Auseinandersetzung sei aber vom Beschuldigten ein paar Tage später bereits bereinigt worden (II S. 17). Die Zeugin will sich vor Kan- tonsgericht zunächst nicht mehr an die Ursache der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten erinnern. Ihre dortige Erklärung auf entsprechende Nachfrage, sie habe sich über die Anweisung von Z _________ geärgert, weil er nur sie und nicht auch die übrigen Pflegerinnen ermahnt habe, die Bewohner nicht zu duzen (S. 511), ist neu. Die Pflegerin bringt mithin im Jahr 2018 ein teilweise neues Argument hervor, warum ihr die Anwei- sung des Beschuldigten zu schaffen gemacht hat. Sie habe sich im Vergleich mit den übrigen Pflegerinnen ungleich behandelt gefühlt. E _________ argumentiert in der nächsten Antwort, diese Kritik des Abteilungsleiters habe sie nicht dazu veranlasst, ihn unrechtmässig anzuzeigen (S. 511). Die Kontroverse zwischen Z _________ und der Hilfspflegerin wäre jedoch, selbst wenn sie von der Angestellten als Ungleichbehandlung verstanden worden wäre, kurze Zeit später bereinigt worden. Das Vorliegen eines Kon- flikts zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten, der aus objektiver Sichtweise zum damaligen Zeitpunkt eine bewusste Falschaussage in einem dermassen verheerenden Ausmass rechtfertigen würde, lässt sich aus den Akten nicht herleiten. Die Zeugin wird von der Polizei am 20. Dezember 2012 gemäss Frage 12 (S. 3 ff.) auf- gefordert, frei über den Vorfall zu erzählen (S. 3 f.): Das erste Mal wo ich mit Z _________ gearbeitet habe, war das bei der Spätschicht, welche von 12:30 Uhr bis 21:30 Uhr dauert. Wir hatten dabei alle Bewohner, bis auf die letzten zwei im Bett. Die letzten zwei haben wir dann aufgeteilt. Z _________ ging mit einer Frau ins Zimmer und ich mit der anderen Frau. Ich ging dann nach Beendigung meiner Arbeit noch die Küche aufräumen. Ich habe mir zunächst keine Gedanken darüber gemacht, Z _________ war aber sehr lange weg. Ich hatte dann mit ihm zusammen gestern Frühdienst. Dabei haben wir alle Bewohner auf- genommen. Da sich Z _________ sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufhielt, es war sicher mehr als eine halbe Stunde, suchte ich diesen. Es war auch so, dass ich für die letzte Bewohnerin, welche ich aufnehmen wollte, Hilfe benötigte. Ich ging dann zum Zimmer, wo Z _________ war und drückte ab. Es war geschlossen und ich schloss mit meinem Schlüs- sel auf. Als ich dann hineinging, sah ich in den Toilettenbereich des Zimmers. Z _________ stand hinter der Patientin und zog gerade seine Hosen hoch. Ich bin dann so erschrocken und ging hinaus. Die Türe ging automatisch zu. Dabei hörte ich, dass Z _________ der
- 19 - Patientin sagte "ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch". Ich ging dann zur letzten Bewoh- nerin, welche ich noch aufnehmen musste. Danach ging ich in die Küche und als Z _________ mit der Frau in den Essraum kam, gingen wir zusammen noch die letzte Frau aufnehmen. Danach habe ich Z _________ beobachtet. Vor allem als wir dann mit den Bewohnern im Essraum waren, hat die Patientin ihn immer angesehen. Er hat sie aber ignoriert. Es ist bei dieser freien Aussage von Details die Rede, nämlich dass sich die Türe auto- matisch geschlossen habe oder dass das Türschloss zunächst habe geöffnet werden müssen. E _________ umschreibt ferner, sie habe sich vorab zur letzten Bewohnerin, welche sie hätte aufnehmen sollen, begeben, bevor sie in die Küche zurückgekehrt sei. Die Zeugin beschreibt ferner das Gefühl des Erschreckens. Die Zeugin hat gegenüber dem Staatsanwalt in ihrer zweiten Befragung vom 24. De- zember 2012 frei dargelegt (S. 15): Ich benötigte am Mittwochmorgen Hilfe von Z _________, um K _________ zu versorgen. K _________ ist sehr ängstlich und sie wehrt sich gegen die Intimpflege. Deshalb müssen wir K _________ zu zweit pflegen. Ich suchte deshalb Z _________ und stellte fest, dass er seit mehr als 30 Minuten bei C _________ im Zimmer war. Ich drückte die Türfalle ohne zu klopfen - eigentlich klopfen wir immer, wenn wir ein Zimmer betreten - und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlossen war. Ich schloss unmittelbar darauf die Türe auf und betrat das Zimmer. Ich ging 2 Schritte zum Badezimmer, dessen Schiebetüre offen stand. Z _________ stand hinter C _________, welche mit "heruntergelassenen" Hosen vor dem Lavabo stand. Im selben Moment zog Z _________ seine Hosen hoch. Ich habe noch seine nackten "Arschbacken" gesehen. Z _________ drehte daraufhin seinen Kopf in meine Rich- tung. Auf Nachfrage hin: Wir hatten Blickkontakt. Ich war einfach nur schockiert. Ich drehte mich ohne ein Wort zu sagen weg und hastete aus dem Zimmer. Für mich war dies eine sehr schwierige Situation. Wie sollte ich reagieren? Sollte ich meinen Chef - Z _________ - darauf ansprechen? Ich entschied mich dann, zum Direktor zu gehen. Am Mittagessen traf ich I _________ in der Kantine und bat ihn um einen Termin am Nach- mittag. I _________ war mit Gästen zu Tisch. Sobald ich dann nicht mehr alleine mit Z _________ auf der Station war - es war ca. 15.00 Uhr - sagte ich, ich müsste auf die Toilette und bin zu I _________ gegangen und habe ihm vom gesehenen erzählt. Die zweite Aussage vor dem Staatsanwalt ist erneut detailreich, teils werden neue Ne- bensächlichkeiten erwähnt (Namen der letzten aufzunehmenden Bewohnerin, fehlendes Klopfen, offene Schiebetüre). Die Beschuldigte belastet sich ferner selbst der Lüge, in- dem sie einen Vorwand erwähnt, um den Direktor des Heims zu orientieren.
- 20 - E _________ will im Rahmen dieser zweiten Befragung nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte eine Erektion hatte (II S. 16). Sie hält sich mithin bei ihren Äusserungen durchaus zurück, selbst wenn die Mehrbelastung nicht widerlegt werden könnte. E _________ hat am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt erneut frei zum angeblichen Vorfall ausgesagt (II S. 24). Ich habe festgestellt, dass Z _________ mehr als eine halbe Stunde weg war. Ich habe ihn dann gesucht, weil ich seine Hilfe für die Pflege von K _________ benötigte. Dieser muss immer zu zweit gepflegt werden. Dann habe ich auf der "Ampel" gesehen, dass Z _________ im Zimmer von C _________ war. Auf Nachfrage hin: Bei der Ampel handelt es sich um eine Anzeigefläche im Gang, wo sämt- liche Zimmernummer aufgeführt sind. Wenn das Pflegepersonal in einem Zimmer ist, leuch- tet sie auf, falls der Pflegende im Zimmer auf den entsprechenden Knopf gedrückt hat. Ich wollte dann das Zimmer betreten und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlos- sen war. Ich bin dann ohne anzuklopfen in das Zimmer gegangen. Ich weiss nicht, weshalb ich nicht angeklopft habe. Normalerweise klopfen wir an. Als ich das Zimmer betreten hatte, sah ich, wie C _________ die Hosen heruntergelassen hatte und Z _________ ebenfalls. Er zog die Hosen dann sofort hoch. C _________ stand vor dem Lavabo in der Toilette. Auf Nachfrage hin: C _________ hatte ihre Hände auf dem Lavabo. Z _________ stand direkt hinter C _________. Ich war schockiert und bin dann rechtsumkehrt zur Türe hinausgegangen. Z _________ hat mich gesehen, er hatte nur den Kopf gedreht. Die Zeugin erklärt, warum sie überhaupt erkannt haben will, dass sich der Beschuldigte hinter der verschlossenen Türe befunden hat. Sie erweitert mithin ihre Beschreibungen mit einem weiteren Detail. Die Zeugin thematisiert ausserdem erneut das fehlende An- klopfen. Es ist weiter die Konstanz der Aussage zu prüfen, namentlich in Bezug auf das Kernge- schehen. Subjektives Kerngeschehen ist die Ursache, warum sich E _________ zum Zimmer des Beschuldigten begeben hat. Sie hat nämlich den Umständen entsprechend lange auf ihn gewartet und konnte ihre Arbeit nicht fortsetzen. Der Beschuldigte habe C _________ zu pflegen begonnen, bevor E _________ selbst eine Patientin aufgenom- men und an den Frühstückstisch geführt habe. Die Zeugin habe dann auf den Beschul-
- 21 - digten gewartet (II S. 26). Die Zeugin kann mithin in einer späteren Befragung nachvoll- ziehbar und eingehend erklären, warum sie überhaupt gewusst hat, dass der Beschul- digte mehr als eine halbe Stunde weg gewesen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass E _________s Aussagen zum Verhalten von Z _________, als sie ihn ertappt haben will, „nicht annähernd konstant“ sind (E. 4.2.3.c S. 242). Die Belastungszeugin sei ins Zimmer getreten und wolle beobachtet haben, wie der Beschuldigte, der hinter der Patientin gestanden sei, die Hosen hochgezogen habe. Sie sei, laut Erstaussage und freier Schilderung, erschrocken und habe sofort wieder den Raum verlassen. Die Zeugin, welche nur für eine kurze Zeitspanne das Zimmer von C _________ betreten hat und, laut eigener und nachvollziehbarer Aussage, überrascht worden ist, hat tatsächlich nicht konstant darlegt, ob und wie sich Z _________ nach ihr gedreht hat, ob es zu Blickkontakt gekommen ist und ob der Beschuldigte errötet ist. Die Äusserung über das Verhalten von Z _________ stellt allerdings subjektives Randge- schehen dar, welches die Zeugin in der kurzen Zeitspanne wahrgenommen haben will, nachdem sie durch die überraschende Sachlage abgelenkt worden ist bis zum Zeitpunkt, da sie sich weggedreht hat, um das Zimmer wortlos zu verlassen. Die Vorinstanz erachtet auch in Bezug auf das Hinaufziehen der Hosen, durchaus sub- jektives Kerngeschehen, eine Inkonstanz im Aussageverhalten. E _________ habe vorab gesagt, dieser habe seine Hosen emporgerissen und vor Gericht behauptet, der Beschuldigte sei nicht in Bewegung gewesen (E. 4.2.3.b; S. 239). Dieser Widerspruch lässt sich aber aufgrund der vor Bezirksgericht gestellten Frage, „ist der Beschuldigte […] aufrecht gestanden oder war er in Bewegung“ klären (S. 116). Diese Frage lässt sich nämlich so interpretieren, dass der Beschuldigte entweder still gestanden oder gelau- fen/resp. in Bewegung gewesen ist. Die Zeugin hat auf die Alternativfrage geantwortet, „er stand aufrecht, er war nicht in Bewegung“ (S. 116). Die Antwort enthielte, wenn die Frage so gedeutet wird, keine Unbeständigkeit. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen ergebe sich, laut Vorinstanz, wegen des An- teils am Gesäss, welcher für die Zeugin sichtbar gewesen sei. Sie gibt in der Erstaus- sage vom 20. Dezember 2012 an, das “ganze Gesäss“ gesehen zu haben (I S. 4 F 19). Diese Antwort resultiert jedoch aus der Frage, ob das Gesäss nicht (von oben her) durch den Kittel verdeckt gewesen sei. Die Zeugin könnte sich demnach bei der Beantwortung dieser Frage darauf konzentriert haben, ob das Gesäss von oben her verdeckt gewesen ist, zumal sie zunächst ausführt, er habe den Oberteil „wohl aufgelitzt‘“ (I S. 4 A 19). Es ist in dieser Einvernahme an anderer Stelle von „sein entblösstes Gesäss gesehen“ (I S. 4 F. 16) oder von „noch über sein Gesäss gezogen“ (I S. 4 F. 20) die Rede, ohne genauer
- 22 - zu klären, welcher Anteil vom Gesäss für die Zeugin sichtbar gewesen ist. Die Pflegerin behauptet in der zweiten Einvernahme vom 24. Dezember 2012, auf Nachfrage hin, der gute halbe Hintern sei nackt gewesen. Sie zeigt die ungefähre Stelle der Hose, als sie den Vorfall gesehen hat, bei sich an (II S. 15). Diese Aussage bestätigt sie am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt und präsentiert erneut die gleiche Höhe (II S. 24). Die Zeugin dürfte, wenn ihre Behauptung zutrifft, vom Gesehenen überrascht gewesen sein. Der Beschuldigte hätte die Hosen ausserdem, laut E _________, schnell hoch gehievt (II S. 15). Das Gesäss ist schliesslich keine „flache Ebene“ und die Zeugin hätte von einem Winkel oberhalb auf diesen Körperteil des Beschuldigten hinuntergeschaut. Dies würde eine genaue Umschreibung, welcher Anteil des Gesässes für sie noch sichtbar gewesen ist, erschweren und somit die Inkonstanz in den Aussagen, soweit sie denn überhaupt vorliegt, erklären. E _________ macht, zusammengefasst, in Bezug auf das subjektive Kerngeschehen eher konstante Ausführungen. Die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche lassen sich teilweise plausibel erklären. Unstimmigkeiten in Bezug auf das Randgeschehen, die teilweise erstaunlich sind (Aufbau des Badezimmers, Zeitpunkt der Augenoperation) so- wie die Aussage des Heimleiters, stellen die intellektuellen Fähigkeiten von E _________ in Frage. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten, dass der von der sehschwachen Zeugin aufgenommene und gleichzeitig strafrechtlich inte- ressierende Sachverhalt - Hochziehen der untenstehenden Hosen und Sicht auf das teilweise nackte Gesäss des Beschuldigten - verstandesmässig keine ausserordentli- chen Voraussetzungen bedürfen und leicht zu konstatieren sind. Letztlich mahnt auch die vor Kantonsgericht vorgebrachte neue Erklärung der Zeugin, sie habe sich vom Be- schuldigten ungleich behandelt gefühlt, zu einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht. 3.4 C _________ Der Staatsanwalt hat eine Gerichtsexpertise in Bezug auf den Geisteszustand von C _________ durchführen lassen wollen (S. 133). Diese ist jedoch vor der Begutachtung verstorben (S. 145). C _________ soll kurz nach dem angeblichen Vorfall das Vorliegen von sexuellen Hand- lungen gegenüber E _________ bestätigt haben. Es handelt sich hier jedoch um Ant- worten auf Suggestivfragen, die von der Zeugin, welche Z _________ inflagranti erwischt haben will, wiedergegeben werden. E _________ hat in der Ersteinvernahme vom 20. Dezember 2012 vor der Polizei ge- sagt, sie habe das Gefühl, diese bekomme „mehr mit… als man meint“. C _________
- 23 - gebe auf Fragen, welche ihr gestellt würden, „klare und korrekte Antworten“ (I S. 5). Die Zeugin bestätigt am 24. Dezember 2012 gegenüber dem Staatsanwalt, C _________ verstehe „eigentlich viel, auch wenn man mit ihr keine eigentlichen Gespräche führen kann“ (II S. 18). E _________ gibt am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt an, sie habe „das Gefühl“, bei einer ersten Besprechung kurz nach dem Vorfall sei sie von Frau C _________ verstanden worden. C _________ habe ihr einen Tag später auf die (Sug- gestiv-)frage hin bestätigt, es sei auch zu sexuellen Handlungen auf dem Bett gekom- men (II S. 27). Die Pflegerin hat an der Hauptverhandlung auf die Frage, wie gut sie im Dezember 2012 mit C _________ habe reden können geantwortet, man habe „manch- mal“ „das Gefühl“ gehabt, „sie verstehe einen und sie habe Antwort auf das gegeben, was man gefragt hat. Danach war es weg, zum Beispiel eine halbe Stunde danach“ (S. 117). Sogar die Pflegerin vermag demnach nicht nachvollziehbar darzulegen, inwie- fern den Äusserungen von C _________ gefolgt werden kann. C _________ ist bei einer polizeilichen Befragung gefilmt worden. Die Heimbewohnerin bestätigt nicht das Vorliegen sexueller Handlungen. Deren Antworten bescheinigen viel- mehr die auch sonst aktenkundige, starke Demenz (Polizeiakten S. 22 ff.). Einzelne Wör- ter können trotz Nachfragen bei österreichischen Polizisten sowie eines Spezialisten für Walliser Dialekt nicht interpretiert werden (I S. 79). C _________ soll auf eine Suggestivfrage von E _________ bestätigt haben, es seien auch sexuelle Handlungen auf dem Bett erfolgt. Die Pflegerin gibt in diesem Zusammen- hang, in der gleichen Antwort, ausdrücklich und zwei Mal zu bedenken, sie wisse in Be- zug auf diesen Vorfall nicht, ob sie von der Bewohnerin richtig verstanden worden sei (II S. 27). Dieses Vorkommnis ist demnach auch nicht weiter verfolgt worden. Der Verteidi- ger hat daraus in der Hauptverhandlung einen „Tatvorwurf“ der Hauptbelastungszeugin konstruiert (S. 118). Dies trifft aber so nicht zu. Sämtliche Aussagen der schwer dementen Person haben keinen Beweiswert weil das Gericht nicht prüfen kann, inwiefern sich diese bewusst über an ihr verübte sexuelle Handlungen geäussert haben soll und will. 3.5 I _________ I _________, geb. am xxx, hat rund 4 ½ Jahre im Altersheim als administrativer Leiter gearbeitet. Er hat dieses zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls seit mehreren Monaten geführt (I S. 22). I _________ ist am 28. Dezember 2012 polizeilich einvernommen wor- den (I S. 21 ff.).
- 24 - Der Beschuldigte werde, laut Heimleiter, von den Mitarbeitern auf der Abteilung, vom restlichen Kader, von der Geschäftsleitung respektiert (I S. 22). Der Heimleiter will am
28. Dezember 2012 keine Probleme zwischen Z _________ und den ihm untergebenen Personen kennen (I S. 23). Dieses ungetrübte Bild entspricht allerdings nicht ganz den Aussagen der Pflegerinnen und von D _________. E _________ sei eine Mitarbeiterin wie alle anderen, die anpacken könne. Sie sei mit sehr viel Herz bei der Sache und könne mit den Bewohnern gut umgehen. Er wisse aber nicht, ob sie alle Zusammenhänge genau nachvollziehen könne (I S. 24). Der Zeuge habe bisher gemeint, die Zimmer würden bei der Pflege nicht abgeschlossen. Eine Pflegerin habe, laut Pflegedienstleiterin L _________, jedoch die Türe verriegelt, weil sich ein Heimbewohner immer in andere Zimmer begeben habe (I S. 23 f.). I _________ berichtet am 28. Dezember 2012 über ein erstes Gespräch mit E _________ nach dem angeblichen Vorfall. Letztere sei stutzig geworden, weil Z _________ immer die Zimmer schliesse und am Morgen bei der Körperpflege von C _________ längere Zeit brauche als mit anderen Bewohnern (I S. 24). Der Heimleiter habe dann mit dem Stiftungsratspräsident O _________, dem Stiftungsrat Rechtsanwalt P _________ und mit E _________ eine weitere Besprechung organisiert. Die Pflegerin habe ihren Vorwurf bestätigt, den Fleiss von Z _________ in Frage gestellt und gegen- über C _________ angekündigt, sie werde schauen, dass so etwas nicht mehr passiere (I S. 24 f.). I _________ erweckt nicht den Eindruck, als habe er ein Interesse, den Prozess zulasten des Beschuldigten beeinflussen zu wollen. Er äussert sich positiv zum Beschuldigten und wirft die Frage auf, ob E _________ sämtliche Zusammenhänge erkennt. Die Aus- sage dieses Zeugen zum Verhältnis zwischen Z _________ und E _________ wider- spricht der ersten Darstellung von E _________, da diese vor der Polizei behauptet hat, der Beschuldigte sei auch hilfsbereit (I S. 3). Die Belastungszeugin hat diesen Sachver- halt denn auch nachträglich korrigieren müssen. Der Heimleiter behauptet, E _________ habe sich darüber beschwert, dass Z _________ „immer“ die Zimmer schliessen würde (I S. 24). Die Pflegerin bestreitet am
24. Dezember 2012, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte sonst eine Zimmer- türe abgeschlossen hätte (II S. 16).
- 25 - Der Zeuge bestätigt hingegen eine Äusserung von E _________, Z _________ habe sich bereits bei einem früheren Einsatz recht lange im Zimmer einer Heimbewohnerin aufgehalten (I S. 3). Die Aussagen vom Hörensagen sind nicht hilfreich und wären ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung zu beachten. Bemerkenswert ist aber die persönliche Beurteilung der Auf- nahmefähigkeiten von E _________, was bei der Beweiswürdigung Beachtung findet. 3.6 L _________ Die Pflegedienstleiterin im Altersheim hat mit den Polizisten am 28. Dezember 2012 ge- redet. Die Besprechung, welche primär administrative Fragen (Vorliegen von Weisun- gen/Türe schliessen) beinhaltet, ist in Form einer Gesprächsnotiz in den Akten enthalten (zur Verwertbarkeit vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. A., N. 3 zu Art. 78 StPO). L _________ hat bestätigt, es lägen weder schriftliche Weisungen noch Musterabläufe für das Pflegepersonal vor, in welchen die Pflege von Personen beschrieben würde. Die sehr erfahrene Pflegerin hat sich erstaunt über das Abschliessen der Zimmertüre während der Pflege gezeigt. Sie habe dies in ihren ganzen Berufsjahren nie erlebt. Sie habe eine Mitarbeiterin, welche sie kurz vorher mit einer verschlossenen Türe angetroffen habe, angewiesen, dies zu unterlassen. Sie hätte das Schliessen der Türe nie bewilligt und derlei hätte in den Heilrapporten mit ihr und der Geschäftsleitung besprochen werden müssen (Polizeiakten S. 62). 3.7 J _________ J _________ ist am 19. Februar 2015 vom Staatsanwalt befragt worden (S. 68 ff.). Die ehemalige Pflegedienstleiterin und damit Vorgesetzte von D _________ (II S. 66) und Z _________ (II S. 69), habe sich mit dem Altersheim im Juni 2012 geeinigt, das Arbeits- verhältnis im September 2012 zu beenden (II S. 71). J _________ ist nach dessen Haftentlassung und vor ihrer Einvernahme mit Z _________ einen Kaffee trinken gegangen und hat somit, bevor sie staatsanwaltlich befragt worden ist, mit dem Beschuldigten über den Vorfall diskutiert (II S. 69). Die Zeu- gin habe laut Aussage von I _________, die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklag- ten und dem Altersheim hergestellt (I S. 22). J _________ habe schon im Psychiatrie- zentrum Oberwallis mit dem Beschuldigten eine längere Zeit zusammengearbeitet. Sie will auch dort keine Probleme mit ihm festgestellt haben und hält die Realisierung der Tatvorwürfe als „unvorstellbar“ (II S. 70). J _________ hat E _________ kurz vor ihrem Weggang „angestellt“, dabei aber den Eindruck gehabt, sie verfüge über ein Problem bei
- 26 - der Regelung von Nähe und Distanz zu den Patienten. Zwei Stationsleitungen hätten ihr bestätigt, sie habe zu viel gearbeitet und man solle ihr eine Chance gewähren (II S. 70). Es ist wiederholt von einem Konflikt zwischen Z _________ und E _________ die Rede, weil die Pflegerin die Bewohner geduzt habe. Die Zeugin J _________ will der Stations- leitung die Auflage erteilt haben, sie solle ein Auge auf die Distanz zwischen E _________ und den Bewohnern prüfen (II S. 70 f.). J _________ ist gefragt worden, ob ihr Vorschriften oder eine Praxis bekannt sei, ob bzw. wann auf der Demenzstation die Zimmertüre der Bewohner während der Pflege geschlossen werden könne. Sie antwortet bejahend, es habe „eine Rücksprache von mir in der Pflege auf der Demenzabteilung allgemein“ gegeben, wonach bei häufigen Stö- rungen durch Patienten die Türe während der Pflege von innen abgeschlossen werden könne (II S. 70). Das Kantonsgericht weiss nicht, was eine „Rücksprache […] allgemein“ sein soll. Niemand der übrigen befragten Personen hat ausserdem dieses Vorkommnis bestätigt. Der Beschuldigte hat schliesslich, laut eigener Aussage, die Zimmertüren nicht nur bei häufigen Störungen, sondern regelmässiger abgeschlossen. 3.8 D _________ D _________, ehemalige Leiterin der Demenzstation, ist während ihrer Krebserkrankung vom Sommer 2011 bis Frühling 2012 von Z _________ vertreten worden (II S. 75). Die Zeugin hat bis zum 30. Oktober 2012 in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet (II S. 64). Der Beschuldigte hat von ihr ab 1. Dezember 2012 die Funktion des Leiters der Demenzstation übernommen (I S. 33 f.). Der Staatsanwalt hat D _________ am 19. Februar 2015, vor J _________, einvernom- men (II S. 63 ff.) und deren Befragung nach diesem Unterbruch fortgesetzt (II S. 72 ff.) D _________ seien keine Konflikte zwischen E _________ und Z _________ aufgefallen (II S. 66). Ihre Vorgesetzte J _________ habe gegen die Heimleitung intrigiert und D _________ habe nicht mitgeholfen, worauf sie von J _________ ignoriert worden sei (II S. 74). Letztere habe nicht gewollt, dass D _________ nach ihrer Krebserkrankung an die alte Stelle zurückkehre, worauf die Heimleitung habe intervenieren müssen (II S. 75). Die Zeugin will zu Z _________ weder ein freundschaftliches noch verfeindetes Verhält- nis gehabt haben (II S. 64). Er habe ihr beim Rapportieren nie in die Augen geschaut, was bei ihr ein merkwürdiges Gefühl verursacht habe (II S. 65). Die Zeugin behauptet,
- 27 - als sie nach ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit zurückgekehrt sei, hätten Mitarbei- terinnen sich darüber gefreut, weil sich Z _________ mit Patienten im Zimmer einge- sperrt und die übrigen Pflegekräfte die Arbeit habe machen lassen. Die Untergebenen hätten sich nicht bei der Pflegedienstleitung gemeldet, weil der Beschuldigte „den Stem- pel ‚unkündbar‘“ aufgesetzt gehabt habe (II S. 65). E _________ sei ein bisschen ein „aufgeregtes Huhn“ gewesen. Sie erklärt, E _________ habe alles 200 % machen wol- len, habe ein wenig Angst vor Fehlern gehabt, sei liebenswürdig im Umgang mit Bewoh- nern und ihr gegenüber immer sehr korrekt gewesen. Sie sei sehr interessiert gewesen und habe viel Fragen gestellt (II S. 66). Die Zeugin hat am Schluss ihrer ersten Befragung angeführt, sie wolle noch etwas er- gänzen. Der Staatsanwalt hat daraufhin J _________ einvernommen, bevor er die Be- fragung von D _________ fortgesetzt hat (II S. 72). Die Zeugin gibt im zweiten Teil ihrer Einvernahme an, sie habe bereits im Psychiatriezentrum Oberwallis auf der Akutalters- psychiatrie mit dem Beschuldigten gearbeitet (II S. 66). Dieser habe sich bei der dortigen Pflege mehr Zeit gelassen, weshalb die anderen „krampfen“ mussten (II S. 74). Z _________ habe dort eine Frau ungewöhnlich lange gepflegt und negative, unzutref- fende Behauptungen zu deren Gesundheitszustand vorgebracht. Die Zeugin will die Pa- tientin zufälligerweise einmal selbst gepflegt und dabei festgestellt haben, sie könne ent- gegen dem Rapport des Berufungsbeklagten durchaus sprechen, aufstehen und benö- tige keine ungewöhnlich lange Pflege. Die Patientin habe sich ausserdem vor dem Be- schuldigten gefürchtet. Die Zeugin habe diese Begebenheit weder mit dem Beschuldig- ten besprochen noch der Leitung gemeldet (II S. 74). Die Staatsanwaltschaft hat das Personaldossier beim früheren Arbeitgeber Psychiatriezentrum Oberwallis eingeholt. Die dort zuständige Person hat die Akten übermittelt und dabei behauptet, sie habe keine Auffälligkeiten im Dossier feststellen können (SZO S. 1). Die Staatsanwaltschaft ist den Vorwürfen von D _________ nicht weiter nachgegangen und letztlich liesse sich daraus nicht indizieren, dass der Beschuldigte Patientinnen sexuell missbrauche. Die nachträg- lichen Darlegungen von D _________ vermögen den Beschuldigten in Bezug auf die hier vorgeworfene Straftat nicht weiter zu belasten. Sie belegen aber die ablehnende Gesinnung dieser Zeugin gegenüber dem Beschuldigten. Das Verhältnis zwischen J _________ (Pflegeleitung) und D _________ (Leiterin De- menzstation) erscheint belastet. Erstere äussert sich positiv über den Beschuldigten und kritisiert E _________, Zweitere beurteilt dies umgekehrt. J _________ hat sich nicht durchweg gegen das Schliessen von Zimmertüren während der Pflege geäussert wäh- rend D _________ diesem Vorgehen gegenüber äusserst kritisch gestimmt ist.
- 28 - 3.9 Q _________ Q _________ hat bis zu ihrer Pensionierung am 28. Februar 2013 in der Demenzabtei- lung des Altersheims gearbeitet. Sie ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt einver- nommen worden (II S. 59 ff.). Die Zeugin sei wegen unterschiedlicher Schichten weniger mit Z _________ tätig gewesen. Die Zusammenarbeit sei gut gewesen und sie könnte ihm nichts ankreiden (II S. 60). Was „uns“ gestört habe, sei, dass der Berufungsbeklagte sich „sehr oft“ im Büro und „unten bei der Pflegedienstleitung“ aufgehalten habe (II S. 62). Sie habe die Zimmertüre während der Pflege nie geschlossen, ausser wenn ein Bewohner geduscht worden sei, ein anderer gleichzeitig das Zimmer betreten und den zu Pflegenden gestört habe. Sie hätten in diesen seltenen Fällen die Türe kurz geschlos- sen, höchstens während 10-20 Minuten (II S. 61) 3.10 R _________ Diese hat ab August 2012 im Altersheim als diplomierte Fachangestellte auf der De- menzstation gearbeitet (Polizeiakten S. 74). Das Team sei froh gewesen, als Z _________ ernannt worden sei, Schwierigkeiten mit Mitarbeitern seien ihr nicht be- kannt. Die Zeugin kritisiert einzig, dass der Berufungsbeklagte mehr Zeit mit administra- tiven Arbeiten statt mit den Bewohnern aufgewendet habe. Dies sei diskutiert worden und der Beschuldigte habe danach weniger Zeit im Büro verbracht (Polizeiakten S. 76). Die Zeugin verriegele die Zimmertüre am Morgen nicht, abends manchmal. Viele würden nie abschliessen, andere würden dies tun, um den Zugang anderer desorientierter Be- wohner ins Zimmer zu verhindern (Polizeiakten S. 75) 3.11 S _________ S _________ hat ab 1. Juli 2010 als diplomierte Pflegefachfrau im Altersheim in der Demenzstation gearbeitet (I S. 33) und, laut Heimleiter, Z _________ nach Rücksprache mit dem Team, empfohlen (I S. 22). Sie ist am 31. Dezember 2012 polizeilich befragt worden (I 33 ff.). Die Zeugin attestiert dem Beschuldigten Korrektheit, fachliche Kompe- tenz, Kollegialität und Einsatz für das Team. Ihr sind keine Streitigkeiten unter den Mit- arbeitern bekannt (I S. 35). Die Türen würden zur Pflege von Bewohnern nicht durch das Pflegepersonal abgeschlossen, es gäbe keine Ausnahmen. Sie wisse nicht, wie dies vom Berufungsbeklagten praktiziert werde (I S. 35).
- 29 - 3.12 T _________ T _________ hat ab 2008 teilzeitlich als Pflegehelferin in der Demenzabteilung des Al- tersheims gearbeitet (I S. 38). Die Polizei hat T _________ am 31. Dezember 2012 be- fragt (I S. 38 ff.). Die Zeugin beurteilt den Beschuldigten als äusserst angenehme und pflichtbewusste Person, welche immer ein offenes Ohr gehabt habe. Er sei sehr kompe- tent gewesen und das Arbeitsklima sei unter seiner Leistung sehr gut und positiv gewe- sen. Die Pflegenden seien nach der Kommunikation, Z _________ sei freigestellt wor- den, aus allen Wolken gefallen. Sie könne es jetzt noch nicht glauben, „dass etwas ge- wesen sein soll“ (I S. 40). Die Zimmertüre würde zur Pflege nie verriegelt, höchstens, wenn man wisse, dass jemand von den Bewohnern unterwegs sein und hineingelangen könne. Dies komme höchst selten vor (S. 39). Sie schliesse die Türe hinter sich, wenn der Mann unterwegs sei, der in die Zimmer nachkomme. Das Aussperren sei nie disku- tiert worden, es gebe dazu keine Regel. Man handle nach eigenem Gespür (I S. 40). 3.13 U _________ U _________ hat am 1. Dezember 2012 auf der Demenzstation im Pflegedienst ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist am 24. Januar 2013 von der Polizei befragt worden. Die Zeugin beurteilt das berufliche Verhältnis als positiv. Der Beschuldigte habe viel Büroar- beit gemacht und wenig mit den Bewohnern. Dies habe die Mitarbeiter gestört. Sie schliesse die Zimmertüren der Bewohner nie ab. Die Pflegedienstleitung habe ihr „ganz klar“ kommuniziert, die Zimmertüren dürften nicht abgeschlossen werden. Dies aber erst nach dem „Vorfall“ mit dem Berufungsbeklagten (Polizeiakten S. 80). 3.14 V _________ V _________, geb. am 1. Juli 1928, Ehegatte von C _________, ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt befragt worden (II S. 51 ff.). Er hat bestätigt, seine im Altersheim wohnende Ehegattin jeweils am Samstag abgeholt und am Dienstag zurück gebracht zu haben. Das sei auch in der Woche des Vorfalls so gewesen. Seine Frau habe bei ihm in einem eigenen Bett in einem anderen Zimmer übernachtet, die Töchter hätten während den Besuchen im Haushalt geholfen. Er habe seine Ehegattin gepflegt, sie angezogen und sie habe sich danach zu Hause aufgehalten. Der Ehegatte habe damals mit seiner Frau keinen Geschlechtsverkehr praktiziert; „sie war wie ein Kind“. (II S. 52). Letztere Aussage erscheint unter Beachtung des Alters beider Ehegatten und wegen des Ge- sundheitszustands der Ehefrau glaubwürdig. Der Zeuge hätte ausserdem, abgesehen von Scham, keinen Grund, zu lügen.
- 30 - 3.15 AA _________ und BB _________ Die Angelegenheit ist in der Zeitschrift CC _________ vom August 2013 veröffentlicht worden (I S. 112 f.). Der Staatsanwalt ist am 16. August 2013 über Rechtsanwalt und Stiftungsrat des Altersheims darüber orientiert worden, eine weitere Angestellte habe, als sie über den Vorfall Kenntnis erhalten habe, selbst ein aus ihrer Sicht sonderbares Ereignis gemeldet (I S. 110). AA _________, Raumpflegerin in der Demenzstation des Altersheims habe das Zimmer der an Multiple Sklerose erkrankten BB _________ zwei Mal betreten. Die zu Pflegende habe das erste Mal nackt im Rollstuhl gesessen. Dies habe sich zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag wiederholt. Der Berufungsbe- klagte sei neben ihr in gebückter Stellung gestanden und habe seine Hosen bis zu den Knien heruntergelassen (I S. 111). AA _________, seit 2009 Raumpflegerin im Altersheim will den Beschuldigten in einer auffälligen Situation mit der Bewohnerin BB _________ beobachtet haben. Sie behaup- tet am 20. August 2013 vor der Polizei, bereits vor dem Lesen des Textes der CC _________einer Drittperson den Vorfall angedeutet zu haben. Sie sei allerdings vor- gängig von der Heimleitung über ein nicht genauer umschriebenes Ereignis mit dem Beschuldigten orientiert gewesen (II S. 37 ff.). BB _________ bestreitet irgendwelche unangemessene Handlungen von Z _________ (II S. 48 f.) und äussert sich sehr positiv über dessen Arbeit (II S. 47). Die verdächtigenden Äusserungen von AA _________ sind nicht weiter verifiziert wor- den, weshalb nach der ergebnislosen Befragung des angeblichen Opfers daraus nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass sich eine Heimbewohnerin sehr positiv zur Arbeit des Beschuldigten geäussert hat. 3.16 Vorstrafen Es sind, trotz umfangreicher Ermittlungen durch die Polizeibeamten (Polizeiakten S. 10 f.), keine Vorstrafen bekannt geworden, welche dem vorliegenden Tatvorwurf äh- neln. 3.17 Pläne Die Akten enthalten eine von E _________ entworfene Zeichnung des Zimmers von C _________ vom 20. Dezember 2012 (S. 7). Eine polizeiliche Skizze vom 7. Februar 2012 (S. 8) befindet sich ebenso im Dossier. Es fällt beim Vergleich dieser Grundrisse
- 31 - auf, dass sich das Waschbecken im Badezimmer von Anne C _________ nicht an glei- cher Stelle befindet. Die Fotos bestätigen, die Richtigkeit der Polizeiskizze (S. 14). E _________, die seit 2012 in der Demenzabteilung beschäftigt ist, bestätigt noch im Jahr 2016 die Korrektheit ihrer fehlerhaften Zeichnung (S. 117). Ein solcher Irrtum der Zeugin, welche seit Jahren auf dem gleichen Stockwerk arbeitet und somit die Räum- lichkeiten gut kennen müsste, weist auf beschränkte individuelle Voraussetzungen hin. Ein Hinweis für eine gewollte Lüge im Zusammenhang mit dem Verhalten von Z _________ lässt sich hingegen daraus nicht ableiten, weil die Position des Lavabos für die Feststellung des Sachverhalts von E _________ keine Rolle spielt, zumal Täter und Opfer für die Zeugin in beiden Fällen vergleichbar sichtbar gewesen wären, einmal eher von ihrer rechten und das andere Mal von der linken Seite. 3.18 Fotos und Video Die Akten enthalten Fotos des Zimmers von C _________ im Altersheim. Die Distanz zwischen Eingangstüre und Schiebetüre zum WC lässt sich mit Hilfe der Fotos Nr. 8 und 9 abschätzen (I S. 12 und 13). E _________ will gemäss Aussage vor dem Bezirksge- richt drei Schritte (am 24. Dezember 2012 bestätigt sie vor dem Staatsanwalt „gut zwei Schritte“ [II S. 16]) gegangen sein, als sie das Zimmer von C _________ betreten habe. Sie habe sich „circa auf der Höhe des Griffs der geöffneten Schiebetüre“ befunden (S. 117). Die Eingangstüre lässt sich, laut E _________, im Zimmer durch einen „fix installierten Drehschlüssel“ (I S. 10), verriegeln, damit sich die Bewohner nicht selbst einschliessen können, indem sie den Schlüssel stecken lassen (I S. 4). Die Toilettenschiebetüre ist von Innen nicht verriegelbar (Polizeiakten S. 99). C _________ ist gemäss Videoaufnahmen durchaus klein, aber, gerade im Bereich der Taille, korpulent. Z _________ hat zum Verhaftungszeitpunkt gemäss Fotos und Video über eine durchaus breitere Figur verfügt, er ist aber nicht korpulent gewesen (Polizei- akten S. 102). Das Lavabo, hinter welchem Pfleger und Bewohnerin gestanden sein sol- len, befindet sich in der diagonal versetzen Ecke zur Zimmereingangstüre (I S. 13 und S. 14). Die Sicht auf die Heimbewohnerin und den Beschuldigten ist somit auch bei ei- nem spitzen Blickwinkel ins offene Badezimmer möglich. Das Kantonsgericht hält es so- mit durchaus für realistisch, dass E _________ den Beschuldigten und die vor ihm am Waschbecken stehende C _________ gesehen hat, wenn sie nicht weiter ins Zimmer von C _________ eingetreten ist.
- 32 - Weitere Fotos (Polizeiakten S. 101 ff.) und Videoaufnahmen sollen aufzeigen, ob und wie die Hosen des Beschuldigten verrutschen, wenn sich dieser bückt. Z _________ hat sich dazu in eine Kniebeugeposition begeben und gleichzeitig deutlich nach vorne ge- bückt. Die weissen Arbeitshosen verrutschen in diesem Fall tatsächlich über das Ge- säss, aber keineswegs im Ausmass, wie E _________ behauptet. Die Unterwäsche ist teilweise beim Abrutschen der Arbeitshosen ersichtlich (Polizeiakten S. 103), teilweise nicht (Polizeiakten S. 107). Die Videoaufnahme bestätigt, dass die Unterhosen bei den ersten Kniebeugen sichtbar sind, danach aber nicht mehr. Der Oberteil (Kittel), der nicht eng anliegt und nur im obersten Bereich zugeknöpft werden kann, ragt nicht ganz über das ganze Gesäss, wenn der Beschuldigte frei steht (Polizeiakten S. 102). Der Beru- fungsbeklagte zieht die Hosen während einer kurzen Videosequenz, während welcher er mit Polizisten spricht, drei Mal hoch (1’00; 1’27; 1’50). Er führt dazu jedes Mal die Unterarme/Handballen vorab so an den Rücken, dass der Kittel nicht mehr über sein Gesäss ragt. Dies verhindert, dass das Oberteil unter sein hochzuziehendes Beinkleid gerät. Die Aussage von E _________, der Kittel sei beim Hochziehen der Hose nach oben gehalten worden und habe den Hintern des Beschuldigten nicht verdeckt (I S. 4), ist gerade wegen dieser mehrfach gefilmten, automatisch durchgeführten Handlungs- weise glaubwürdig. 3.19 Dienstplan Der am 29. März 2018 deponierte Dienstplan enthält die Auflistung der Personen, welche im vierten Stock des Altersheims arbeiten (S. 436 f.). Einzig ein Mann, der Beschuldigte, hat am 19. Dezember 2012 gearbeitet. Die Auffüh- rung bestätigt eine weitere männliche Person, DD _________, welche am 20. Dezember 2012 auf dem 4. Stock tätig gewesen ist. Dieser hat aber in einer anderen Abteilung gepflegt (S. 510 und S. 515) und er hat, wie diverse andere Mitarbeiter des anderen Trakts, am entsprechenden Tag eine Sitzung (si) durchgeführt. Andere Personen seiner Abteilung haben die dortige Pflege übernommen. C _________ ist am 18. Dezember 2012 von ihrem Ehegatten ins Altersheim zurückge- bracht worden. Der Beschuldigte hat am 18. und 19. Dezember 2012 als einziger männ- licher Pfleger im vierten Stock gearbeitet (S. 437 f.). E _________ hat ferner bestätigt, C _________ am 20. Dezember 2012 selbst gepflegt zu haben (II S. 27), was gemäss Arbeitsplan durchaus realistisch ist. Kein männlicher Pfleger hat laut Dienstplan an die- sem Tag in der Demenzabteilung gearbeitet (S. 437). C _________ ist demnach seit
- 33 - ihrer Rückkehr ins Altersheim vom 18. Dezember 2012 durch einen einzigen Mann, näm- lich den Beschuldigten, gepflegt worden. 3.20 Beschlagnahmte Gegenstände Die Polizei hat diverse Gegenstände, u.a. Sticks oder einen PC-Turm beschlagnahmt (Polizeiakten S. 86). Illegales pornografisches Material ist nicht gefunden worden. Der Beschuldigte hat seine Effekten bereits zurückerhalten. 3.21 Arbeitszeugnisse Die aktenkundigen Arbeitszeugnisse enthalten keinerlei Hinweise auf Probleme zwi- schen Beschuldigtem und Arbeitgeber. Dieser verfügt nur über gute Referenzen. 3.22 Diplomarbeit Der Beschuldigte hat dem Staatsanwalt den Entwurf seiner Diplomarbeit mit dem Titel «OO _________» bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Dezember 2012 dem Staatsanwalt übergeben (S. 19 ff.) und dargelegt, er wisse nicht, warum er hier sei (I S. 16). Der Staatsanwalt hat ihn daraufhin am 7. Februar 2013 gefragt, warum er das Ma- nuskript mitgenommen und ihm vorlege, wenn er vorgängig ausgesagt habe, er wisse nicht, warum ihn die Polizei abgeholt habe (S. 35). Der Beschuldigte hat geantwortet, die Polizisten hätten ihn während der Fahrt ins Gefängnis oder bei der polizeilichen Be- fragung aufgeklärt, dass es um sexuelle Handlungen gehe (S. 35). Dies trifft so zu und der Beschuldigte hat selbst geschlossen, er werde beschuldigt, sexuelle Handlungen an einer Heimbewohnerin vollzogen zu haben (I S. 16 f.). Die Mitnahme der Diplomarbeit bei der Hausdurchsuchung, welche nach der polizeilichen Verhaftung durchgeführt wor- den ist (Polizeiakten S. 3), indiziert mithin keinesfalls, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Verhaftung den Grund dafür gekannt hat. Die verfasste Diplomarbeit, welche sich vorwiegend mit körperlicher und nicht mit sexu- eller Gewalt befasst (V S. 28), erlaubt genau so wenig Schlüsse auf das Vorliegen des Tatvorwurfs wie das beim Beschuldigten gefundene Buch „Mein Kampf“ (vgl. Polizeiak- ten S. 87). 3.23 Mitteilung und Krankenakte von EE _________ Die Akten enthalten weiter eine Auskunft der Ärztin der Verstorbenen vom 16. Januar
2016. Der Medizinerin wäre nicht bekannt gewesen, dass ihre Patientin an einem Mammakarzinom gelitten hätte (VI S. 31). Eine persönliche Anamnese bestätigt ein
- 34 - schweres dementielles Zustandsbild bei Alzheimerkrankheit sowie Verletzungen und ge- sundheitliche Probleme (VI S. 33). Es werden auf dem gleichen Dokument die „Medi“ Dipiperon 40, Nexium, Calcimagon D3, Nitroglycerin in Res und Dafalgan aufgelistet. Weiter sind Behandlungseinträge vorhanden. Zeitlich am nächsten zum angebliche Vor- fall ist eine GI (Grippeimpfung) vom 16. November 2012 (VI S. 35). Der Experte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt (S. 505), diese Medikamente hätten keinen Einfluss auf die Bildung vom prostataspezifischen Antigen (nachfolgend: PSA [S. 505 i.V.m. S. 426]). 3.24 Entnahme Abstrichtupfer Eine gynäkologische Untersuchung des angeblichen Opfers hat einen Tag nach dem angeblichen Vorfall, am 20. Dezember 2012 nach der polizeilichen Befragung von C _________ im Spital FF _________, stattgefunden (I S. 19). Die audiovisuelle Einver- nahme in B _________ (Polizeiakten S. 21) hat um 19.46 Uhr geendet (Polizeiakten S. 34). Die Untersuchung im Spital FF _________ dürfte am 20. Dezember 2012 nicht vor 20.00 Uhr begonnen haben. Der Experte hat bestätigt, PSA lasse sich bis zu 48 Stunden postcoital in der Vagina nachweisen (S. 432). Das Protein muss demnach frühestens am 18. Dezember 2012, 20’00 Uhr, in die Scheide von C _________ gelangt sein. V _________ will seine Ehegattin am Dienstag, 18. Dezember 2012 ins Altersheim zu- rückgebracht haben. Er ist allerdings nicht nach dem genauen Zeitpunkt der Übergabe gefragt worden (II S. 51 ff.). Die Bewohner der Demenzabteilung sind spätestens um 21.00 Uhr im Bett. Es erscheint unter diesen Umständen wenig realistisch, dass der Ehegatte am Dienstag, 18. Dezember 2012 um 20.00 Uhr noch sexuelle Kontakte mit C _________ praktizierte, sie anschliessend vorbereitete und ins Altersheim zurück- brachte. 3.25 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ Ein erster Untersuchungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ vom 10. Januar 2013 (S. 57 ff.) bezieht sich auf drei aktenkundige Analysenberichte (I S. 61 ff.). Bemerkenswert ist bei den drei Genitalabstrichen „vaginal“, „vaginal/Hymenalsaum“ und „äusseres Genitale“, es seien keine Spermien, wohl aber PSA „schwach positiv“ nachgewiesen worden. Sperma oder
- 35 - PSA habe hingegen bei den Abstrichtupfern Anal, Rumpf von C _________, Wangen- schleimhaut oder der Binde, welche das angebliche Opfer nach dem Zeitpunkt getragen habe, nicht festgestellt werden können (I S. 68 ff.). PSA sei auch in männlichem Urin und anderen Körperflüssigkeiten schwach nachweisbar (I S. 59). 3.26 Bericht HH _________ HH _________, Laborverantwortlicher forensische Toxikologie Spital Wallis, hat dem Staatsanwalt nach einer E-Mail und einer telefonischen Unterredung am 3. März 2015 eine schriftliche Erklärung übermittelt, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Fall be- zieht, aber generelle Aussagen zum PSA enthält. Letzteres erlaube den Nachweis einer Tumorerkrankung der Prostata. Es sei bei Frauen während der Schwangerschaft oder bei einer Brustkrebserkrankung nachgewiesen worden. HH _________ schliesst mit der Feststellung, PSA bilde ein männliches Protein. Eine Frau könne derlei auch produzie- ren, bei ihr sei es jedoch nur im Blut messbar. PSA in der Scheide sei ein guter Indikator für das Vorhandensein von Samenflüssigkeit (I S. 185 ff.). Das in der Scheide von C _________ nachgewiesene PSA könnte demnach nicht von dieser Stammen, da diese laut II _________ nicht an Brustkrebs erkrankt gewesen ist (VI S. 31) und die Abstrichtupfer nicht blutig gewesen sind (S. 431). 3.27 Gutachten JJ _________ JJ _________, Abteilungsleiter forensische Medizin und Bildgebung, Universität NN _________ hat am 25. Juli 2016 ein Aktengutachten erstellt. Das PSA sei ein Sek- retionsprodukt der Prostata, welches dem Ejakulat beigemengt werde. Es diene der Ver- flüssigung des aus dem Hoden kommenden Samen-/Spermakoagulums. Das Berner Institut für Rechtsmedizin habe Ende 90er Jahre PSA und Schnelltests für die Identifika- tion von Samenflüssigkeit in der Forensik evaluiert (VI S. 46). Es habe den PSA-Test in den 90er Jahren und während der Tätigkeit in Bern regelmässig als Vortest zur Abklä- rung eines stattgefundenen Geschlechtsverkehrs angewandt. Ihm selbst und auch aus der Literatur sei kein Fall bekannt, bei welchem der PSA-Vortest auf die Eigenproduktion der Frau zurückgeführt werde (VI S. 47). Der Gutachter hat am 27. März 2018 Ergänzungsfragen des Kantonsgerichts schriftlich beantwortet (S. 429 ff.). PSA-Immun-Schnelltests seien seit Mitte der 90er Jahre in meh- reren Studien an forensischen Spuren geprüft worden (S. 430).
- 36 - Der in der Forensik und auch im vorliegenden Fall verwendete Test zeige die geringen, typischerweise bei Frauen gefundenen PSA-Mengen nicht an (S. 430). Die Firma Sera- tec habe Vaginalabstriche von 70 Frauen geprüft, welche alle negativ ausgefallen seien (S. 430). Eine andere Publikation erwähne, so der Gutachter, einen Fall, da bei einer Frau ein schwach positives PSA-Resultat mit dem Seratec PSA Seiquant Schnelltest in Vaginalsekret nachgewiesen worden sei. Als Erklärung sei erwogen worden, dass bei Frauen, die nach Eintreten der Menopause Serotonin Wiederaufnahmehemmer einneh- men, mit dem Seratec PSA-Test nachweisbare PSA-Konzentrationen aufweisen könn- ten (S. 430 f.). Der Experte hat dazu vor Gericht bestätigt, die der Patientin laut Arztbe- richt verabreichten Medikamente förderten keine vermehrte Produktion von PSA (S. 505). Der Experte hat ferner am 27. März 2018 schriftlich dargelegt, sofern C _________ tat- sächlich erhöht PSA produziert hätte, dann wäre das Protein auch bei den anderen Ab- strichen erwartet worden (S. 431). Neben den gerade erwähnten Studien gibt es mithin ein zweites Argument, welches darauf schliessen lässt, dass das PSA nicht von C _________ selbst stammt. PSA und Spermien könnten bis 48 Stunden nach einem Geschlechtsverkehr mit Samen- erguss in der Vagina nachgewiesen werden (S. 432). 3.28 Zusammenfassung Die Darlegungen des Gutachters JJ _________ in seinen schriftlichen Antworten ans Kantonsgericht bestätigen, dass das in der Scheide von C _________ gefundene PSA männlichen Ursprungs sein muss. Dies wird zusätzlich durch die generellen Ausführun- gen von HH _________ bestätigt. Das Protein ist laut Expertise zwischen dem 18. Dezember 2012, 20.00 Uhr bis zum 20. Dezember um 20.00 Uhr in den Körper von C _________ gelangt. Es muss ihr dazu zumindest Preäjakulat in die Scheide eingeführt worden sein, was nicht durch eine un- scheinbare oder zufällige Handlung realisierbar ist. Der Beschuldigte bringt keine Erklärung vor, er habe die Bewohnerin mit einem verun- reinigten Waschlappen intim gepflegt. Dies erschiene ohnehin wenig glaubwürdig. C _________ hat sich gemäss umschriebenen Tagesabläufen in der Demenzabteilung entweder im Einzelzimmer aufgehalten oder in einer Gruppe mit anderen Bewohnern befunden. Die Abteilung kann von Aussen her nicht ohne Schlüssel betreten werden und
- 37 - es befinden sich dort permanent Pfleger. Die Heimbewohner werden laut Personalliste zumindest tagsüber von Angestellten in der Abteilung betreut. C _________ ist gemäss Personalliste sowie Aussagen von E _________ und dem Beschuldigten zwischen
18. und 20. Dezember 2012 im Altersheim durch keine männliche Person, ausser dem Beschuldigten, gepflegt worden. Mehrere Mitarbeiter erwähnen einen dementen Mann („F _________“), der zeitweise unerwünscht die Zimmer der anderen Bewohner betritt. Dies werde als störend empfunden. Kein Betreuer hat aber den Anschein erweckt, dass diese Person (oder ein anderer Bewohner der Abteilung) jemals versucht hätte, den In- sassinnen nahe zu kommen. Das Kantonsgericht hält es aufgrund des Gutachtens (es fehlen Spermien) und der glaubwürdigen Aussage des damals 85-jährigen Ehegatten der mittlerweile Verstorbenen als erwiesen, dass das Protein nicht von diesem stammt. Diese Variante erscheint zusätzlich wegen der zeitlichen Umstände als ausgeschlossen. Es fehlen, zusammengefasst, realistische Hinweise, dass das in der Scheide von C _________ gefundene, maskuline PSA von jemand anderem als dem Beschuldigten stammen könnte. Die Pflegerin hat im Dezember 2010 nicht gut gesehen, ihre Antworten offenbaren be- merkenswerte Widersprüche im Randgeschehen. Es hat, allerdings mehrere Tage zu- vor, einen später bereinigten Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestanden. Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, wie sich diese Zeugin über einen verhältnismässig einfach festzustellenden Sachverhalt, das Hinaufziehen von Hosen über das nackte Gesäss, geirrt haben könnte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist erheblicher, weil die Zeugin die kompromittierende Handlung genau im zweitägigen Zeit- fenster wahrgenommen hat, in welchen das PSA in die Scheide von C _________ ge- langt sein muss. Die belastenden Aussagen der Zeugin, die gemäss obigen Ausführun- gen durchaus vorsichtig gewürdigt werden, bestärken das Kantonsgericht in der Auffas- sung, dass der Beschuldigte das PSA in die Scheide von C _________ eingeführt hat. Die Aussagen der Vorgesetzten und übrigen Angestellten sind in diesem Zusammen- hang freilich nicht einheitlich. Niemand hat allerdings dermassen einseitig ausgesagt, die Türen bei sämtlichen pflegerischen Handlungen zu schliessen wie dies der Beschul- digte zunächst angibt. Behauptungen des Berufungsbeklagten zu seiner Tätigkeit (übliche Dauer der Pflege; Regelmässigkeit des Verschliessens der Türe) werden im Verlauf des Verfahrens ange- passt und es liegen Übertreibungen (Konflikte mit E _________; Abrutschen der Hose) vor. Dessen Äusserungen sind mithin auch nicht in jeder Hinsicht konstant.
- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgen- toilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen.
4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuel- len Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfä- higkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss gänzlich aufgehoben sein (Bundesgerichts- urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). C _________ hat gemäss Anamnese ihrer Ärztin ein schweres dementielles Zustands- bild bei Alzheimerkrankheit offenbart (VI S. 33). Die oben erwähnten Zeugenaussagen bestätigen dies genauso wie die aktenkundigen Videoaufnahmen. Die Bewohnerin hat aufgrund ihres Verhaltens von einer einzelnen Person gepflegt werden können, d.h. sie hat nicht als aggressiv gegolten. C _________ wird aus diesen Gründen ihren Wider- stand gegen sexuelle Handlungen nicht hinreichend artikuliert haben können. Sie wäre gemäss obigen Aussagen ausserdem nicht im Stande gewesen, den Vorfall zu melden. Die Bewohnerin könne, laut Beschuldigtem, die Handlungsabläufe nicht mehr koordinie- ren (II S. 10). Z _________ sagt aus, er unterstütze C _________, wo sie nicht mehr zum selbstständigen Handeln im Stande sei. Die Pflege des Intimbereichs falle darunter (II S. 9). Das Opfer wird demnach auch nicht im Stande gewesen sein, sich dort zu schützen. C _________ ist, in ihrem abgeschlossenen Zimmer, in einem engen Bereich des Bade- zimmers, mit entblösstem Unterkörper, sich auf dem Waschbecken stützend, gestanden.
- 39 - Aufgabe des Beschuldigten wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Bewohnerin am Un- terkörper zu waschen. Der körperlich weit überlegene Z _________ ist hinter ihr gestan- den. Das Opfer ist dem Pfleger demnach ausgeliefert gewesen. C _________ ist aus allen diesen Gründen zum Widerstand unfähig gewesen. Der Pfle- ger hat den ihm bekannten Zustand der Wehrlosigkeit ausgenutzt. Der Berufungsbeklagte hat sich demnach einer Schändung gemäss Art. 191 StGB schul- dig gemacht.
5. Sanktion 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Die Vorinstanz kann bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen und auf diese verweisen. 5.2 5.2.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kri- minelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat ne- ben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu be- rücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter
- 40 - die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Straf- zumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Der Zeitablauf ist in jedem Falle strafmildernd zu berücksichtigen, wenn 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 3. A., N. 39 ff. zu Art. 48 StGB). Das in Art. 29 Abs. 1 BV geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfah- ren. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, die kon- kreten Umstände zu prüfen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.3). Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten kann bei der Strafzumessung bei der Täterkomponente beachtet werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dabei die Strafempfindlichkeit des Täters als strafmindernden Faktor in Betracht zu ziehen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Schwerkranken (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2010 vom 18. Novem- ber 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Verlust der Arbeitsstelle gilt in aller Regel als unver- meidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion und reduziert die Sanktion nur, wenn zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (Mathys, a.a.O., S. 116). 5.2.2 Die Schändung wird mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert (Art. 191 StGB). Die sexuelle Handlung hat im Vergleich mit anderen möglichen Varianten dieses Delikts wenig Zeit beansprucht und das Opfer ist, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht phy- sisch verletzt worden. Der körperlich überlegene Täter hat andererseits seine Vertrau- ensstellung als Pfleger missbraucht, was skrupel- und rücksichtslos erscheint. Das Fehl- verhalten hat auch dem Ehegatten des Opfers Leid zugefügt. Die objektive Tatschwerde ist im weiten Feld möglicher Tatvarianten der Schändung mittel.
- 41 - Der Berufungsbeklagte hat sexuell motiviert, einzig aus egoistischen Gründen gehan- delt. Er hat den Moment der Intimpflege für seine Zwecke ausgenutzt, was, wie bereits bei der objektiven Tatschwere beachtet, skrupel- und rücksichtslos ist, aber wenig Mittel und Aufwand zur Tatbegehung erfordert hat, weil sich das Opfer bereits entblösst vor ihm befunden hat. Von einem Pfleger, der in seiner Abschlussarbeit Gewalt bei Alters- heiminsassen thematisiert und somit speziell sensibilisiert ist, muss erwartet werden, dass er eine grosse innere Hemmschwelle überwinden muss, sich gemäss Tatvorwurf zu verhalten. Die kriminelle Energie ist gross. Das Verschulden bleibt mittel. Der Beschuldigte hat das Fehlverhalten im Verlauf des Prozesses bestritten. Eine Straf- reduktion kann weder wegen eines Geständnisses noch wegen aufrichtiger Reue ge- währt werden. Die Tat hat sich im Dezember 2012 ereignet und das Berufungsurteil wird im Frühsommer 2018 gefällt. Der Fall ist in mehreren kantonalen und nationalen Medien thematisiert worden, was den Beschuldigten zusätzlich belastet hat. Der Berufungsbeklagte hat seinen Lebenslauf am 11. August 2007 an Staatsrat QQ _________ dargelegt (SZO S. 42 ff.). Er verweist auf schwierige Schuljahre, seine Hobbies, eine erfolgreichere ältere Schwester (die ihn an die Berufungsverhandlung be- gleitet hat), seine Nebentätigkeit und seine KFZ-Lehre. Er habe zufällig seinen Zivildienst in einem Altenzentrum geleistet und anschliessend entschieden, diesen Berufsweg ein- zuschlagen. Der Beschuldigte ist bei seiner Verhaftung kurz vor Abschluss seiner Wei- terbildung zum Pflegefachmann HF gestanden (S. 123), die er in Zukunft kaum beenden dürfte. Er hat zu diesem Zeitpunkt seit rund drei Wochen die Demenzabteilung im Alters- heim geleitet (S. 22). Der Beschuldigte hat nach dem Vorfall die Stelle verloren, noch eine Zeit lang Arbeitslosengelder bezogen (S. 133 ff. S. 144 ff.) und ist mittlerweile (S. 52) aus psychischen Gründen arbeitsunfähig (S. 56 ff.). Er befindet sich seither teils in ambulanter und teils in stationärer medizinischer Behandlung (S. 56; S. 497 ff.; S. 516). Der Beschuldigte lebt in Deutschland und bezieht Harz 4 (S. 492 ff.; S. 516). Die RR _________Klinik SS _________ hat u.a. einen sozialen Rückzug attestiert (S. 499). Das Kantonsgericht hat sich an der Berufungsverhandlung von der sichtbar starken Ge- wichtszunahme des Beschuldigten überzeugen können. Dieser ist ferner seit seiner Ver- haftung nicht mehr rückfällig geworden. Die Demenz und das Ableben des Opfers, zahlreiche Zeugenbefragungen und mehrere Gutachten haben den Prozess wiederholt verzögert, zumal die Sachverhaltsfeststellung
- 42 - kompliziert gewesen ist. Es rechtfertigt sich trotzdem, auch wegen Verfahrensverzöge- rungen eine Reduktion der Strafe vorzusehen. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer deutlichen Strafminderung. Es rechtfertigt sich letztlich, aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Beachtung der Täterkomponente, eine Sanktion von 24 Monaten festzusetzen. 5.2.3 Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB die Untersuchungshaft (21. Dezember 2012 bis 8. Februar 2013) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.2.4 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingte Freiheitsstrafe. Der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte hat sich vor und seit der Tatbegehung wohl verhalten und dürfte, was er selbst bestätigt (S. 516), kaum wieder als Pfleger tätig werden. Es er- scheint gerechtfertigt, die Strafe bedingt auszufällen und eine Probezeit von zwei Jahren zu fixieren.
6. Genugtuung Die Angehörigen des Opfers beantragen eine Genugtuungsentschädigung. Sie fordern ein Schmerzensgeld, welches dem mittlerweile verstorbenen Opfer zugestanden wäre (vgl. die Argumentation S. 336 ff.). Eine Begründung, warum die Angehörigen ihrerseits einen eigenen Anspruch auf eine Genugtuungsentschädigung erheben, liegt hingegen nicht vor, einzig der Ehegatte V _________ ist im Verlauf des Prozesses einvernommen worden. 6.1 Der Richter kann gemäss Art. 47 OR bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene seeli- sche Unbill. Dessen Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 IV 97 nicht amtlich publizierte E. 3.3).
- 43 - Die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO). Genugtuungsansprüche sind vererblich, sofern der Erblasser sie zu seinen Lebzeiten bereits irgendwie geltend gemacht hat (Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schwei- zerischen Erbrechts, 2017, S. 15; BGE 81 II 385). Das Gesetz schränkt jedoch die Anspruchsberechtigung nicht auf direkte Angriffe ein, sondern fordert einzig eine widerrechtliche Verletzung. Es sagt nicht, wie diese stattge- funden haben muss. Eine genugtuungspflichtige Verletzung ist auch möglich, wenn die widerrechtliche Handlung primär jemand anderen trifft (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 38 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die Verletzung muss einen bedeutenden physi- schen und/oder seelischen Schmerz verursacht haben. Letzterer muss heftig gewesen sein, wenn er nur kurz angedauert hat oder länger vorhanden sein, wenn er weniger heftig ist (Brehm, a.a.O., N. 14a zu Art. 49 OR). 6.2 Der erste Anwalt der Angehörigen hat am 11. Januar 2013 seine Interessenvertre- tung angezeigt und um Akteneinsicht ersucht (I S. 49). Der Advokat hat am 29. Januar 2013 die Akten erhalten und am 30. Januar 2013 ohne Anträge zurückgeschickt (I S. 95). Er hat am 15. März 2013 mitgeteilt, die Interessen seiner Klienten nicht mehr zu vertreten (I S. 101). Der zweite Anwalt hat am 6. Mai 2013 seine Mandatierung gegenüber dem Staatsanwalt angezeigt und die Akten zur Einsicht eingefordert (I S. 103). Er hat die Unterlagen am 3. Juni 2013 zurückgesandt (I S. 106). Der Advokat hat am 12. November 2014 eine Erbenbescheinigung der Verstorbenen C _________ übermittelt (I S. 158). Die anwaltlich vertretene Verstorbene hat zeitlebens keine Genugtuung eingefordert, weshalb derlei auch nicht vererbt werden konnte. Die Anklageschrift betitelt sowohl die Erben der Erbengemeinschaft C _________ wie auch die Stiftung „MM _________ als Privatkläger (S. 2). Das Bezirksgericht hat den Anwalt der Erben am 12. August 2016 aufgefordert mitzuteilen, ob sich seine Klientschaft als Privatkläger beteiligen und dabei auf Art. 121 StPO verwiesen (S. 40). Die Angehörigen haben am 17. August 2016 ange- kündigt, die Antwort werde „später fristgemäss“ erfolgen (S. 44). Sie haben ihre Anträge am 1. September 2016 deponiert und begründet (S. 65 ff.). Es ist fragwürdig, ob sich das Opfer resp. die Angehörigen unter diesen Umständen rechtzeitig als Privatkläger gestellt haben, selbst wenn sie in der Anklageschrift als Privatkläger bezeichnet worden und in dieser Funktion am Gerichtsverfahren teilgenommen haben.
- 44 - Der Genugtuungsantrag ist aber, da er sich auf die von der Verstorbenen erlittene Unbill bezieht, auf jeden Fall abzuweisen, soweit auf den Zivilantrag eingetreten würde.
7. Kosten und Entschädigungen 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Par- teien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfah- renskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechts- mittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kosten- tragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädi- gung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem glei- chen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
- 45 - 7.2 Der Beschuldigte ist erstinstanzlich freigesprochen worden, weshalb der angefoch- tene Entscheid über die Kosten und Parteientschädigungen anzupassen ist. Sämtliche Kosten sind wegen des Prozessausgangs neu ihm aufzuerlegen. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung auf Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--; Auslagen Fr. 6‘937.90) und die eigenen auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt (S. 263). Die Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz werden neu dem Beschuldigten auferlegt. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Die schriftliche Beantwortung der Expertenfragen ist mit Fr. 1‘707.05 fixiert worden und dem Institut für Rechtsmedizin geschuldet (S. 440). Der Gutachter ist am 4. April 2018 von Zürich herkommend als Zeuge befragt worden. Das Kantonsgericht erachtet es als gerechtfertigt, ihm für die Anreise und die Beantwortung der Zeugenfragen eine Entschädigung von 1‘792.95.-- zuzusprechen. Die Zeugenent- schädigung von E _________ beträgt Fr. 116.-- (S. 512), diejenige von KK _________ Fr. 101.-- (S. 985). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln, wobei von der Verteidigung und Staatsanwaltschaft verschiedene Fragen aufgeworfen worden sind. Die Berufungsinstanz hat zusätzliche, verhältnismässig aufwändige Beweise ab- genommen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘158.-- erscheint in Berücksichtigung der an- geführten Bemessungskriterien als angemessen. Dies ergibt Gerichtskosten von insge- samt Fr. 4‘900.-- (Fr. 25.-- [Weibelin] + Fr. 1‘707.05 [Ergänzungsfragen] + 1‘792.95.-- [Zeugenbefragung Gutachter] + Fr. 116.-- [Zeugin E _________] + Fr. 101.-- [Zeugin KK _________] + Fr. 1‘158.-- [Gebühr]). Sie sind vom Beschuldigten zu tragen.
- 46 - 7.4 Die Angehörigen, die mit ihrem Zivilbegehren unterliegen, müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, zumal ihr Strafbegehren gutgeheissen wird und der Aufwand zur Be- urteilung der abgewiesenen Genugtuungsentschädigung verhältnismässig gering ist. 7.5 7.5.1 Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Das ordentliche Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zu- lässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- zufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu be- rücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewie- senen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Ja- nuar 2016 E. 1.2.2). Der Zeitaufwand für Reisen wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsge- richts Wallis (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 17 vom 10. Mai 2017) nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Akten- studium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). 7.5.2 Der Verurteilte trägt ausgangsgemäss die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten. 7.5.3 Die erstinstanzlich bemessene Entschädigungshöhe des amtlichen Verteidigers von Fr. 20‘000.-- ist von diesem nicht angefochten worden und somit zu bestätigen. Der Verteidiger hat im Rechtsmittelverfahren eine schriftliche Anschlussberufung von 14 Seiten (S. 313 ff.), verfasst. Er hat sich im Berufungsverfahren mit den Rechtsmitteln der
- 47 - anderen Beteiligten beschäftigen müssen. Der Tatvorwurf gegenüber seinem Mandan- ten, welcher sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befindet und somit nicht einfach erreichbar ist, wiegt schwer. Der Verteidiger hat zahlreiche neue Unterlagen zur Begründung der Zivilforderung eingereicht und ein (abgewiesenes) Gesuch um Aus- schluss der Öffentlichkeit gestellt. Der Rechtsanwalt hat sich auf die mündliche Beru- fungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Die Plädoyernotizen vom 4. April 2018 umfassen, inkl. Berechnungen (S. 532), 27 Sei- ten. Thematik des Berufungsverfahrens war grossmehrheitlich dieselbe wie vor erster Instanz, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Der Advokat wird seinem Klienten das Berufungsurteil zur Kenntnis bringen müssen. Der behauptete Zeitaufwand von 74 Stunden (S. 549) kann unter diesen Umständen nachvollzogen wer- den. Die Entschädigung müsste zum vollen Tarif, d.h. im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- fixiert werden. Dies reicht jedoch nicht aus, um 74 Stunden notwendiger Ar- beit zu entgelten. Das Kantonsgericht setzt die Vergütung demnach, über den vollen Tarif hinausgehend, auf 14‘430.-- (74 * Fr. 195 [Fr. 180.-- plus gerundete Mehrwert- steuer]) plus Fr. 266.80 Kosten, also auf insgesamt Fr. 14‘696.80, fest. 7.5.4 Der Berufungsbeklagte ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung von Fr. 20‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 14‘696.80 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen.
8. Kaution Die Schwester des Beschuldigten hat am 8. Februar 2013 eine Kaution von Fr. 5‘000.-- geleistet (III S. 29). 8.1 Die Sicherheit kann gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung von Geldstrafen, Bussen sowie Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Der Anspruch auf Rück- erstattung steht allein dem Dritten zu, wenn dieser die Kaution geleistet hat. Eine Ver- rechnung mit einer Geldstrafe bzw. Busse oder den Verfahrenskosten ist in diesem Fall nicht möglich (BGE 135 I 63 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7.3; Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017 S. 320). 8.2 Aufgrund der nun ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe kann die Kaution frei- gegeben werden. Sie kann nicht zur Zahlung von Kosten oder Entschädigungen verwen- det werden, weil sie von einer Drittperson geleistet worden ist. Die Kaution wird demnach der Schwester des Beschuldigten zurückerstattet.
- 48 -
Das Kantonsgericht beschliesst:
1. Ziff. 3 des Urteils vom 25. November 2016 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) ist rechtskräftig. 2. Ziff. 4 des Urteils vom 25. November 2016 (keine Privatklägerschaft der Stiftung MM _________) ist rechtskräftig.
- 49 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Z _________ wird der Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 2. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktioniert. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 43 und 44 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2012 bis zum 8. Februar 2013 wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3. Die Zivilklage der Erben C _________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewie- sen. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--/Auslagen Fr. 6‘937.90) werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1‘000.-- werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘900.-- (Gebühr plus Auslagen) wer- den Z _________ auferlegt. 5. Die Auslagen und Kosten der amtlichen Verteidigung werden Z _________ aufer- legt. - Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt N _________ als amtlicher Vertei- diger - für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit
Fr. 20‘000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen); - für das Berufungsverfahren mit Fr. 14‘696.80 (inkl. MwSt. und Auslagen). - Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 34‘696.80) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Kaution vom 8. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 5‘000.-- wird freigegeben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Betrag an LL _________, xxx, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücküberwiesen.
- 50 - 7. Weitere Berufungsanträge werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abge- wiesen. Sitten, 27. Juni 2018
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 Juli 2014 (S. 142). Z _________ versah am 19. Dezember 2012 mit der Hilfspflegerin E _________ den Frühdienst (S. 437). Er soll sich ins Zimmer von C _________ begeben, dort die Zim- mertüre abgeschlossen und die Bewohnerin ins Badezimmer begleitet haben. E _________ will zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Schlüssel die Türe geöffnet und Letzteren hinter C _________ stehend erblickt haben. Er soll dabei seine nach unten gezogenen Hosen rasch über das nackte Gesäss gezogen haben. Sie sei so erschro- cken gewesen, dass sie das Zimmer wortlos und umgehend verlassen habe. Die Mitarbeiterin hat gleichentags mit mehreren Mitgliedern der Heimleitung gesprochen. Letztere hat die Angelegenheit am Folgetag der Staatsanwaltschaft gemeldet (I S. 24 f.).
3. Beweiswürdigung Der Berufungsbeklagte bestreitet die vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Es sind mit- hin die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. 3.1 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
- 10 - einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswür- digung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar mo- tivieren (Tag, Basler Kommentar, 2. A., N. 83 zu Art. 10 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aus- sage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesge- richtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltli- chen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage- details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nicht- steuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann ei- nen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hus- sels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, Zürcher Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N. 15). Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri- terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
- 11 - menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In- formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin- weg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahr- scheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein- denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom- men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
3. A., N. 396 ff.). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die direkte Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies gilt namentlich, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Z _________ Der Beschuldigte ist am 21. Dezember 2012 polizeilich (I S. 16 ff.) und vom Staatsanwalt (II S. 5 ff.), am 24. Dezember 2012 vom Staatsanwalt (II S. 14 ff.) und vom Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (II S. 29 ff.), am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt (II S. 29 ff.), am 16. November 2016 vom Bezirksgericht Brig (S. 120 ff.) und am 4. April 2018 (S. 513 ff.) vom Kantonsgericht befragt worden. Diverse Aussagen des Beschuldigten werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht in der gleichen Befragung erfolgt ist.
- 12 - Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Er habe schon am ersten gemeinsamen Arbeitstag eine berufliche Differenz mit E _________ gehabt. Es sei um das Duzen von Bewohnern gegangen, welches von der Mitarbeiterin praktiziert werde. Diese habe einige Tage später um ein erneutes Gespräch ersucht, weil sie nicht habe schlafen kön- nen. Er habe mit Angehörigen gesprochen, welche gesagt hätten, es sei in Ordnung, wenn die Pflegebedürftigen mit Vornamen angesprochen und gleichzeitig gesiezt würden. Es habe somit durchaus kleinere berufliche Konflikte mit E _________ gegeben (II S. 10). Er sei noch neu auf der Abteilung und so sei das Verhältnis zu seinen Mit- arbeitern vielleicht auch ein wenig angespannt. Er habe mit E _________ am ersten Arbeitstag gesprochen und sie gebeten, die Heimbewohner nicht zu duzen. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm wirklich nur um die Sache gehe. Die beiden hätten wenige Tage später noch einmal dis- kutiert und die Angelegenheit geklärt (II S. 21). Das Duzen der Patienten sei "nur ein Problem davon" gewesen. E _________ habe ein Problem mit Nähe und Distanz zu den Heimbewoh- nern gehabt, die Nähe sei das Problem gewesen (S. 123). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Er schliesse bei pflegerischen Handlungen auf der Demenzstation immer ab, da oft Leute in andere Zimmer kämen, ihm falle F _________ ein (II S. 9). Er praktiziere dies zum Schutz der Privatsphäre der Patienten (II S. 10). Er wolle, Bezug nehmend auf die Erstaussage, präzisieren, dass er meis- tens abschliesse. Dies gelte für die Morgenpflege, um die Intimsphäre der Bewohner zu schützen. Er handle nach Gefühl. Es könne sein, dass eine Person wie z.B. F _________ selbstständig aufstehe und herumlaufe (II S. 30). Das Schliessen der Türe beruhe auf Erfahrung, die er bei einem früheren Einsatz auf der Geriatrie in diesem Altersheim gemacht habe. Schon damals seien Leute wie G _________ oder F _________ plötzlich ins Zimmer eingedrungen (II S. 31). Er schliesse nur ab, wenn er Pflege im In- timbereich vornehme und deshalb eine Störung der Intimsphäre drohe (II S. 34). Allgemeine Dauer Mor- genpflege Die Pflege dauere in der Regel 20-30 Minuten (II S. 9). Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Pflege 30 Minuten dauert (II S. 20). Die Pflege dauert zwischen 20 Minuten und einer Stunde (II S. 33).
- 13 - Z _________ ist am 21. Dezember 2012 nach seiner Festnahme polizeilich befragt wor- den. Er wolle wissen, ob sich die Strafverfolgung gegen ihn als Privatperson oder als Pfleger richte. Der Inhaftierte wird von den Ermittlungsbeamten darüber orientiert, es gehe um sexuelle Handlungen mit einer Demenz-Patientin. Der Beschuldigte gibt an, er habe eine Ahnung, von welcher Seite die Anzeige komme. Er habe eine pflegerische Massnahme mit einer Patientin, welche verstopft gewesen sei, durchgeführt (I S. 17). Der Beschuldigte nimmt gleichentags, teilweise ist die Befragung wegen technischen Problemen am Folgetag fortgesetzt worden (II S. 7), in der Hafteröffnungseinvernahme vorab auf den Versuch Bezug, bei einer anderen Bewohnerin manuell den Stuhlgang auszulösen (II S. 4). Er erklärt anschliessend, darauf angesprochen, an C _________ unproblematische pflegerische Handlungen, auch die Morgentoilette, durchgeführt zu haben (II S. 8). Es treffe zu, dass er C _________ im Intimbereich versorgt habe. Er sei sich nicht sicher, ob dies Mittwochs (die Fragen des Staatsanwalt suggerieren diesen Wochentag [II S. 9]) geschehen sei. Der Intimbereich werde bei C _________ am Mor- gen durchaus gewaschen. Er führe Körperpflege, waschen, anziehen, Einlagen wech- seln, Begleitung auf WC und eventuelle Nachreinigung nach dem Stuhlgang durch. Er habe die Hosen nicht heruntergelassen, als er C _________ gepflegt habe (II S. 9). Bei diesem Aussageverhalten fällt auf, dass der Pfleger einleitend eine andere Situation erwähnt, die ihn - aus seiner Sicht - einer Strafverfolgung ausgesetzt haben könnte. Er hat seit seiner Anhaltung auch über genügend Zeit verfügt, sich eine solche Strategie der Unwissenheit auszudenken, sofern er den angeklagten Sachverhalt tatsächlich be- gangen hat. Der Beschuldigte will nicht aussagen können, ob er C _________ überhaupt am Mitt- woch, den 19. Dezember 2012 gepflegt hat. Dies, obwohl er am 20. Dezember 2012 um ca. 23.50 Uhr verhaftet (Polizeiakten S. 3) worden und am 22. Dezember 2012 vom Staatsanwalt mit dem entsprechenden Vorwurf konfrontiert worden ist. Der Pfleger will sich also nicht mehr an seinen zweitletzten Tag als Pfleger, der laut Dienstplan sein letzter Arbeitstag im Altersheim vor der Verhaftung gewesen ist (S. 437), zurückerinnern können. Dies ist bemerkenswert, weil er - wie nachfolgend ersichtlich - höchstens fünf Insassen pro Tag versorgt und dabei - laut eigenen Aussagen - mindestens 20 Minuten bei einer Person verbringt.
- 14 - Es fällt weiter auf, wie der Beschuldigte die übliche Dauer der Pflege im Verlauf verschie- dener Aussagen von zunächst 20 - 30 Minuten auf 20 - 60 Minuten erhöht. Dies ist rele- vant, weil der Vorwurf der Zeugin E _________ auch die Behauptung miteinbezieht, er habe sich ungewöhnlich lange im Zimmer von C _________ aufgehalten. Der Beschuldigte will, gemäss Erstaussage, das Zimmer der Bewohner bei pflegerischen Handlungen immer abschliessen. Dieses konstante Vorgehen widerspricht demjenigen sämtlicher befragten Mitarbeiterinnen und auch den Vorgaben und Meinungen der Vor- gesetzten. Die anderen Betreuer schliessen entweder nie oder nur ausnahmsweise ab. Z _________ relativiert diese Darstellung im Verlauf seiner späteren Einvernahmen. Der Beschuldigte stellt das Arbeitsverhältnis zwischen sich und E _________ im Verlauf des Prozesses auch konfliktreicher dar. Dies kann dazu dienen, eine Motivation zu be- gründen, warum die Belastungszeugin ihn denunziert. Er vermag als Ursache des Kon- flikts jedoch einzig die Frage anzugeben, ob Patienten zu duzen sind. Z _________ ist am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt mit der Erkenntnis konfrontiert worden, in der Scheide von C _________ sei PSA aufgefunden worden. Er vermag dies nicht zu erklären (II S. 29), indem er z.B. behauptet, deren Intimpflege mit einem ver- schmutzten Waschlappen ausgeführt zu haben. 3.3 E _________ E _________ ist am 20. Dezember 2012 (I S. 1 ff.), am 24. Dezember 2012 (II S. 14 ff.) am 7. Februar 2013 (II S. 23 ff.), am 16. November 2016 (S. 114 ff.) und am 4. April 2018 (S. 507 ff.) einvernommen worden. Die Akten enthalten, wie auch nachfolgend ersicht- lich, inhaltliche Widersprüche bei den Aussagen dieser Zeugin. Es ist demnach auch zu prüfen, ob diese Widersprüche aus einer intellektuellen Überforderung oder aus einer Lüge resultieren. E _________ hat vor Bezirksgericht A _________ angegeben, sie habe 2012 weder nah noch weit gut gesehen (S. 116). Das Kantonsgericht hat demnach eingangs zu prüfen, ob die Zeugin über ein hinreichendes Augenlicht verfügt hat, den Vorfall wahrzunehmen. Entsprechende Probleme ergeben sich aus dem Protokoll vom 20. Dezember 2012, zu- mal die Zeugin beim Lesen der Formulare und des Protokolls auf Hilfe angewiesen ge- wesen ist (I S. 1 und S. 6). Sie will den Vorfall aber genügend klar konstatiert haben, weil sie nur einen Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sei (S. 118). Die Aussage in der Erstbefragung „ich konnte nicht viel sehen“ (I S. 4 A. 4) bezieht sich auf die Frage,
- 15 - „was genau haben Sie gesehen“. Sie enthält ausserdem die Ergänzung, der Beschul- digte habe ihr den Rücken zugedreht, weshalb die Pflegerin nur sein entblösstes Gesäss erblickt habe (I S. 4 A. 4). E _________ äussert sich in dieser Antwort somit nicht über ihr Beobachtungsvermögen, sondern über den Umfang ihrer Erkenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass die damals als Pflegerin arbeitstätige Zeugin durchaus im Stande gewesen sein muss, den Sachverhalt aus einer kürzeren Distanz festzustellen, sonst wäre ihre Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim überhaupt nicht möglich gewesen. Die Aussage, sie hätte aus der hier diskutierten Entfernung erblicken können, ob jemand seine Hosen über das nackte Gesäss zieht, erscheint somit als durchaus realistisch. Das Kantonsgericht hat weiter zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche die Auf- nahmefähigkeit der Zeugin beeinflusst haben könnten. Sie habe zeitlebens noch keine vergleichbaren Meldungen gegenüber ihrem Arbeitgeber oder der Polizei gemacht (S. 509). Die Zeugin hat vor Kantonsgericht das Vorliegen von Alkohol- und Drogenprob- lemen verneint (S. 508 f.). Dies erscheint glaubhaft, weil kein Vorgesetzter Gegenteiliges behauptet hat und E _________ nach wie vor vom gleichen Arbeitgeber in der gleichen Abteilung beschäftigt wird (S. 508 f.). Sie verfüge über einen Fahrzeugausweis, der ihr nie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch entzogen worden sei (S. 508). Die Pflegerin hat weiter kundgetan, seit vier Jahren vor dem Vorfall mit H _________ be- freundet zu sein, mit dem sie weiterhin zusammen ist (II S. 25 und S. 508). Sie habe erfolgreich den einjährigen SRK-Kurs in Krankenpflege absolviert (S. 115). Die Zeugin kennt keinen Grund, warum sie am Tag des angeblichen Vorfalls unkonzentriert gewe- sen wäre (S. 509). Die Vorgesetzte D _________ ist gemäss Aussageverhalten E _________ durchaus wohl- und Z _________ schlecht gesonnen. Die Beschuldigte sei, laut ehemaliger Chefin, manchmal „ein bisschen ein ‚aufgeregtes (nicht: ‚aufge- schrecktes‘ [vgl. E. 4.2.2, Abs. 1 des angefochtenen Entscheids in fine S. 238]) Huhn‘“ gewesen. Das Kantonsgericht vermag diesen Begriff, „aufgeregtes Huhn“ für sich alleine genommen nicht zu deuten. D _________ ergänzt aber in der gleichen Antwort, E _________ habe alles 200%ig machen wollen, habe Angst vor Fehlern gehabt, sei sehr liebenswürdig im Umgang mit Bewohnern, der Vorgesetzten gegenüber immer kor- rekt, sehr interessiert und habe viele Fragen gestellt (II S. 66). Dies deutet auf Übermo- tiviertheit hin. Der Heimleiter I _________ lobt den Arbeitseinsatz der Zeugin, gibt aber zu bedenken, er wisse nicht, ob E _________ „intellektuell […] alle Zusammenhänge genau nachvollziehen kann.“ (I S. 24). Dies erweckt den Eindruck, als könnte die Pfle- gerin auch verstandesmässig eingeschränkt sein, Geschehensabläufe richtig einzuord- nen. Eine weitere Vorgesetzte, J _________, welche E _________ schlechter und
- 16 - Z _________ besser gesonnen ist, hinterfragt nicht deren verstandesmässigen Fähig- keiten. Sie kritisiert die fehlende Distanz zwischen ihr und einer von ihr gepflegten Per- son (II S. 71). Das Kantonsgericht hat E _________ selbst vorgeladen um sich ein Bild von ihr zu verschaffen. Diese ist in der Berufungsverhandlung durchaus im Stande ge- wesen, Fragen rasch zu beantworten (S. 508 ff.). Die neue Behauptung, ihre Augen seien bereits im Jahr 2011 operiert worden (S. 509), springt allerdings ins Auge, weil die Zeugin noch 2016 vor Bezirksgericht deponiert hat, ihre Sehstärke sei erst 2015 chirur- gisch verbessert worden (S. 115 f.). Diese neue Darlegung ist, wie bereits ausgeführt, falsch. Die Zeugin begeht, wie auch nachfolgend ersichtlich, wiederholt Fehler bei den Antworten, die auffallen und das Gericht dazu verleiten, deren Äusserungen mit Vorsicht zu würdigen. Diverse Aussagen von E _________ werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht am gleichen Tag erfolgt ist. Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Sie kenne Z _________ nicht, dieser habe erst vor 20 Tagen in der Demenz- station begonnen und sei zuvor im ersten Stock des Altersheims beschäftigt gewesen. Er sei eigentlich nett, sympathisch und hilfreich, das sei ihr Ein- druck. Sie kenne ihn aber nicht so gut (I S. 2). Z _________ sei sehr nett und freundlich, aber nicht allzu zuvorkommend, wenn es um das "Mitanpacken gehe". Es habe nie Krach gegeben. Lediglich im Eintrittsgespräch habe Z _________ gefragt, warum sie zwei Bewohner mit dem Vornamen anspreche. Man solle den Bewohnern die Wertschätzung erweisen, sie mit dem Nachnamen anzureden. Ein paar Tage später habe Z _________ bemerkt, er habe mit der Verwandtschaft das Vorgehen abge- klärt und es sei in Ordnung, den Vornamen zu benutzen. Es habe sie zwei Nächte lang beschäftigt, ob sie die Bewohner zu wenig achte (II S. 16 f.). Sie wisse nicht mehr, um was es bei der kurzen einmaligen Auseinanderset- zung gegangen sei. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie die Bewohner mit dem Vornahme anrede, was andere jedoch auch getan hätten. Sie habe sich Gedanken gemacht, warum er ihr diese Vorhalte mache und den ande- ren nicht (S. 511). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Niemand sonst verschliesse die Türe (I S. 4). Die übrigen 15 Pflegerinnen schlössen die Türe nie ab und sie habe sonst nicht mitbekommen, dass Z _________ dies tue (II S. 16).
- 17 - Dauer Mor- genpflege C _________ Z _________ habe sich sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufgehalten, sicher mehr als eine halbe Stunde (I S. 3). Z _________ habe sich mehr als 30 Minuten bei C _________ aufgehalten (II S. 15). Z _________ sei mehr als eine halbe Stunde "weg" gewesen sei (II S. 24). Die Pflege bei C _________ dauere üblicherweise 20 Minuten bis eine halbe Stunde. Z _________ habe diese zu versorgen begonnen, bevor E _________ eine Bewohnerin übernommen habe. Letztere sei von der Be- treuerin vorbereitet und zu Tisch geführt worden. Die Zeugin habe dann ge- wartet und sich gedacht, ihr Vorgesetzter sei schon eine Viertel Stunde weg. Dieser sei insgesamt eher 3/4 Stunden bei C _________ gewesen (II S. 26). Sicht auf das Gesäss Sie habe Z _________s entblössten Hintern gesehen. Z _________ habe die Hosen über sein Gesäss gezogen und dabei angekündigt, er werde "gleich" kommen. Z _________ habe der Patientin gesagt, „ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch“ (I S. 4). Die Zeugin habe "noch seine nackten 'Arschbacken' gesehen". Er sei dabei gewesen, die Hosen hochzuziehen. Letztere seien in Bewegung gewesen. Er habe das Beinkleid sehr schnell hochgezogen und danach den Kittel gerich- tet. Sie habe nicht den gesamten Hintern unbedeckt gesehen, "der gute halbe Hintern war nackt". Die Zeugin steht auf und deutet bei sich die Höhe an. Von der Gesässspalte seien rund 20 cm sichtbar gewesen (II S. 15). Sie habe "so die Hälfte vom Gesäss" gesehen, so die Zeugin, welche dies bei sich anzudeuten versucht. Der Staatsanwalt bestätigt, E _________ habe bei der Einvernahme den sichtbaren Teil des Hintern beide Mal gleich gezeigt (II S. 24 f.). Blickkontakt zwischen Z _________ und E _________ nach Eintritt Sie "würde meinen", Z _________ habe sie gesehen (I S. 4). Sie hätten Blickkontakt gehabt. Er habe die Hosen, als sie ins Badezimmer hineingesehen habe, sehr schnell hoch gezogen, anschliessend den Kittel gerichtet und sie angesehen (S. 15). Sie habe Z _________ lediglich von hinten erblickt. Dieser sei so stehen geblieben und habe lediglich den Kopf in einer halben Drehung zu ihr gekehrt (II S. 16). Z _________ habe nur den Kopf gedreht (II S. 24). Sie sei sich über den Blickkontakt sicher, er habe nur den Kopf gekehrt (II S. 26). Der Beschuldigte habe sie angeschaut und sei rot angelaufen im Kopf. Sie habe sich nach rechts gekehrt und sei aus dem Zimmer getreten (II S. 27). Der Beschuldigte sei beim Eintritt ins Badezimmer aufrecht gestanden und habe sich nicht in Bewegung befunden (S. 116).
- 18 - E _________ verschweigt in der ersten Befragung Probleme im Verhältnis zwischen ihr und Z _________, namentlich dessen angeblich fehlende Hilfsbereitschaft (I S. 2). Auch die Auswirkungen eines zu Beginn des Arbeitsverhältnisses entstandenen Konflikts, wie die Zeugin die Bewohner anreden soll, werden erst in der zweiten Befragung und erst auch Nachfrage hin thematisiert. Diese Auseinandersetzung sei aber vom Beschuldigten ein paar Tage später bereits bereinigt worden (II S. 17). Die Zeugin will sich vor Kan- tonsgericht zunächst nicht mehr an die Ursache der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten erinnern. Ihre dortige Erklärung auf entsprechende Nachfrage, sie habe sich über die Anweisung von Z _________ geärgert, weil er nur sie und nicht auch die übrigen Pflegerinnen ermahnt habe, die Bewohner nicht zu duzen (S. 511), ist neu. Die Pflegerin bringt mithin im Jahr 2018 ein teilweise neues Argument hervor, warum ihr die Anwei- sung des Beschuldigten zu schaffen gemacht hat. Sie habe sich im Vergleich mit den übrigen Pflegerinnen ungleich behandelt gefühlt. E _________ argumentiert in der nächsten Antwort, diese Kritik des Abteilungsleiters habe sie nicht dazu veranlasst, ihn unrechtmässig anzuzeigen (S. 511). Die Kontroverse zwischen Z _________ und der Hilfspflegerin wäre jedoch, selbst wenn sie von der Angestellten als Ungleichbehandlung verstanden worden wäre, kurze Zeit später bereinigt worden. Das Vorliegen eines Kon- flikts zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten, der aus objektiver Sichtweise zum damaligen Zeitpunkt eine bewusste Falschaussage in einem dermassen verheerenden Ausmass rechtfertigen würde, lässt sich aus den Akten nicht herleiten. Die Zeugin wird von der Polizei am 20. Dezember 2012 gemäss Frage 12 (S. 3 ff.) auf- gefordert, frei über den Vorfall zu erzählen (S. 3 f.): Das erste Mal wo ich mit Z _________ gearbeitet habe, war das bei der Spätschicht, welche von 12:30 Uhr bis 21:30 Uhr dauert. Wir hatten dabei alle Bewohner, bis auf die letzten zwei im Bett. Die letzten zwei haben wir dann aufgeteilt. Z _________ ging mit einer Frau ins Zimmer und ich mit der anderen Frau. Ich ging dann nach Beendigung meiner Arbeit noch die Küche aufräumen. Ich habe mir zunächst keine Gedanken darüber gemacht, Z _________ war aber sehr lange weg. Ich hatte dann mit ihm zusammen gestern Frühdienst. Dabei haben wir alle Bewohner auf- genommen. Da sich Z _________ sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufhielt, es war sicher mehr als eine halbe Stunde, suchte ich diesen. Es war auch so, dass ich für die letzte Bewohnerin, welche ich aufnehmen wollte, Hilfe benötigte. Ich ging dann zum Zimmer, wo Z _________ war und drückte ab. Es war geschlossen und ich schloss mit meinem Schlüs- sel auf. Als ich dann hineinging, sah ich in den Toilettenbereich des Zimmers. Z _________ stand hinter der Patientin und zog gerade seine Hosen hoch. Ich bin dann so erschrocken und ging hinaus. Die Türe ging automatisch zu. Dabei hörte ich, dass Z _________ der
- 19 - Patientin sagte "ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch". Ich ging dann zur letzten Bewoh- nerin, welche ich noch aufnehmen musste. Danach ging ich in die Küche und als Z _________ mit der Frau in den Essraum kam, gingen wir zusammen noch die letzte Frau aufnehmen. Danach habe ich Z _________ beobachtet. Vor allem als wir dann mit den Bewohnern im Essraum waren, hat die Patientin ihn immer angesehen. Er hat sie aber ignoriert. Es ist bei dieser freien Aussage von Details die Rede, nämlich dass sich die Türe auto- matisch geschlossen habe oder dass das Türschloss zunächst habe geöffnet werden müssen. E _________ umschreibt ferner, sie habe sich vorab zur letzten Bewohnerin, welche sie hätte aufnehmen sollen, begeben, bevor sie in die Küche zurückgekehrt sei. Die Zeugin beschreibt ferner das Gefühl des Erschreckens. Die Zeugin hat gegenüber dem Staatsanwalt in ihrer zweiten Befragung vom 24. De- zember 2012 frei dargelegt (S. 15): Ich benötigte am Mittwochmorgen Hilfe von Z _________, um K _________ zu versorgen. K _________ ist sehr ängstlich und sie wehrt sich gegen die Intimpflege. Deshalb müssen wir K _________ zu zweit pflegen. Ich suchte deshalb Z _________ und stellte fest, dass er seit mehr als 30 Minuten bei C _________ im Zimmer war. Ich drückte die Türfalle ohne zu klopfen - eigentlich klopfen wir immer, wenn wir ein Zimmer betreten - und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlossen war. Ich schloss unmittelbar darauf die Türe auf und betrat das Zimmer. Ich ging 2 Schritte zum Badezimmer, dessen Schiebetüre offen stand. Z _________ stand hinter C _________, welche mit "heruntergelassenen" Hosen vor dem Lavabo stand. Im selben Moment zog Z _________ seine Hosen hoch. Ich habe noch seine nackten "Arschbacken" gesehen. Z _________ drehte daraufhin seinen Kopf in meine Rich- tung. Auf Nachfrage hin: Wir hatten Blickkontakt. Ich war einfach nur schockiert. Ich drehte mich ohne ein Wort zu sagen weg und hastete aus dem Zimmer. Für mich war dies eine sehr schwierige Situation. Wie sollte ich reagieren? Sollte ich meinen Chef - Z _________ - darauf ansprechen? Ich entschied mich dann, zum Direktor zu gehen. Am Mittagessen traf ich I _________ in der Kantine und bat ihn um einen Termin am Nach- mittag. I _________ war mit Gästen zu Tisch. Sobald ich dann nicht mehr alleine mit Z _________ auf der Station war - es war ca. 15.00 Uhr - sagte ich, ich müsste auf die Toilette und bin zu I _________ gegangen und habe ihm vom gesehenen erzählt. Die zweite Aussage vor dem Staatsanwalt ist erneut detailreich, teils werden neue Ne- bensächlichkeiten erwähnt (Namen der letzten aufzunehmenden Bewohnerin, fehlendes Klopfen, offene Schiebetüre). Die Beschuldigte belastet sich ferner selbst der Lüge, in- dem sie einen Vorwand erwähnt, um den Direktor des Heims zu orientieren.
- 20 - E _________ will im Rahmen dieser zweiten Befragung nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte eine Erektion hatte (II S. 16). Sie hält sich mithin bei ihren Äusserungen durchaus zurück, selbst wenn die Mehrbelastung nicht widerlegt werden könnte. E _________ hat am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt erneut frei zum angeblichen Vorfall ausgesagt (II S. 24). Ich habe festgestellt, dass Z _________ mehr als eine halbe Stunde weg war. Ich habe ihn dann gesucht, weil ich seine Hilfe für die Pflege von K _________ benötigte. Dieser muss immer zu zweit gepflegt werden. Dann habe ich auf der "Ampel" gesehen, dass Z _________ im Zimmer von C _________ war. Auf Nachfrage hin: Bei der Ampel handelt es sich um eine Anzeigefläche im Gang, wo sämt- liche Zimmernummer aufgeführt sind. Wenn das Pflegepersonal in einem Zimmer ist, leuch- tet sie auf, falls der Pflegende im Zimmer auf den entsprechenden Knopf gedrückt hat. Ich wollte dann das Zimmer betreten und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlos- sen war. Ich bin dann ohne anzuklopfen in das Zimmer gegangen. Ich weiss nicht, weshalb ich nicht angeklopft habe. Normalerweise klopfen wir an. Als ich das Zimmer betreten hatte, sah ich, wie C _________ die Hosen heruntergelassen hatte und Z _________ ebenfalls. Er zog die Hosen dann sofort hoch. C _________ stand vor dem Lavabo in der Toilette. Auf Nachfrage hin: C _________ hatte ihre Hände auf dem Lavabo. Z _________ stand direkt hinter C _________. Ich war schockiert und bin dann rechtsumkehrt zur Türe hinausgegangen. Z _________ hat mich gesehen, er hatte nur den Kopf gedreht. Die Zeugin erklärt, warum sie überhaupt erkannt haben will, dass sich der Beschuldigte hinter der verschlossenen Türe befunden hat. Sie erweitert mithin ihre Beschreibungen mit einem weiteren Detail. Die Zeugin thematisiert ausserdem erneut das fehlende An- klopfen. Es ist weiter die Konstanz der Aussage zu prüfen, namentlich in Bezug auf das Kernge- schehen. Subjektives Kerngeschehen ist die Ursache, warum sich E _________ zum Zimmer des Beschuldigten begeben hat. Sie hat nämlich den Umständen entsprechend lange auf ihn gewartet und konnte ihre Arbeit nicht fortsetzen. Der Beschuldigte habe C _________ zu pflegen begonnen, bevor E _________ selbst eine Patientin aufgenom- men und an den Frühstückstisch geführt habe. Die Zeugin habe dann auf den Beschul-
- 21 - digten gewartet (II S. 26). Die Zeugin kann mithin in einer späteren Befragung nachvoll- ziehbar und eingehend erklären, warum sie überhaupt gewusst hat, dass der Beschul- digte mehr als eine halbe Stunde weg gewesen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass E _________s Aussagen zum Verhalten von Z _________, als sie ihn ertappt haben will, „nicht annähernd konstant“ sind (E. 4.2.3.c S. 242). Die Belastungszeugin sei ins Zimmer getreten und wolle beobachtet haben, wie der Beschuldigte, der hinter der Patientin gestanden sei, die Hosen hochgezogen habe. Sie sei, laut Erstaussage und freier Schilderung, erschrocken und habe sofort wieder den Raum verlassen. Die Zeugin, welche nur für eine kurze Zeitspanne das Zimmer von C _________ betreten hat und, laut eigener und nachvollziehbarer Aussage, überrascht worden ist, hat tatsächlich nicht konstant darlegt, ob und wie sich Z _________ nach ihr gedreht hat, ob es zu Blickkontakt gekommen ist und ob der Beschuldigte errötet ist. Die Äusserung über das Verhalten von Z _________ stellt allerdings subjektives Randge- schehen dar, welches die Zeugin in der kurzen Zeitspanne wahrgenommen haben will, nachdem sie durch die überraschende Sachlage abgelenkt worden ist bis zum Zeitpunkt, da sie sich weggedreht hat, um das Zimmer wortlos zu verlassen. Die Vorinstanz erachtet auch in Bezug auf das Hinaufziehen der Hosen, durchaus sub- jektives Kerngeschehen, eine Inkonstanz im Aussageverhalten. E _________ habe vorab gesagt, dieser habe seine Hosen emporgerissen und vor Gericht behauptet, der Beschuldigte sei nicht in Bewegung gewesen (E. 4.2.3.b; S. 239). Dieser Widerspruch lässt sich aber aufgrund der vor Bezirksgericht gestellten Frage, „ist der Beschuldigte […] aufrecht gestanden oder war er in Bewegung“ klären (S. 116). Diese Frage lässt sich nämlich so interpretieren, dass der Beschuldigte entweder still gestanden oder gelau- fen/resp. in Bewegung gewesen ist. Die Zeugin hat auf die Alternativfrage geantwortet, „er stand aufrecht, er war nicht in Bewegung“ (S. 116). Die Antwort enthielte, wenn die Frage so gedeutet wird, keine Unbeständigkeit. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen ergebe sich, laut Vorinstanz, wegen des An- teils am Gesäss, welcher für die Zeugin sichtbar gewesen sei. Sie gibt in der Erstaus- sage vom 20. Dezember 2012 an, das “ganze Gesäss“ gesehen zu haben (I S. 4 F 19). Diese Antwort resultiert jedoch aus der Frage, ob das Gesäss nicht (von oben her) durch den Kittel verdeckt gewesen sei. Die Zeugin könnte sich demnach bei der Beantwortung dieser Frage darauf konzentriert haben, ob das Gesäss von oben her verdeckt gewesen ist, zumal sie zunächst ausführt, er habe den Oberteil „wohl aufgelitzt‘“ (I S. 4 A 19). Es ist in dieser Einvernahme an anderer Stelle von „sein entblösstes Gesäss gesehen“ (I S. 4 F. 16) oder von „noch über sein Gesäss gezogen“ (I S. 4 F. 20) die Rede, ohne genauer
- 22 - zu klären, welcher Anteil vom Gesäss für die Zeugin sichtbar gewesen ist. Die Pflegerin behauptet in der zweiten Einvernahme vom 24. Dezember 2012, auf Nachfrage hin, der gute halbe Hintern sei nackt gewesen. Sie zeigt die ungefähre Stelle der Hose, als sie den Vorfall gesehen hat, bei sich an (II S. 15). Diese Aussage bestätigt sie am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt und präsentiert erneut die gleiche Höhe (II S. 24). Die Zeugin dürfte, wenn ihre Behauptung zutrifft, vom Gesehenen überrascht gewesen sein. Der Beschuldigte hätte die Hosen ausserdem, laut E _________, schnell hoch gehievt (II S. 15). Das Gesäss ist schliesslich keine „flache Ebene“ und die Zeugin hätte von einem Winkel oberhalb auf diesen Körperteil des Beschuldigten hinuntergeschaut. Dies würde eine genaue Umschreibung, welcher Anteil des Gesässes für sie noch sichtbar gewesen ist, erschweren und somit die Inkonstanz in den Aussagen, soweit sie denn überhaupt vorliegt, erklären. E _________ macht, zusammengefasst, in Bezug auf das subjektive Kerngeschehen eher konstante Ausführungen. Die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche lassen sich teilweise plausibel erklären. Unstimmigkeiten in Bezug auf das Randgeschehen, die teilweise erstaunlich sind (Aufbau des Badezimmers, Zeitpunkt der Augenoperation) so- wie die Aussage des Heimleiters, stellen die intellektuellen Fähigkeiten von E _________ in Frage. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten, dass der von der sehschwachen Zeugin aufgenommene und gleichzeitig strafrechtlich inte- ressierende Sachverhalt - Hochziehen der untenstehenden Hosen und Sicht auf das teilweise nackte Gesäss des Beschuldigten - verstandesmässig keine ausserordentli- chen Voraussetzungen bedürfen und leicht zu konstatieren sind. Letztlich mahnt auch die vor Kantonsgericht vorgebrachte neue Erklärung der Zeugin, sie habe sich vom Be- schuldigten ungleich behandelt gefühlt, zu einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht. 3.4 C _________ Der Staatsanwalt hat eine Gerichtsexpertise in Bezug auf den Geisteszustand von C _________ durchführen lassen wollen (S. 133). Diese ist jedoch vor der Begutachtung verstorben (S. 145). C _________ soll kurz nach dem angeblichen Vorfall das Vorliegen von sexuellen Hand- lungen gegenüber E _________ bestätigt haben. Es handelt sich hier jedoch um Ant- worten auf Suggestivfragen, die von der Zeugin, welche Z _________ inflagranti erwischt haben will, wiedergegeben werden. E _________ hat in der Ersteinvernahme vom 20. Dezember 2012 vor der Polizei ge- sagt, sie habe das Gefühl, diese bekomme „mehr mit… als man meint“. C _________
- 23 - gebe auf Fragen, welche ihr gestellt würden, „klare und korrekte Antworten“ (I S. 5). Die Zeugin bestätigt am 24. Dezember 2012 gegenüber dem Staatsanwalt, C _________ verstehe „eigentlich viel, auch wenn man mit ihr keine eigentlichen Gespräche führen kann“ (II S. 18). E _________ gibt am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt an, sie habe „das Gefühl“, bei einer ersten Besprechung kurz nach dem Vorfall sei sie von Frau C _________ verstanden worden. C _________ habe ihr einen Tag später auf die (Sug- gestiv-)frage hin bestätigt, es sei auch zu sexuellen Handlungen auf dem Bett gekom- men (II S. 27). Die Pflegerin hat an der Hauptverhandlung auf die Frage, wie gut sie im Dezember 2012 mit C _________ habe reden können geantwortet, man habe „manch- mal“ „das Gefühl“ gehabt, „sie verstehe einen und sie habe Antwort auf das gegeben, was man gefragt hat. Danach war es weg, zum Beispiel eine halbe Stunde danach“ (S. 117). Sogar die Pflegerin vermag demnach nicht nachvollziehbar darzulegen, inwie- fern den Äusserungen von C _________ gefolgt werden kann. C _________ ist bei einer polizeilichen Befragung gefilmt worden. Die Heimbewohnerin bestätigt nicht das Vorliegen sexueller Handlungen. Deren Antworten bescheinigen viel- mehr die auch sonst aktenkundige, starke Demenz (Polizeiakten S. 22 ff.). Einzelne Wör- ter können trotz Nachfragen bei österreichischen Polizisten sowie eines Spezialisten für Walliser Dialekt nicht interpretiert werden (I S. 79). C _________ soll auf eine Suggestivfrage von E _________ bestätigt haben, es seien auch sexuelle Handlungen auf dem Bett erfolgt. Die Pflegerin gibt in diesem Zusammen- hang, in der gleichen Antwort, ausdrücklich und zwei Mal zu bedenken, sie wisse in Be- zug auf diesen Vorfall nicht, ob sie von der Bewohnerin richtig verstanden worden sei (II S. 27). Dieses Vorkommnis ist demnach auch nicht weiter verfolgt worden. Der Verteidi- ger hat daraus in der Hauptverhandlung einen „Tatvorwurf“ der Hauptbelastungszeugin konstruiert (S. 118). Dies trifft aber so nicht zu. Sämtliche Aussagen der schwer dementen Person haben keinen Beweiswert weil das Gericht nicht prüfen kann, inwiefern sich diese bewusst über an ihr verübte sexuelle Handlungen geäussert haben soll und will. 3.5 I _________ I _________, geb. am xxx, hat rund 4 ½ Jahre im Altersheim als administrativer Leiter gearbeitet. Er hat dieses zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls seit mehreren Monaten geführt (I S. 22). I _________ ist am 28. Dezember 2012 polizeilich einvernommen wor- den (I S. 21 ff.).
- 24 - Der Beschuldigte werde, laut Heimleiter, von den Mitarbeitern auf der Abteilung, vom restlichen Kader, von der Geschäftsleitung respektiert (I S. 22). Der Heimleiter will am
28. Dezember 2012 keine Probleme zwischen Z _________ und den ihm untergebenen Personen kennen (I S. 23). Dieses ungetrübte Bild entspricht allerdings nicht ganz den Aussagen der Pflegerinnen und von D _________. E _________ sei eine Mitarbeiterin wie alle anderen, die anpacken könne. Sie sei mit sehr viel Herz bei der Sache und könne mit den Bewohnern gut umgehen. Er wisse aber nicht, ob sie alle Zusammenhänge genau nachvollziehen könne (I S. 24). Der Zeuge habe bisher gemeint, die Zimmer würden bei der Pflege nicht abgeschlossen. Eine Pflegerin habe, laut Pflegedienstleiterin L _________, jedoch die Türe verriegelt, weil sich ein Heimbewohner immer in andere Zimmer begeben habe (I S. 23 f.). I _________ berichtet am 28. Dezember 2012 über ein erstes Gespräch mit E _________ nach dem angeblichen Vorfall. Letztere sei stutzig geworden, weil Z _________ immer die Zimmer schliesse und am Morgen bei der Körperpflege von C _________ längere Zeit brauche als mit anderen Bewohnern (I S. 24). Der Heimleiter habe dann mit dem Stiftungsratspräsident O _________, dem Stiftungsrat Rechtsanwalt P _________ und mit E _________ eine weitere Besprechung organisiert. Die Pflegerin habe ihren Vorwurf bestätigt, den Fleiss von Z _________ in Frage gestellt und gegen- über C _________ angekündigt, sie werde schauen, dass so etwas nicht mehr passiere (I S. 24 f.). I _________ erweckt nicht den Eindruck, als habe er ein Interesse, den Prozess zulasten des Beschuldigten beeinflussen zu wollen. Er äussert sich positiv zum Beschuldigten und wirft die Frage auf, ob E _________ sämtliche Zusammenhänge erkennt. Die Aus- sage dieses Zeugen zum Verhältnis zwischen Z _________ und E _________ wider- spricht der ersten Darstellung von E _________, da diese vor der Polizei behauptet hat, der Beschuldigte sei auch hilfsbereit (I S. 3). Die Belastungszeugin hat diesen Sachver- halt denn auch nachträglich korrigieren müssen. Der Heimleiter behauptet, E _________ habe sich darüber beschwert, dass Z _________ „immer“ die Zimmer schliessen würde (I S. 24). Die Pflegerin bestreitet am
E. 24 Dezember 2012, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte sonst eine Zimmer- türe abgeschlossen hätte (II S. 16).
- 25 - Der Zeuge bestätigt hingegen eine Äusserung von E _________, Z _________ habe sich bereits bei einem früheren Einsatz recht lange im Zimmer einer Heimbewohnerin aufgehalten (I S. 3). Die Aussagen vom Hörensagen sind nicht hilfreich und wären ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung zu beachten. Bemerkenswert ist aber die persönliche Beurteilung der Auf- nahmefähigkeiten von E _________, was bei der Beweiswürdigung Beachtung findet. 3.6 L _________ Die Pflegedienstleiterin im Altersheim hat mit den Polizisten am 28. Dezember 2012 ge- redet. Die Besprechung, welche primär administrative Fragen (Vorliegen von Weisun- gen/Türe schliessen) beinhaltet, ist in Form einer Gesprächsnotiz in den Akten enthalten (zur Verwertbarkeit vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. A., N. 3 zu Art. 78 StPO). L _________ hat bestätigt, es lägen weder schriftliche Weisungen noch Musterabläufe für das Pflegepersonal vor, in welchen die Pflege von Personen beschrieben würde. Die sehr erfahrene Pflegerin hat sich erstaunt über das Abschliessen der Zimmertüre während der Pflege gezeigt. Sie habe dies in ihren ganzen Berufsjahren nie erlebt. Sie habe eine Mitarbeiterin, welche sie kurz vorher mit einer verschlossenen Türe angetroffen habe, angewiesen, dies zu unterlassen. Sie hätte das Schliessen der Türe nie bewilligt und derlei hätte in den Heilrapporten mit ihr und der Geschäftsleitung besprochen werden müssen (Polizeiakten S. 62). 3.7 J _________ J _________ ist am 19. Februar 2015 vom Staatsanwalt befragt worden (S. 68 ff.). Die ehemalige Pflegedienstleiterin und damit Vorgesetzte von D _________ (II S. 66) und Z _________ (II S. 69), habe sich mit dem Altersheim im Juni 2012 geeinigt, das Arbeits- verhältnis im September 2012 zu beenden (II S. 71). J _________ ist nach dessen Haftentlassung und vor ihrer Einvernahme mit Z _________ einen Kaffee trinken gegangen und hat somit, bevor sie staatsanwaltlich befragt worden ist, mit dem Beschuldigten über den Vorfall diskutiert (II S. 69). Die Zeu- gin habe laut Aussage von I _________, die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklag- ten und dem Altersheim hergestellt (I S. 22). J _________ habe schon im Psychiatrie- zentrum Oberwallis mit dem Beschuldigten eine längere Zeit zusammengearbeitet. Sie will auch dort keine Probleme mit ihm festgestellt haben und hält die Realisierung der Tatvorwürfe als „unvorstellbar“ (II S. 70). J _________ hat E _________ kurz vor ihrem Weggang „angestellt“, dabei aber den Eindruck gehabt, sie verfüge über ein Problem bei
- 26 - der Regelung von Nähe und Distanz zu den Patienten. Zwei Stationsleitungen hätten ihr bestätigt, sie habe zu viel gearbeitet und man solle ihr eine Chance gewähren (II S. 70). Es ist wiederholt von einem Konflikt zwischen Z _________ und E _________ die Rede, weil die Pflegerin die Bewohner geduzt habe. Die Zeugin J _________ will der Stations- leitung die Auflage erteilt haben, sie solle ein Auge auf die Distanz zwischen E _________ und den Bewohnern prüfen (II S. 70 f.). J _________ ist gefragt worden, ob ihr Vorschriften oder eine Praxis bekannt sei, ob bzw. wann auf der Demenzstation die Zimmertüre der Bewohner während der Pflege geschlossen werden könne. Sie antwortet bejahend, es habe „eine Rücksprache von mir in der Pflege auf der Demenzabteilung allgemein“ gegeben, wonach bei häufigen Stö- rungen durch Patienten die Türe während der Pflege von innen abgeschlossen werden könne (II S. 70). Das Kantonsgericht weiss nicht, was eine „Rücksprache […] allgemein“ sein soll. Niemand der übrigen befragten Personen hat ausserdem dieses Vorkommnis bestätigt. Der Beschuldigte hat schliesslich, laut eigener Aussage, die Zimmertüren nicht nur bei häufigen Störungen, sondern regelmässiger abgeschlossen. 3.8 D _________ D _________, ehemalige Leiterin der Demenzstation, ist während ihrer Krebserkrankung vom Sommer 2011 bis Frühling 2012 von Z _________ vertreten worden (II S. 75). Die Zeugin hat bis zum 30. Oktober 2012 in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet (II S. 64). Der Beschuldigte hat von ihr ab 1. Dezember 2012 die Funktion des Leiters der Demenzstation übernommen (I S. 33 f.). Der Staatsanwalt hat D _________ am 19. Februar 2015, vor J _________, einvernom- men (II S. 63 ff.) und deren Befragung nach diesem Unterbruch fortgesetzt (II S. 72 ff.) D _________ seien keine Konflikte zwischen E _________ und Z _________ aufgefallen (II S. 66). Ihre Vorgesetzte J _________ habe gegen die Heimleitung intrigiert und D _________ habe nicht mitgeholfen, worauf sie von J _________ ignoriert worden sei (II S. 74). Letztere habe nicht gewollt, dass D _________ nach ihrer Krebserkrankung an die alte Stelle zurückkehre, worauf die Heimleitung habe intervenieren müssen (II S. 75). Die Zeugin will zu Z _________ weder ein freundschaftliches noch verfeindetes Verhält- nis gehabt haben (II S. 64). Er habe ihr beim Rapportieren nie in die Augen geschaut, was bei ihr ein merkwürdiges Gefühl verursacht habe (II S. 65). Die Zeugin behauptet,
- 27 - als sie nach ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit zurückgekehrt sei, hätten Mitarbei- terinnen sich darüber gefreut, weil sich Z _________ mit Patienten im Zimmer einge- sperrt und die übrigen Pflegekräfte die Arbeit habe machen lassen. Die Untergebenen hätten sich nicht bei der Pflegedienstleitung gemeldet, weil der Beschuldigte „den Stem- pel ‚unkündbar‘“ aufgesetzt gehabt habe (II S. 65). E _________ sei ein bisschen ein „aufgeregtes Huhn“ gewesen. Sie erklärt, E _________ habe alles 200 % machen wol- len, habe ein wenig Angst vor Fehlern gehabt, sei liebenswürdig im Umgang mit Bewoh- nern und ihr gegenüber immer sehr korrekt gewesen. Sie sei sehr interessiert gewesen und habe viel Fragen gestellt (II S. 66). Die Zeugin hat am Schluss ihrer ersten Befragung angeführt, sie wolle noch etwas er- gänzen. Der Staatsanwalt hat daraufhin J _________ einvernommen, bevor er die Be- fragung von D _________ fortgesetzt hat (II S. 72). Die Zeugin gibt im zweiten Teil ihrer Einvernahme an, sie habe bereits im Psychiatriezentrum Oberwallis auf der Akutalters- psychiatrie mit dem Beschuldigten gearbeitet (II S. 66). Dieser habe sich bei der dortigen Pflege mehr Zeit gelassen, weshalb die anderen „krampfen“ mussten (II S. 74). Z _________ habe dort eine Frau ungewöhnlich lange gepflegt und negative, unzutref- fende Behauptungen zu deren Gesundheitszustand vorgebracht. Die Zeugin will die Pa- tientin zufälligerweise einmal selbst gepflegt und dabei festgestellt haben, sie könne ent- gegen dem Rapport des Berufungsbeklagten durchaus sprechen, aufstehen und benö- tige keine ungewöhnlich lange Pflege. Die Patientin habe sich ausserdem vor dem Be- schuldigten gefürchtet. Die Zeugin habe diese Begebenheit weder mit dem Beschuldig- ten besprochen noch der Leitung gemeldet (II S. 74). Die Staatsanwaltschaft hat das Personaldossier beim früheren Arbeitgeber Psychiatriezentrum Oberwallis eingeholt. Die dort zuständige Person hat die Akten übermittelt und dabei behauptet, sie habe keine Auffälligkeiten im Dossier feststellen können (SZO S. 1). Die Staatsanwaltschaft ist den Vorwürfen von D _________ nicht weiter nachgegangen und letztlich liesse sich daraus nicht indizieren, dass der Beschuldigte Patientinnen sexuell missbrauche. Die nachträg- lichen Darlegungen von D _________ vermögen den Beschuldigten in Bezug auf die hier vorgeworfene Straftat nicht weiter zu belasten. Sie belegen aber die ablehnende Gesinnung dieser Zeugin gegenüber dem Beschuldigten. Das Verhältnis zwischen J _________ (Pflegeleitung) und D _________ (Leiterin De- menzstation) erscheint belastet. Erstere äussert sich positiv über den Beschuldigten und kritisiert E _________, Zweitere beurteilt dies umgekehrt. J _________ hat sich nicht durchweg gegen das Schliessen von Zimmertüren während der Pflege geäussert wäh- rend D _________ diesem Vorgehen gegenüber äusserst kritisch gestimmt ist.
- 28 - 3.9 Q _________ Q _________ hat bis zu ihrer Pensionierung am 28. Februar 2013 in der Demenzabtei- lung des Altersheims gearbeitet. Sie ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt einver- nommen worden (II S. 59 ff.). Die Zeugin sei wegen unterschiedlicher Schichten weniger mit Z _________ tätig gewesen. Die Zusammenarbeit sei gut gewesen und sie könnte ihm nichts ankreiden (II S. 60). Was „uns“ gestört habe, sei, dass der Berufungsbeklagte sich „sehr oft“ im Büro und „unten bei der Pflegedienstleitung“ aufgehalten habe (II S. 62). Sie habe die Zimmertüre während der Pflege nie geschlossen, ausser wenn ein Bewohner geduscht worden sei, ein anderer gleichzeitig das Zimmer betreten und den zu Pflegenden gestört habe. Sie hätten in diesen seltenen Fällen die Türe kurz geschlos- sen, höchstens während 10-20 Minuten (II S. 61) 3.10 R _________ Diese hat ab August 2012 im Altersheim als diplomierte Fachangestellte auf der De- menzstation gearbeitet (Polizeiakten S. 74). Das Team sei froh gewesen, als Z _________ ernannt worden sei, Schwierigkeiten mit Mitarbeitern seien ihr nicht be- kannt. Die Zeugin kritisiert einzig, dass der Berufungsbeklagte mehr Zeit mit administra- tiven Arbeiten statt mit den Bewohnern aufgewendet habe. Dies sei diskutiert worden und der Beschuldigte habe danach weniger Zeit im Büro verbracht (Polizeiakten S. 76). Die Zeugin verriegele die Zimmertüre am Morgen nicht, abends manchmal. Viele würden nie abschliessen, andere würden dies tun, um den Zugang anderer desorientierter Be- wohner ins Zimmer zu verhindern (Polizeiakten S. 75) 3.11 S _________ S _________ hat ab 1. Juli 2010 als diplomierte Pflegefachfrau im Altersheim in der Demenzstation gearbeitet (I S. 33) und, laut Heimleiter, Z _________ nach Rücksprache mit dem Team, empfohlen (I S. 22). Sie ist am 31. Dezember 2012 polizeilich befragt worden (I 33 ff.). Die Zeugin attestiert dem Beschuldigten Korrektheit, fachliche Kompe- tenz, Kollegialität und Einsatz für das Team. Ihr sind keine Streitigkeiten unter den Mit- arbeitern bekannt (I S. 35). Die Türen würden zur Pflege von Bewohnern nicht durch das Pflegepersonal abgeschlossen, es gäbe keine Ausnahmen. Sie wisse nicht, wie dies vom Berufungsbeklagten praktiziert werde (I S. 35).
- 29 - 3.12 T _________ T _________ hat ab 2008 teilzeitlich als Pflegehelferin in der Demenzabteilung des Al- tersheims gearbeitet (I S. 38). Die Polizei hat T _________ am 31. Dezember 2012 be- fragt (I S. 38 ff.). Die Zeugin beurteilt den Beschuldigten als äusserst angenehme und pflichtbewusste Person, welche immer ein offenes Ohr gehabt habe. Er sei sehr kompe- tent gewesen und das Arbeitsklima sei unter seiner Leistung sehr gut und positiv gewe- sen. Die Pflegenden seien nach der Kommunikation, Z _________ sei freigestellt wor- den, aus allen Wolken gefallen. Sie könne es jetzt noch nicht glauben, „dass etwas ge- wesen sein soll“ (I S. 40). Die Zimmertüre würde zur Pflege nie verriegelt, höchstens, wenn man wisse, dass jemand von den Bewohnern unterwegs sein und hineingelangen könne. Dies komme höchst selten vor (S. 39). Sie schliesse die Türe hinter sich, wenn der Mann unterwegs sei, der in die Zimmer nachkomme. Das Aussperren sei nie disku- tiert worden, es gebe dazu keine Regel. Man handle nach eigenem Gespür (I S. 40). 3.13 U _________ U _________ hat am 1. Dezember 2012 auf der Demenzstation im Pflegedienst ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist am 24. Januar 2013 von der Polizei befragt worden. Die Zeugin beurteilt das berufliche Verhältnis als positiv. Der Beschuldigte habe viel Büroar- beit gemacht und wenig mit den Bewohnern. Dies habe die Mitarbeiter gestört. Sie schliesse die Zimmertüren der Bewohner nie ab. Die Pflegedienstleitung habe ihr „ganz klar“ kommuniziert, die Zimmertüren dürften nicht abgeschlossen werden. Dies aber erst nach dem „Vorfall“ mit dem Berufungsbeklagten (Polizeiakten S. 80). 3.14 V _________ V _________, geb. am 1. Juli 1928, Ehegatte von C _________, ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt befragt worden (II S. 51 ff.). Er hat bestätigt, seine im Altersheim wohnende Ehegattin jeweils am Samstag abgeholt und am Dienstag zurück gebracht zu haben. Das sei auch in der Woche des Vorfalls so gewesen. Seine Frau habe bei ihm in einem eigenen Bett in einem anderen Zimmer übernachtet, die Töchter hätten während den Besuchen im Haushalt geholfen. Er habe seine Ehegattin gepflegt, sie angezogen und sie habe sich danach zu Hause aufgehalten. Der Ehegatte habe damals mit seiner Frau keinen Geschlechtsverkehr praktiziert; „sie war wie ein Kind“. (II S. 52). Letztere Aussage erscheint unter Beachtung des Alters beider Ehegatten und wegen des Ge- sundheitszustands der Ehefrau glaubwürdig. Der Zeuge hätte ausserdem, abgesehen von Scham, keinen Grund, zu lügen.
- 30 - 3.15 AA _________ und BB _________ Die Angelegenheit ist in der Zeitschrift CC _________ vom August 2013 veröffentlicht worden (I S. 112 f.). Der Staatsanwalt ist am 16. August 2013 über Rechtsanwalt und Stiftungsrat des Altersheims darüber orientiert worden, eine weitere Angestellte habe, als sie über den Vorfall Kenntnis erhalten habe, selbst ein aus ihrer Sicht sonderbares Ereignis gemeldet (I S. 110). AA _________, Raumpflegerin in der Demenzstation des Altersheims habe das Zimmer der an Multiple Sklerose erkrankten BB _________ zwei Mal betreten. Die zu Pflegende habe das erste Mal nackt im Rollstuhl gesessen. Dies habe sich zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag wiederholt. Der Berufungsbe- klagte sei neben ihr in gebückter Stellung gestanden und habe seine Hosen bis zu den Knien heruntergelassen (I S. 111). AA _________, seit 2009 Raumpflegerin im Altersheim will den Beschuldigten in einer auffälligen Situation mit der Bewohnerin BB _________ beobachtet haben. Sie behaup- tet am 20. August 2013 vor der Polizei, bereits vor dem Lesen des Textes der CC _________einer Drittperson den Vorfall angedeutet zu haben. Sie sei allerdings vor- gängig von der Heimleitung über ein nicht genauer umschriebenes Ereignis mit dem Beschuldigten orientiert gewesen (II S. 37 ff.). BB _________ bestreitet irgendwelche unangemessene Handlungen von Z _________ (II S. 48 f.) und äussert sich sehr positiv über dessen Arbeit (II S. 47). Die verdächtigenden Äusserungen von AA _________ sind nicht weiter verifiziert wor- den, weshalb nach der ergebnislosen Befragung des angeblichen Opfers daraus nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass sich eine Heimbewohnerin sehr positiv zur Arbeit des Beschuldigten geäussert hat. 3.16 Vorstrafen Es sind, trotz umfangreicher Ermittlungen durch die Polizeibeamten (Polizeiakten S. 10 f.), keine Vorstrafen bekannt geworden, welche dem vorliegenden Tatvorwurf äh- neln. 3.17 Pläne Die Akten enthalten eine von E _________ entworfene Zeichnung des Zimmers von C _________ vom 20. Dezember 2012 (S. 7). Eine polizeiliche Skizze vom 7. Februar 2012 (S. 8) befindet sich ebenso im Dossier. Es fällt beim Vergleich dieser Grundrisse
- 31 - auf, dass sich das Waschbecken im Badezimmer von Anne C _________ nicht an glei- cher Stelle befindet. Die Fotos bestätigen, die Richtigkeit der Polizeiskizze (S. 14). E _________, die seit 2012 in der Demenzabteilung beschäftigt ist, bestätigt noch im Jahr 2016 die Korrektheit ihrer fehlerhaften Zeichnung (S. 117). Ein solcher Irrtum der Zeugin, welche seit Jahren auf dem gleichen Stockwerk arbeitet und somit die Räum- lichkeiten gut kennen müsste, weist auf beschränkte individuelle Voraussetzungen hin. Ein Hinweis für eine gewollte Lüge im Zusammenhang mit dem Verhalten von Z _________ lässt sich hingegen daraus nicht ableiten, weil die Position des Lavabos für die Feststellung des Sachverhalts von E _________ keine Rolle spielt, zumal Täter und Opfer für die Zeugin in beiden Fällen vergleichbar sichtbar gewesen wären, einmal eher von ihrer rechten und das andere Mal von der linken Seite. 3.18 Fotos und Video Die Akten enthalten Fotos des Zimmers von C _________ im Altersheim. Die Distanz zwischen Eingangstüre und Schiebetüre zum WC lässt sich mit Hilfe der Fotos Nr. 8 und 9 abschätzen (I S. 12 und 13). E _________ will gemäss Aussage vor dem Bezirksge- richt drei Schritte (am 24. Dezember 2012 bestätigt sie vor dem Staatsanwalt „gut zwei Schritte“ [II S. 16]) gegangen sein, als sie das Zimmer von C _________ betreten habe. Sie habe sich „circa auf der Höhe des Griffs der geöffneten Schiebetüre“ befunden (S. 117). Die Eingangstüre lässt sich, laut E _________, im Zimmer durch einen „fix installierten Drehschlüssel“ (I S. 10), verriegeln, damit sich die Bewohner nicht selbst einschliessen können, indem sie den Schlüssel stecken lassen (I S. 4). Die Toilettenschiebetüre ist von Innen nicht verriegelbar (Polizeiakten S. 99). C _________ ist gemäss Videoaufnahmen durchaus klein, aber, gerade im Bereich der Taille, korpulent. Z _________ hat zum Verhaftungszeitpunkt gemäss Fotos und Video über eine durchaus breitere Figur verfügt, er ist aber nicht korpulent gewesen (Polizei- akten S. 102). Das Lavabo, hinter welchem Pfleger und Bewohnerin gestanden sein sol- len, befindet sich in der diagonal versetzen Ecke zur Zimmereingangstüre (I S. 13 und S. 14). Die Sicht auf die Heimbewohnerin und den Beschuldigten ist somit auch bei ei- nem spitzen Blickwinkel ins offene Badezimmer möglich. Das Kantonsgericht hält es so- mit durchaus für realistisch, dass E _________ den Beschuldigten und die vor ihm am Waschbecken stehende C _________ gesehen hat, wenn sie nicht weiter ins Zimmer von C _________ eingetreten ist.
- 32 - Weitere Fotos (Polizeiakten S. 101 ff.) und Videoaufnahmen sollen aufzeigen, ob und wie die Hosen des Beschuldigten verrutschen, wenn sich dieser bückt. Z _________ hat sich dazu in eine Kniebeugeposition begeben und gleichzeitig deutlich nach vorne ge- bückt. Die weissen Arbeitshosen verrutschen in diesem Fall tatsächlich über das Ge- säss, aber keineswegs im Ausmass, wie E _________ behauptet. Die Unterwäsche ist teilweise beim Abrutschen der Arbeitshosen ersichtlich (Polizeiakten S. 103), teilweise nicht (Polizeiakten S. 107). Die Videoaufnahme bestätigt, dass die Unterhosen bei den ersten Kniebeugen sichtbar sind, danach aber nicht mehr. Der Oberteil (Kittel), der nicht eng anliegt und nur im obersten Bereich zugeknöpft werden kann, ragt nicht ganz über das ganze Gesäss, wenn der Beschuldigte frei steht (Polizeiakten S. 102). Der Beru- fungsbeklagte zieht die Hosen während einer kurzen Videosequenz, während welcher er mit Polizisten spricht, drei Mal hoch (1’00; 1’27; 1’50). Er führt dazu jedes Mal die Unterarme/Handballen vorab so an den Rücken, dass der Kittel nicht mehr über sein Gesäss ragt. Dies verhindert, dass das Oberteil unter sein hochzuziehendes Beinkleid gerät. Die Aussage von E _________, der Kittel sei beim Hochziehen der Hose nach oben gehalten worden und habe den Hintern des Beschuldigten nicht verdeckt (I S. 4), ist gerade wegen dieser mehrfach gefilmten, automatisch durchgeführten Handlungs- weise glaubwürdig. 3.19 Dienstplan Der am 29. März 2018 deponierte Dienstplan enthält die Auflistung der Personen, welche im vierten Stock des Altersheims arbeiten (S. 436 f.). Einzig ein Mann, der Beschuldigte, hat am 19. Dezember 2012 gearbeitet. Die Auffüh- rung bestätigt eine weitere männliche Person, DD _________, welche am 20. Dezember 2012 auf dem 4. Stock tätig gewesen ist. Dieser hat aber in einer anderen Abteilung gepflegt (S. 510 und S. 515) und er hat, wie diverse andere Mitarbeiter des anderen Trakts, am entsprechenden Tag eine Sitzung (si) durchgeführt. Andere Personen seiner Abteilung haben die dortige Pflege übernommen. C _________ ist am 18. Dezember 2012 von ihrem Ehegatten ins Altersheim zurückge- bracht worden. Der Beschuldigte hat am 18. und 19. Dezember 2012 als einziger männ- licher Pfleger im vierten Stock gearbeitet (S. 437 f.). E _________ hat ferner bestätigt, C _________ am 20. Dezember 2012 selbst gepflegt zu haben (II S. 27), was gemäss Arbeitsplan durchaus realistisch ist. Kein männlicher Pfleger hat laut Dienstplan an die- sem Tag in der Demenzabteilung gearbeitet (S. 437). C _________ ist demnach seit
- 33 - ihrer Rückkehr ins Altersheim vom 18. Dezember 2012 durch einen einzigen Mann, näm- lich den Beschuldigten, gepflegt worden. 3.20 Beschlagnahmte Gegenstände Die Polizei hat diverse Gegenstände, u.a. Sticks oder einen PC-Turm beschlagnahmt (Polizeiakten S. 86). Illegales pornografisches Material ist nicht gefunden worden. Der Beschuldigte hat seine Effekten bereits zurückerhalten. 3.21 Arbeitszeugnisse Die aktenkundigen Arbeitszeugnisse enthalten keinerlei Hinweise auf Probleme zwi- schen Beschuldigtem und Arbeitgeber. Dieser verfügt nur über gute Referenzen. 3.22 Diplomarbeit Der Beschuldigte hat dem Staatsanwalt den Entwurf seiner Diplomarbeit mit dem Titel «OO _________» bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Dezember 2012 dem Staatsanwalt übergeben (S. 19 ff.) und dargelegt, er wisse nicht, warum er hier sei (I S. 16). Der Staatsanwalt hat ihn daraufhin am 7. Februar 2013 gefragt, warum er das Ma- nuskript mitgenommen und ihm vorlege, wenn er vorgängig ausgesagt habe, er wisse nicht, warum ihn die Polizei abgeholt habe (S. 35). Der Beschuldigte hat geantwortet, die Polizisten hätten ihn während der Fahrt ins Gefängnis oder bei der polizeilichen Be- fragung aufgeklärt, dass es um sexuelle Handlungen gehe (S. 35). Dies trifft so zu und der Beschuldigte hat selbst geschlossen, er werde beschuldigt, sexuelle Handlungen an einer Heimbewohnerin vollzogen zu haben (I S. 16 f.). Die Mitnahme der Diplomarbeit bei der Hausdurchsuchung, welche nach der polizeilichen Verhaftung durchgeführt wor- den ist (Polizeiakten S. 3), indiziert mithin keinesfalls, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Verhaftung den Grund dafür gekannt hat. Die verfasste Diplomarbeit, welche sich vorwiegend mit körperlicher und nicht mit sexu- eller Gewalt befasst (V S. 28), erlaubt genau so wenig Schlüsse auf das Vorliegen des Tatvorwurfs wie das beim Beschuldigten gefundene Buch „Mein Kampf“ (vgl. Polizeiak- ten S. 87). 3.23 Mitteilung und Krankenakte von EE _________ Die Akten enthalten weiter eine Auskunft der Ärztin der Verstorbenen vom 16. Januar
2016. Der Medizinerin wäre nicht bekannt gewesen, dass ihre Patientin an einem Mammakarzinom gelitten hätte (VI S. 31). Eine persönliche Anamnese bestätigt ein
- 34 - schweres dementielles Zustandsbild bei Alzheimerkrankheit sowie Verletzungen und ge- sundheitliche Probleme (VI S. 33). Es werden auf dem gleichen Dokument die „Medi“ Dipiperon 40, Nexium, Calcimagon D3, Nitroglycerin in Res und Dafalgan aufgelistet. Weiter sind Behandlungseinträge vorhanden. Zeitlich am nächsten zum angebliche Vor- fall ist eine GI (Grippeimpfung) vom 16. November 2012 (VI S. 35). Der Experte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt (S. 505), diese Medikamente hätten keinen Einfluss auf die Bildung vom prostataspezifischen Antigen (nachfolgend: PSA [S. 505 i.V.m. S. 426]). 3.24 Entnahme Abstrichtupfer Eine gynäkologische Untersuchung des angeblichen Opfers hat einen Tag nach dem angeblichen Vorfall, am 20. Dezember 2012 nach der polizeilichen Befragung von C _________ im Spital FF _________, stattgefunden (I S. 19). Die audiovisuelle Einver- nahme in B _________ (Polizeiakten S. 21) hat um 19.46 Uhr geendet (Polizeiakten S. 34). Die Untersuchung im Spital FF _________ dürfte am 20. Dezember 2012 nicht vor 20.00 Uhr begonnen haben. Der Experte hat bestätigt, PSA lasse sich bis zu 48 Stunden postcoital in der Vagina nachweisen (S. 432). Das Protein muss demnach frühestens am 18. Dezember 2012, 20’00 Uhr, in die Scheide von C _________ gelangt sein. V _________ will seine Ehegattin am Dienstag, 18. Dezember 2012 ins Altersheim zu- rückgebracht haben. Er ist allerdings nicht nach dem genauen Zeitpunkt der Übergabe gefragt worden (II S. 51 ff.). Die Bewohner der Demenzabteilung sind spätestens um 21.00 Uhr im Bett. Es erscheint unter diesen Umständen wenig realistisch, dass der Ehegatte am Dienstag, 18. Dezember 2012 um 20.00 Uhr noch sexuelle Kontakte mit C _________ praktizierte, sie anschliessend vorbereitete und ins Altersheim zurück- brachte. 3.25 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ Ein erster Untersuchungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ vom 10. Januar 2013 (S. 57 ff.) bezieht sich auf drei aktenkundige Analysenberichte (I S. 61 ff.). Bemerkenswert ist bei den drei Genitalabstrichen „vaginal“, „vaginal/Hymenalsaum“ und „äusseres Genitale“, es seien keine Spermien, wohl aber PSA „schwach positiv“ nachgewiesen worden. Sperma oder
- 35 - PSA habe hingegen bei den Abstrichtupfern Anal, Rumpf von C _________, Wangen- schleimhaut oder der Binde, welche das angebliche Opfer nach dem Zeitpunkt getragen habe, nicht festgestellt werden können (I S. 68 ff.). PSA sei auch in männlichem Urin und anderen Körperflüssigkeiten schwach nachweisbar (I S. 59). 3.26 Bericht HH _________ HH _________, Laborverantwortlicher forensische Toxikologie Spital Wallis, hat dem Staatsanwalt nach einer E-Mail und einer telefonischen Unterredung am 3. März 2015 eine schriftliche Erklärung übermittelt, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Fall be- zieht, aber generelle Aussagen zum PSA enthält. Letzteres erlaube den Nachweis einer Tumorerkrankung der Prostata. Es sei bei Frauen während der Schwangerschaft oder bei einer Brustkrebserkrankung nachgewiesen worden. HH _________ schliesst mit der Feststellung, PSA bilde ein männliches Protein. Eine Frau könne derlei auch produzie- ren, bei ihr sei es jedoch nur im Blut messbar. PSA in der Scheide sei ein guter Indikator für das Vorhandensein von Samenflüssigkeit (I S. 185 ff.). Das in der Scheide von C _________ nachgewiesene PSA könnte demnach nicht von dieser Stammen, da diese laut II _________ nicht an Brustkrebs erkrankt gewesen ist (VI S. 31) und die Abstrichtupfer nicht blutig gewesen sind (S. 431). 3.27 Gutachten JJ _________ JJ _________, Abteilungsleiter forensische Medizin und Bildgebung, Universität NN _________ hat am 25. Juli 2016 ein Aktengutachten erstellt. Das PSA sei ein Sek- retionsprodukt der Prostata, welches dem Ejakulat beigemengt werde. Es diene der Ver- flüssigung des aus dem Hoden kommenden Samen-/Spermakoagulums. Das Berner Institut für Rechtsmedizin habe Ende 90er Jahre PSA und Schnelltests für die Identifika- tion von Samenflüssigkeit in der Forensik evaluiert (VI S. 46). Es habe den PSA-Test in den 90er Jahren und während der Tätigkeit in Bern regelmässig als Vortest zur Abklä- rung eines stattgefundenen Geschlechtsverkehrs angewandt. Ihm selbst und auch aus der Literatur sei kein Fall bekannt, bei welchem der PSA-Vortest auf die Eigenproduktion der Frau zurückgeführt werde (VI S. 47). Der Gutachter hat am 27. März 2018 Ergänzungsfragen des Kantonsgerichts schriftlich beantwortet (S. 429 ff.). PSA-Immun-Schnelltests seien seit Mitte der 90er Jahre in meh- reren Studien an forensischen Spuren geprüft worden (S. 430).
- 36 - Der in der Forensik und auch im vorliegenden Fall verwendete Test zeige die geringen, typischerweise bei Frauen gefundenen PSA-Mengen nicht an (S. 430). Die Firma Sera- tec habe Vaginalabstriche von 70 Frauen geprüft, welche alle negativ ausgefallen seien (S. 430). Eine andere Publikation erwähne, so der Gutachter, einen Fall, da bei einer Frau ein schwach positives PSA-Resultat mit dem Seratec PSA Seiquant Schnelltest in Vaginalsekret nachgewiesen worden sei. Als Erklärung sei erwogen worden, dass bei Frauen, die nach Eintreten der Menopause Serotonin Wiederaufnahmehemmer einneh- men, mit dem Seratec PSA-Test nachweisbare PSA-Konzentrationen aufweisen könn- ten (S. 430 f.). Der Experte hat dazu vor Gericht bestätigt, die der Patientin laut Arztbe- richt verabreichten Medikamente förderten keine vermehrte Produktion von PSA (S. 505). Der Experte hat ferner am 27. März 2018 schriftlich dargelegt, sofern C _________ tat- sächlich erhöht PSA produziert hätte, dann wäre das Protein auch bei den anderen Ab- strichen erwartet worden (S. 431). Neben den gerade erwähnten Studien gibt es mithin ein zweites Argument, welches darauf schliessen lässt, dass das PSA nicht von C _________ selbst stammt. PSA und Spermien könnten bis 48 Stunden nach einem Geschlechtsverkehr mit Samen- erguss in der Vagina nachgewiesen werden (S. 432). 3.28 Zusammenfassung Die Darlegungen des Gutachters JJ _________ in seinen schriftlichen Antworten ans Kantonsgericht bestätigen, dass das in der Scheide von C _________ gefundene PSA männlichen Ursprungs sein muss. Dies wird zusätzlich durch die generellen Ausführun- gen von HH _________ bestätigt. Das Protein ist laut Expertise zwischen dem 18. Dezember 2012, 20.00 Uhr bis zum 20. Dezember um 20.00 Uhr in den Körper von C _________ gelangt. Es muss ihr dazu zumindest Preäjakulat in die Scheide eingeführt worden sein, was nicht durch eine un- scheinbare oder zufällige Handlung realisierbar ist. Der Beschuldigte bringt keine Erklärung vor, er habe die Bewohnerin mit einem verun- reinigten Waschlappen intim gepflegt. Dies erschiene ohnehin wenig glaubwürdig. C _________ hat sich gemäss umschriebenen Tagesabläufen in der Demenzabteilung entweder im Einzelzimmer aufgehalten oder in einer Gruppe mit anderen Bewohnern befunden. Die Abteilung kann von Aussen her nicht ohne Schlüssel betreten werden und
- 37 - es befinden sich dort permanent Pfleger. Die Heimbewohner werden laut Personalliste zumindest tagsüber von Angestellten in der Abteilung betreut. C _________ ist gemäss Personalliste sowie Aussagen von E _________ und dem Beschuldigten zwischen
18. und 20. Dezember 2012 im Altersheim durch keine männliche Person, ausser dem Beschuldigten, gepflegt worden. Mehrere Mitarbeiter erwähnen einen dementen Mann („F _________“), der zeitweise unerwünscht die Zimmer der anderen Bewohner betritt. Dies werde als störend empfunden. Kein Betreuer hat aber den Anschein erweckt, dass diese Person (oder ein anderer Bewohner der Abteilung) jemals versucht hätte, den In- sassinnen nahe zu kommen. Das Kantonsgericht hält es aufgrund des Gutachtens (es fehlen Spermien) und der glaubwürdigen Aussage des damals 85-jährigen Ehegatten der mittlerweile Verstorbenen als erwiesen, dass das Protein nicht von diesem stammt. Diese Variante erscheint zusätzlich wegen der zeitlichen Umstände als ausgeschlossen. Es fehlen, zusammengefasst, realistische Hinweise, dass das in der Scheide von C _________ gefundene, maskuline PSA von jemand anderem als dem Beschuldigten stammen könnte. Die Pflegerin hat im Dezember 2010 nicht gut gesehen, ihre Antworten offenbaren be- merkenswerte Widersprüche im Randgeschehen. Es hat, allerdings mehrere Tage zu- vor, einen später bereinigten Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestanden. Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, wie sich diese Zeugin über einen verhältnismässig einfach festzustellenden Sachverhalt, das Hinaufziehen von Hosen über das nackte Gesäss, geirrt haben könnte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist erheblicher, weil die Zeugin die kompromittierende Handlung genau im zweitägigen Zeit- fenster wahrgenommen hat, in welchen das PSA in die Scheide von C _________ ge- langt sein muss. Die belastenden Aussagen der Zeugin, die gemäss obigen Ausführun- gen durchaus vorsichtig gewürdigt werden, bestärken das Kantonsgericht in der Auffas- sung, dass der Beschuldigte das PSA in die Scheide von C _________ eingeführt hat. Die Aussagen der Vorgesetzten und übrigen Angestellten sind in diesem Zusammen- hang freilich nicht einheitlich. Niemand hat allerdings dermassen einseitig ausgesagt, die Türen bei sämtlichen pflegerischen Handlungen zu schliessen wie dies der Beschul- digte zunächst angibt. Behauptungen des Berufungsbeklagten zu seiner Tätigkeit (übliche Dauer der Pflege; Regelmässigkeit des Verschliessens der Türe) werden im Verlauf des Verfahrens ange- passt und es liegen Übertreibungen (Konflikte mit E _________; Abrutschen der Hose) vor. Dessen Äusserungen sind mithin auch nicht in jeder Hinsicht konstant.
- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgen- toilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen.
4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuel- len Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfä- higkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss gänzlich aufgehoben sein (Bundesgerichts- urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). C _________ hat gemäss Anamnese ihrer Ärztin ein schweres dementielles Zustands- bild bei Alzheimerkrankheit offenbart (VI S. 33). Die oben erwähnten Zeugenaussagen bestätigen dies genauso wie die aktenkundigen Videoaufnahmen. Die Bewohnerin hat aufgrund ihres Verhaltens von einer einzelnen Person gepflegt werden können, d.h. sie hat nicht als aggressiv gegolten. C _________ wird aus diesen Gründen ihren Wider- stand gegen sexuelle Handlungen nicht hinreichend artikuliert haben können. Sie wäre gemäss obigen Aussagen ausserdem nicht im Stande gewesen, den Vorfall zu melden. Die Bewohnerin könne, laut Beschuldigtem, die Handlungsabläufe nicht mehr koordinie- ren (II S. 10). Z _________ sagt aus, er unterstütze C _________, wo sie nicht mehr zum selbstständigen Handeln im Stande sei. Die Pflege des Intimbereichs falle darunter (II S. 9). Das Opfer wird demnach auch nicht im Stande gewesen sein, sich dort zu schützen. C _________ ist, in ihrem abgeschlossenen Zimmer, in einem engen Bereich des Bade- zimmers, mit entblösstem Unterkörper, sich auf dem Waschbecken stützend, gestanden.
- 39 - Aufgabe des Beschuldigten wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Bewohnerin am Un- terkörper zu waschen. Der körperlich weit überlegene Z _________ ist hinter ihr gestan- den. Das Opfer ist dem Pfleger demnach ausgeliefert gewesen. C _________ ist aus allen diesen Gründen zum Widerstand unfähig gewesen. Der Pfle- ger hat den ihm bekannten Zustand der Wehrlosigkeit ausgenutzt. Der Berufungsbeklagte hat sich demnach einer Schändung gemäss Art. 191 StGB schul- dig gemacht.
5. Sanktion 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Die Vorinstanz kann bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen und auf diese verweisen. 5.2 5.2.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kri- minelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat ne- ben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu be- rücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter
- 40 - die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Straf- zumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Der Zeitablauf ist in jedem Falle strafmildernd zu berücksichtigen, wenn 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 3. A., N. 39 ff. zu Art. 48 StGB). Das in Art. 29 Abs. 1 BV geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfah- ren. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, die kon- kreten Umstände zu prüfen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.3). Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten kann bei der Strafzumessung bei der Täterkomponente beachtet werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dabei die Strafempfindlichkeit des Täters als strafmindernden Faktor in Betracht zu ziehen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Schwerkranken (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2010 vom 18. Novem- ber 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Verlust der Arbeitsstelle gilt in aller Regel als unver- meidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion und reduziert die Sanktion nur, wenn zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (Mathys, a.a.O., S. 116). 5.2.2 Die Schändung wird mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert (Art. 191 StGB). Die sexuelle Handlung hat im Vergleich mit anderen möglichen Varianten dieses Delikts wenig Zeit beansprucht und das Opfer ist, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht phy- sisch verletzt worden. Der körperlich überlegene Täter hat andererseits seine Vertrau- ensstellung als Pfleger missbraucht, was skrupel- und rücksichtslos erscheint. Das Fehl- verhalten hat auch dem Ehegatten des Opfers Leid zugefügt. Die objektive Tatschwerde ist im weiten Feld möglicher Tatvarianten der Schändung mittel.
- 41 - Der Berufungsbeklagte hat sexuell motiviert, einzig aus egoistischen Gründen gehan- delt. Er hat den Moment der Intimpflege für seine Zwecke ausgenutzt, was, wie bereits bei der objektiven Tatschwere beachtet, skrupel- und rücksichtslos ist, aber wenig Mittel und Aufwand zur Tatbegehung erfordert hat, weil sich das Opfer bereits entblösst vor ihm befunden hat. Von einem Pfleger, der in seiner Abschlussarbeit Gewalt bei Alters- heiminsassen thematisiert und somit speziell sensibilisiert ist, muss erwartet werden, dass er eine grosse innere Hemmschwelle überwinden muss, sich gemäss Tatvorwurf zu verhalten. Die kriminelle Energie ist gross. Das Verschulden bleibt mittel. Der Beschuldigte hat das Fehlverhalten im Verlauf des Prozesses bestritten. Eine Straf- reduktion kann weder wegen eines Geständnisses noch wegen aufrichtiger Reue ge- währt werden. Die Tat hat sich im Dezember 2012 ereignet und das Berufungsurteil wird im Frühsommer 2018 gefällt. Der Fall ist in mehreren kantonalen und nationalen Medien thematisiert worden, was den Beschuldigten zusätzlich belastet hat. Der Berufungsbeklagte hat seinen Lebenslauf am 11. August 2007 an Staatsrat QQ _________ dargelegt (SZO S. 42 ff.). Er verweist auf schwierige Schuljahre, seine Hobbies, eine erfolgreichere ältere Schwester (die ihn an die Berufungsverhandlung be- gleitet hat), seine Nebentätigkeit und seine KFZ-Lehre. Er habe zufällig seinen Zivildienst in einem Altenzentrum geleistet und anschliessend entschieden, diesen Berufsweg ein- zuschlagen. Der Beschuldigte ist bei seiner Verhaftung kurz vor Abschluss seiner Wei- terbildung zum Pflegefachmann HF gestanden (S. 123), die er in Zukunft kaum beenden dürfte. Er hat zu diesem Zeitpunkt seit rund drei Wochen die Demenzabteilung im Alters- heim geleitet (S. 22). Der Beschuldigte hat nach dem Vorfall die Stelle verloren, noch eine Zeit lang Arbeitslosengelder bezogen (S. 133 ff. S. 144 ff.) und ist mittlerweile (S. 52) aus psychischen Gründen arbeitsunfähig (S. 56 ff.). Er befindet sich seither teils in ambulanter und teils in stationärer medizinischer Behandlung (S. 56; S. 497 ff.; S. 516). Der Beschuldigte lebt in Deutschland und bezieht Harz 4 (S. 492 ff.; S. 516). Die RR _________Klinik SS _________ hat u.a. einen sozialen Rückzug attestiert (S. 499). Das Kantonsgericht hat sich an der Berufungsverhandlung von der sichtbar starken Ge- wichtszunahme des Beschuldigten überzeugen können. Dieser ist ferner seit seiner Ver- haftung nicht mehr rückfällig geworden. Die Demenz und das Ableben des Opfers, zahlreiche Zeugenbefragungen und mehrere Gutachten haben den Prozess wiederholt verzögert, zumal die Sachverhaltsfeststellung
- 42 - kompliziert gewesen ist. Es rechtfertigt sich trotzdem, auch wegen Verfahrensverzöge- rungen eine Reduktion der Strafe vorzusehen. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer deutlichen Strafminderung. Es rechtfertigt sich letztlich, aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Beachtung der Täterkomponente, eine Sanktion von 24 Monaten festzusetzen. 5.2.3 Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB die Untersuchungshaft (21. Dezember 2012 bis 8. Februar 2013) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.2.4 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingte Freiheitsstrafe. Der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte hat sich vor und seit der Tatbegehung wohl verhalten und dürfte, was er selbst bestätigt (S. 516), kaum wieder als Pfleger tätig werden. Es er- scheint gerechtfertigt, die Strafe bedingt auszufällen und eine Probezeit von zwei Jahren zu fixieren.
6. Genugtuung Die Angehörigen des Opfers beantragen eine Genugtuungsentschädigung. Sie fordern ein Schmerzensgeld, welches dem mittlerweile verstorbenen Opfer zugestanden wäre (vgl. die Argumentation S. 336 ff.). Eine Begründung, warum die Angehörigen ihrerseits einen eigenen Anspruch auf eine Genugtuungsentschädigung erheben, liegt hingegen nicht vor, einzig der Ehegatte V _________ ist im Verlauf des Prozesses einvernommen worden. 6.1 Der Richter kann gemäss Art. 47 OR bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene seeli- sche Unbill. Dessen Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 IV 97 nicht amtlich publizierte E. 3.3).
- 43 - Die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO). Genugtuungsansprüche sind vererblich, sofern der Erblasser sie zu seinen Lebzeiten bereits irgendwie geltend gemacht hat (Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schwei- zerischen Erbrechts, 2017, S. 15; BGE 81 II 385). Das Gesetz schränkt jedoch die Anspruchsberechtigung nicht auf direkte Angriffe ein, sondern fordert einzig eine widerrechtliche Verletzung. Es sagt nicht, wie diese stattge- funden haben muss. Eine genugtuungspflichtige Verletzung ist auch möglich, wenn die widerrechtliche Handlung primär jemand anderen trifft (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 38 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die Verletzung muss einen bedeutenden physi- schen und/oder seelischen Schmerz verursacht haben. Letzterer muss heftig gewesen sein, wenn er nur kurz angedauert hat oder länger vorhanden sein, wenn er weniger heftig ist (Brehm, a.a.O., N. 14a zu Art. 49 OR). 6.2 Der erste Anwalt der Angehörigen hat am 11. Januar 2013 seine Interessenvertre- tung angezeigt und um Akteneinsicht ersucht (I S. 49). Der Advokat hat am 29. Januar 2013 die Akten erhalten und am 30. Januar 2013 ohne Anträge zurückgeschickt (I S. 95). Er hat am 15. März 2013 mitgeteilt, die Interessen seiner Klienten nicht mehr zu vertreten (I S. 101). Der zweite Anwalt hat am 6. Mai 2013 seine Mandatierung gegenüber dem Staatsanwalt angezeigt und die Akten zur Einsicht eingefordert (I S. 103). Er hat die Unterlagen am 3. Juni 2013 zurückgesandt (I S. 106). Der Advokat hat am 12. November 2014 eine Erbenbescheinigung der Verstorbenen C _________ übermittelt (I S. 158). Die anwaltlich vertretene Verstorbene hat zeitlebens keine Genugtuung eingefordert, weshalb derlei auch nicht vererbt werden konnte. Die Anklageschrift betitelt sowohl die Erben der Erbengemeinschaft C _________ wie auch die Stiftung „MM _________ als Privatkläger (S. 2). Das Bezirksgericht hat den Anwalt der Erben am 12. August 2016 aufgefordert mitzuteilen, ob sich seine Klientschaft als Privatkläger beteiligen und dabei auf Art. 121 StPO verwiesen (S. 40). Die Angehörigen haben am 17. August 2016 ange- kündigt, die Antwort werde „später fristgemäss“ erfolgen (S. 44). Sie haben ihre Anträge am 1. September 2016 deponiert und begründet (S. 65 ff.). Es ist fragwürdig, ob sich das Opfer resp. die Angehörigen unter diesen Umständen rechtzeitig als Privatkläger gestellt haben, selbst wenn sie in der Anklageschrift als Privatkläger bezeichnet worden und in dieser Funktion am Gerichtsverfahren teilgenommen haben.
- 44 - Der Genugtuungsantrag ist aber, da er sich auf die von der Verstorbenen erlittene Unbill bezieht, auf jeden Fall abzuweisen, soweit auf den Zivilantrag eingetreten würde.
7. Kosten und Entschädigungen 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Par- teien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfah- renskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechts- mittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kosten- tragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädi- gung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem glei- chen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
- 45 - 7.2 Der Beschuldigte ist erstinstanzlich freigesprochen worden, weshalb der angefoch- tene Entscheid über die Kosten und Parteientschädigungen anzupassen ist. Sämtliche Kosten sind wegen des Prozessausgangs neu ihm aufzuerlegen. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung auf Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--; Auslagen Fr. 6‘937.90) und die eigenen auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt (S. 263). Die Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz werden neu dem Beschuldigten auferlegt. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Die schriftliche Beantwortung der Expertenfragen ist mit Fr. 1‘707.05 fixiert worden und dem Institut für Rechtsmedizin geschuldet (S. 440). Der Gutachter ist am 4. April 2018 von Zürich herkommend als Zeuge befragt worden. Das Kantonsgericht erachtet es als gerechtfertigt, ihm für die Anreise und die Beantwortung der Zeugenfragen eine Entschädigung von 1‘792.95.-- zuzusprechen. Die Zeugenent- schädigung von E _________ beträgt Fr. 116.-- (S. 512), diejenige von KK _________ Fr. 101.-- (S. 985). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln, wobei von der Verteidigung und Staatsanwaltschaft verschiedene Fragen aufgeworfen worden sind. Die Berufungsinstanz hat zusätzliche, verhältnismässig aufwändige Beweise ab- genommen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘158.-- erscheint in Berücksichtigung der an- geführten Bemessungskriterien als angemessen. Dies ergibt Gerichtskosten von insge- samt Fr. 4‘900.-- (Fr. 25.-- [Weibelin] + Fr. 1‘707.05 [Ergänzungsfragen] + 1‘792.95.-- [Zeugenbefragung Gutachter] + Fr. 116.-- [Zeugin E _________] + Fr. 101.-- [Zeugin KK _________] + Fr. 1‘158.-- [Gebühr]). Sie sind vom Beschuldigten zu tragen.
- 46 - 7.4 Die Angehörigen, die mit ihrem Zivilbegehren unterliegen, müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, zumal ihr Strafbegehren gutgeheissen wird und der Aufwand zur Be- urteilung der abgewiesenen Genugtuungsentschädigung verhältnismässig gering ist. 7.5 7.5.1 Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Das ordentliche Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zu- lässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- zufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu be- rücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewie- senen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Ja- nuar 2016 E. 1.2.2). Der Zeitaufwand für Reisen wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsge- richts Wallis (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 17 vom 10. Mai 2017) nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Akten- studium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). 7.5.2 Der Verurteilte trägt ausgangsgemäss die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten. 7.5.3 Die erstinstanzlich bemessene Entschädigungshöhe des amtlichen Verteidigers von Fr. 20‘000.-- ist von diesem nicht angefochten worden und somit zu bestätigen. Der Verteidiger hat im Rechtsmittelverfahren eine schriftliche Anschlussberufung von 14 Seiten (S. 313 ff.), verfasst. Er hat sich im Berufungsverfahren mit den Rechtsmitteln der
- 47 - anderen Beteiligten beschäftigen müssen. Der Tatvorwurf gegenüber seinem Mandan- ten, welcher sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befindet und somit nicht einfach erreichbar ist, wiegt schwer. Der Verteidiger hat zahlreiche neue Unterlagen zur Begründung der Zivilforderung eingereicht und ein (abgewiesenes) Gesuch um Aus- schluss der Öffentlichkeit gestellt. Der Rechtsanwalt hat sich auf die mündliche Beru- fungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Die Plädoyernotizen vom 4. April 2018 umfassen, inkl. Berechnungen (S. 532), 27 Sei- ten. Thematik des Berufungsverfahrens war grossmehrheitlich dieselbe wie vor erster Instanz, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Der Advokat wird seinem Klienten das Berufungsurteil zur Kenntnis bringen müssen. Der behauptete Zeitaufwand von 74 Stunden (S. 549) kann unter diesen Umständen nachvollzogen wer- den. Die Entschädigung müsste zum vollen Tarif, d.h. im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- fixiert werden. Dies reicht jedoch nicht aus, um 74 Stunden notwendiger Ar- beit zu entgelten. Das Kantonsgericht setzt die Vergütung demnach, über den vollen Tarif hinausgehend, auf 14‘430.-- (74 * Fr. 195 [Fr. 180.-- plus gerundete Mehrwert- steuer]) plus Fr. 266.80 Kosten, also auf insgesamt Fr. 14‘696.80, fest. 7.5.4 Der Berufungsbeklagte ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung von Fr. 20‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 14‘696.80 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen.
8. Kaution Die Schwester des Beschuldigten hat am 8. Februar 2013 eine Kaution von Fr. 5‘000.-- geleistet (III S. 29). 8.1 Die Sicherheit kann gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung von Geldstrafen, Bussen sowie Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Der Anspruch auf Rück- erstattung steht allein dem Dritten zu, wenn dieser die Kaution geleistet hat. Eine Ver- rechnung mit einer Geldstrafe bzw. Busse oder den Verfahrenskosten ist in diesem Fall nicht möglich (BGE 135 I 63 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7.3; Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017 S. 320). 8.2 Aufgrund der nun ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe kann die Kaution frei- gegeben werden. Sie kann nicht zur Zahlung von Kosten oder Entschädigungen verwen- det werden, weil sie von einer Drittperson geleistet worden ist. Die Kaution wird demnach der Schwester des Beschuldigten zurückerstattet.
- 48 -
Das Kantonsgericht beschliesst:
1. Ziff. 3 des Urteils vom 25. November 2016 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) ist rechtskräftig. 2. Ziff. 4 des Urteils vom 25. November 2016 (keine Privatklägerschaft der Stiftung MM _________) ist rechtskräftig.
- 49 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Z _________ wird der Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 2. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktioniert. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 43 und 44 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2012 bis zum 8. Februar 2013 wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3. Die Zivilklage der Erben C _________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewie- sen. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--/Auslagen Fr. 6‘937.90) werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1‘000.-- werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘900.-- (Gebühr plus Auslagen) wer- den Z _________ auferlegt. 5. Die Auslagen und Kosten der amtlichen Verteidigung werden Z _________ aufer- legt. - Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt N _________ als amtlicher Vertei- diger - für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit
Fr. 20‘000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen); - für das Berufungsverfahren mit Fr. 14‘696.80 (inkl. MwSt. und Auslagen). - Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 34‘696.80) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Kaution vom 8. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 5‘000.-- wird freigegeben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Betrag an LL _________, xxx, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücküberwiesen.
- 50 - 7. Weitere Berufungsanträge werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abge- wiesen. Sitten, 27. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (6B_839/2018) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab. P1 16 120 URTEIL VOM 27. JUNI 2018
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, ver- treten durch Staatsanwalt Andreas Seitz, 3930 Visp, Berufungsklägerin
und
V _________, W _________, X _________, und Y _________, alle Anschlussberu- fungskläger und alle vertreten durch Rechtsanwalt M _________ GEGEN
Z _________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, ver- treten durch Rechtsanwalt N _________
(Sexuelle Integrität) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ (xxx S1 16 xxx)
- 2 - Verfahren Zitate aus den Akten Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:
Akten aus den Gerichtsdossiers (S. ) Akten grauer Ordner Staatsanwaltschaft (römische Nummer des Registers [z.B. I oder IV] S. ) Polizeiakten (blauer Hefter) (Polizeiakten S. ) Akten Spitalzentrum Oberwallis (SZO S. )
A. Das Bezirksgericht A _________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2015 (S. 1 ff.) resp. 3. August 2016 (S. 33) am 25. November 2016 nachstehendes Urteil, welches es beiden Parteien am 1. Dezember 2016 in begründeter Form schriftlich eröffnete (S. 262 f.): 1. Z _________ wird vom Vorwurf der Schändung nach Art. 191 StGB freigesprochen. 2. Der Staat Wallis bezahlt Z _________: a. eine Entschädigung von Fr. 13108.10 plus Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2013 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie b. eine Genugtuung von Fr. 20`000.-- plus Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013.
3. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von Fr. 20`000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).
4. Die Stiftung MM _________ mit Sitz in B _________ wird im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilpartei zugelassen.
5. Die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen der Privatkläger V _________, W _________, X _________ und Y _________ werden abgewiesen. 6. Die geleistete Sicherheit von Fr. 5`000.-- wird mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils freigegeben. 7. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9737.90, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsan- waltschaft von Fr. 8737.90 (Gebühr Fr. 1'800.--; Auslagen Fr. 6`937.90) sowie die Gebühr des Bezirks- gerichts von Fr. l‘000.--, gehen zu Lasten des Staats Wallis. B. Der Staatsanwalt erklärte am 19. Dezember 2016 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 272): 1. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Punkt 1 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einhergehenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Punkte 2 und 7 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 2. Z _________ wird der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB für schuldig befunden. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden Z _________ auferlegt.
- 3 - 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von Z _________ eine vom Gericht festzusetzende angemessene Parteientschädigung. Der Beschuldigte deponierte seine Anschlussberufung am 22. Dezember 2016 und er- hob gleichzeitig Berufung im Zivilpunkt mit folgenden Anträgen (S. 315): 1. Das angefochtene Urteil vom 16.11./01.12.2016 wird im Zivilpunkt laut Ziffer 2 lit. a des Dispositivs aufgehoben. 2. Für den Schaden inklusive Erwerbsausfall, den Z _________ infolge dieses Strafverfahrens erlitten hat, wird ihm nach richterlichem Ermessen eine Entschädigung von mindestens Fr. 250'000.-- plus Zins zu 5 % ab dem 01. Mai 2013 zugesprochen. Vorbehalten bleiben neue Erkenntnisse und Probleme des Beschuldigten wegen der Anfechtung des Freispruchs durch die Staatsanwaltschaft. 3. Rechtsanwalt N _________ wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von Z _________ bestätigt. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis vom 19. Dezember 2016 wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die Kosten des Entscheides werden dem Fiskus auferlegt. Die Angehörigen reichten am 7. Januar 2017 Anschlussberufung mit folgenden Begeh- ren ein (S. 333): 1. Der Angeklagte Z _________ ist gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen. 2. Der Angeklagte hat der Zivilpartei eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zu bezahlen. 3. Der Zivilpartei ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. Die übrigen Parteien erhoben weder Berufung, Anschlussberufung noch stellten sie Nichteintretensanträge. C. Das Kantonsgericht lud die Parteien am 27. November 2017 auf den 16. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung vor (S. 353 f.). Es verschob die Sitzung am 9. Februar 2018 auf den 4. April 2018. Die Berufungsinstanz übermittelte dem als Zeugen vorgeladenen Experten am 14. Feb- ruar 2018 schriftlich Ergänzungsfragen (S. 386 ff.), welche dieser am 27. März 2018 be- antwortete (S. 420 ff.). Die Verfahrensleitung entschied am 26. März 2018, der Prozess sei partei- und publi- kumsöffentlich (P2 18 8).
- 4 - Das MM _________ (nachfolgend: Altersheim) hinterlegte den am 2. März 2018 einge- forderten (S. 398) Dienstplan für Dezember 2012 am 29. März 2018 (S. 436). D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge: Staatsanwalt (S. 550): 1. In Gutheissung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 wird das an- gefochtene Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Punkt 1 des Urteilsdispo- sitivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Punkte 2 und 7 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 2. Z _________ wird der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Hierbei sei ihm der bedingte Voll- zug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 22. Dezember 2016 wird abgewiesen. 5. Die Verfahrens- und Entscheidkosten werden Z _________ auferlegt. Angehörige (S. 551): 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 25. November 2016 ist aufzuheben und der Angeklagte Z _________ ist gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen. 1.2. Der Angeklagte hat der Zivilpartei eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zu bezahlen. 1.3. Der Zivilpartei ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 1.4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. Beschuldigter (S. 546): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 19.12.2016 wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Erben von C _________, als Privatkläger, vom 07. Januar 2017 wird kos- tenpflichtig abgewiesen. 3. Z _________ wird bezüglich der Anklage der Schändung nach Art. 191 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 4. In Gutheissung der Berufung der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 werden Z _________ folgende Geldbeträge zugesprochen:
a) für den erlittenen Schaden mit Erwerbausfall, Kosten usw. eine Entschädigung in der Höhe von 275'000.00 CHF plus Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2016;
b) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- plus Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2013. 5. Die hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'000.00.-- wird freigegeben. 6. Der amtlichen Verteidigung wird zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zugespro- chen. 7. Die Kosten des Strafverfahrens und der Entscheide 1. und 2. Instanz werden dem Fiskus auferlegt. E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung.
- 5 -
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge- mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kan- tonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheits- strafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Be- rufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Das urteilende Gericht ist sachlich zuständig. 1.2 Jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Verurteilten, der Anschlussberufungskläger und des Staatsanwalts ist, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, gegeben. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Berufungserklärung innert 20 Tagen ist nötig, wenn das angefochtene Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Die anderen Parteien kön- nen innert 20 Tagen seit Empfang der Berufung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).
- 6 - Das unmittelbar in begründeter Form übermittelte Urteil ist den Parteien frühestens am
2. Dezember 2016 zugegangen (S. 263). Der Staatsanwalt hat die Berufung am 19. De- zember 2016 erklärt (S. 271). Das Kantonsgericht hat den Parteien am 20. Dezember 2016 die 20-tägige Frist zur Einreichung der Anschlussberufung angezeigt (S. 313). Der Beschuldigte hat seine als „Anschlussberufung“ sowie „Berufung im Zivilpunkt“ betitelte Rechtsschrift am 22. Dezember 2016 eingereicht (S. 313). Die Angehörigen hinterlegten das Anschlussberufung am 7. Januar 2017 (S. 332). Sämtliche Rechtsmittel sind innert gesetzlicher Frist deponiert worden. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO). Der Staatsanwalt beanstandet eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung und verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten unter entsprechender Kosten- folge (S. 272). Der Beschuldigte verlangt eine höhere Entschädigung (S. 315). V _________, Y _________, X _________ und W _________ sind Ehegasse resp. Töchter und die gesetzlichen Erben der am 22. Juli 2014 verstorbenen C _________ (I S. 160). Sie fordern eine Verurteilung und eine damit einhergehende Genugtuungsent- schädigung (S. 333).
- 7 - 1.5 Der Berufungsbeklagte ruft den Anklagegrundsatz an, weil er diesen teilweise für verletzt hält. 1.5.1 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat mit- hin Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Angeklagte muss genau wis- sen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeit- angaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Bundesgerichtsurteil 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an das Akku- sationsprinzip steigen nach Schwerwiegen der Vorwürfe (Bundesgerichtsurteil 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). 1.5.2 Der Berufungsbeklagte beanstandet, überhaupt niemand habe das Vorliegen ei- ner Erektion oder eine Penetration behauptet oder gar bewiesen. Die Anklageschrift halte ihm jedoch gerade dies so vor (S. 326). Jene enthält tatsächlich folgende Ausfüh- rung (S. 35): Z _________ entblösste C _________, bis diese vom Unterleib bis zu den Füssen nackt vor ihm am Lavabo stand. Danach zog Z _________ - immer hinter C _________ stehend - seine eigenen Hosen und Unterhosen bis über die Gesässbacken hinunter und entblösste seinen Penis. Den weissen Pflegerkittel behielt er an. Z _________ führte anschliessend sein erigiertes Glied an die Scheide von C _________, rieb es an der Vagina, drang in die Vagina ein und begann sich dergestalt sexuell zu befriedigen. Es ist weiter von sexuellen Handlungen im Vaginalbereich die Rede. Das Kantonsgericht erachtet die umschriebenen Handlungen als hinreichend präzis um- schrieben, damit sich der Beschuldigte damit auseinandersetzen kann. Die Frage, inwie- fern sich der Vorfall wie dargestellt ereignet hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
2. Sachverhalt Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde:
- 8 - 2.1 Das Altersheim führt im vierten Stock des Gebäudes eine Demenzabteilung. Dort logieren 10 schwerstdemente Bewohner (I S. 23; II S. 64). Die Station enthält einen Es- sens- und Aufenthalts- und einen Schlafbereich mit 10 Einzelzimmern (I S. 23). Die De- menzabteilung ist geschlossen. Besucher müssen sich anmelden, um Zugang zur Ab- teilung mit verriegelter Türe zu erhalten (Polizeiakten S. 65, S. 70 und S. 76). Die Be- wohner können sich im Trakt frei bewegen, soweit sie nicht bettlägerig sind (I S. 36 und I S. 39). Die Zimmer der Bewohner sind grundsätzlich unverschlossen (I S. 34;). Der Betreuer drückt, wenn er dort einen Insassen pflegt, auf den Knopf neben der Türe, wo- rauf eine aufblinkende Ampel im Flur seine Anwesenheit signalisiert (I S. 35). Die Morgenschicht der Pfleger beginnt in der Demenzabteilung um 07.00 Uhr (II S. 64). Mindestens zwei Personen, ein diplomierter Krankenpfleger und eine Hilfskraft, sind pro Dienstzeit zuständig (II S. 64). Es können an Tagen der Reinigung auch mehr Beschäf- tigte anwesend sein (I S. 23). Die Angestellten bereiten vorab das Frühstück vor, neh- men danach die Pflegenden in der Reihenfolge deren Aufwachens vom Bett auf, bringen sie zur Toilette, waschen sie, ziehen sie an und begleiten sie an den Frühstückstisch (I S. 34). Die Pfleger erledigen solche Aufgaben alleine, soweit die Bewohner nicht beson- ders hilfsbedürftig (I S. 34) oder aggressiv sind (II S. 64 f.). Das Morgenessen endet um 9.30 bis 10.00 Uhr, worauf die Patienten ins gemeinschaft- liche Wohnzimmer gebracht werden (I S. 2 und S. 23). Das Mittagessen beginnt um 11.30 Uhr. Ein Teil der Bewohner schläft anschliessend im eigenen Zimmer, ein anderer bleibt im Salon. Der Schichtenwechsel erfolgt um 13.00 Uhr im Rahmen eines Rapports. Die Patienten werden ab 13.30 Uhr zum „Z’abe“ in den Essraum zurückgeholt. Das Nachtessen beginnt um 17.30 Uhr. Die Bewohner werden ab 19.00 Uhr und bis spätes- tens 21.00 Uhr ins Bett begleitet (I S. 2 f.; vgl. I S. 23.). 2.2 Der diplomierte Pflegefachmann Z _________ begann 1997 seine Ausbildung als Altenpfleger und war ab 2000 durchgehend in verschiedenen Institutionen in der Schweiz und Deutschland tätig (S. 123 [Berufserfahrung]; Polizeiakten S. 5). Er lebte zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls alleine (II S. 35). Der Berufungsbeklagte arbei- tete vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2012 im Altersheim, Demenzstation, als Pfle- gekraft und stellvertretender Abteilungsleiter (I S. 22). Er ersetzte zwischen Juli 2011 bis März 2012 die erkrankte Stationsleiterin D _________, welche danach noch einmal bis Herbst 2012 ihre Funktion antrat (II S. 64). Z _________ arbeitete während dieser Zeit auf einer anderen Abteilung und übernahm ab 1. Dezember 2012 die Leitungsfunktion auf der Demenzabteilung (I S. 34).
- 9 - E _________ hat ihre Arbeit als Pflegehelferin auf der Demenzabteilung im September 2012 begonnen (I S. 2; S. 24). Sie besitzt im Pflegebereich eine Ausbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz und arbeitet bis heute in der Demenzabteilung (S. 115 und S. 508). Die am 24. Juli 1927 geborene C _________ bewohnte zum angeblichen Tatzeitpunkt, dem Mittwoch, 19. Dezember 2012, in der Demenzstation das Zimmer Nr. xxx (I S. 9 ff.). Sie verbrachte die Wochenenden regelmässig bei ihrem Ehegatten V _________, geb. am 1. Juli 1928, und kehrte jeweils am Dienstag ins Altersheim zurück. Dies war auch am Dienstag, dem 18. Dezember 2012 der Fall (II S. 52). C _________ verstarb am
22. Juli 2014 (S. 142). Z _________ versah am 19. Dezember 2012 mit der Hilfspflegerin E _________ den Frühdienst (S. 437). Er soll sich ins Zimmer von C _________ begeben, dort die Zim- mertüre abgeschlossen und die Bewohnerin ins Badezimmer begleitet haben. E _________ will zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Schlüssel die Türe geöffnet und Letzteren hinter C _________ stehend erblickt haben. Er soll dabei seine nach unten gezogenen Hosen rasch über das nackte Gesäss gezogen haben. Sie sei so erschro- cken gewesen, dass sie das Zimmer wortlos und umgehend verlassen habe. Die Mitarbeiterin hat gleichentags mit mehreren Mitgliedern der Heimleitung gesprochen. Letztere hat die Angelegenheit am Folgetag der Staatsanwaltschaft gemeldet (I S. 24 f.).
3. Beweiswürdigung Der Berufungsbeklagte bestreitet die vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Es sind mit- hin die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. 3.1 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom
29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
- 10 - einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswür- digung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar mo- tivieren (Tag, Basler Kommentar, 2. A., N. 83 zu Art. 10 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aus- sage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesge- richtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltli- chen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussage- details, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nicht- steuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann ei- nen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hus- sels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, Zürcher Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N. 15). Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskri- terium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem
- 11 - menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten In- formationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hin- weg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahr- scheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hinein- denken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekom- men sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
3. A., N. 396 ff.). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die direkte Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies gilt namentlich, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Z _________ Der Beschuldigte ist am 21. Dezember 2012 polizeilich (I S. 16 ff.) und vom Staatsanwalt (II S. 5 ff.), am 24. Dezember 2012 vom Staatsanwalt (II S. 14 ff.) und vom Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (II S. 29 ff.), am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt (II S. 29 ff.), am 16. November 2016 vom Bezirksgericht Brig (S. 120 ff.) und am 4. April 2018 (S. 513 ff.) vom Kantonsgericht befragt worden. Diverse Aussagen des Beschuldigten werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht in der gleichen Befragung erfolgt ist.
- 12 - Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Er habe schon am ersten gemeinsamen Arbeitstag eine berufliche Differenz mit E _________ gehabt. Es sei um das Duzen von Bewohnern gegangen, welches von der Mitarbeiterin praktiziert werde. Diese habe einige Tage später um ein erneutes Gespräch ersucht, weil sie nicht habe schlafen kön- nen. Er habe mit Angehörigen gesprochen, welche gesagt hätten, es sei in Ordnung, wenn die Pflegebedürftigen mit Vornamen angesprochen und gleichzeitig gesiezt würden. Es habe somit durchaus kleinere berufliche Konflikte mit E _________ gegeben (II S. 10). Er sei noch neu auf der Abteilung und so sei das Verhältnis zu seinen Mit- arbeitern vielleicht auch ein wenig angespannt. Er habe mit E _________ am ersten Arbeitstag gesprochen und sie gebeten, die Heimbewohner nicht zu duzen. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm wirklich nur um die Sache gehe. Die beiden hätten wenige Tage später noch einmal dis- kutiert und die Angelegenheit geklärt (II S. 21). Das Duzen der Patienten sei "nur ein Problem davon" gewesen. E _________ habe ein Problem mit Nähe und Distanz zu den Heimbewoh- nern gehabt, die Nähe sei das Problem gewesen (S. 123). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Er schliesse bei pflegerischen Handlungen auf der Demenzstation immer ab, da oft Leute in andere Zimmer kämen, ihm falle F _________ ein (II S. 9). Er praktiziere dies zum Schutz der Privatsphäre der Patienten (II S. 10). Er wolle, Bezug nehmend auf die Erstaussage, präzisieren, dass er meis- tens abschliesse. Dies gelte für die Morgenpflege, um die Intimsphäre der Bewohner zu schützen. Er handle nach Gefühl. Es könne sein, dass eine Person wie z.B. F _________ selbstständig aufstehe und herumlaufe (II S. 30). Das Schliessen der Türe beruhe auf Erfahrung, die er bei einem früheren Einsatz auf der Geriatrie in diesem Altersheim gemacht habe. Schon damals seien Leute wie G _________ oder F _________ plötzlich ins Zimmer eingedrungen (II S. 31). Er schliesse nur ab, wenn er Pflege im In- timbereich vornehme und deshalb eine Störung der Intimsphäre drohe (II S. 34). Allgemeine Dauer Mor- genpflege Die Pflege dauere in der Regel 20-30 Minuten (II S. 9). Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Pflege 30 Minuten dauert (II S. 20). Die Pflege dauert zwischen 20 Minuten und einer Stunde (II S. 33).
- 13 - Z _________ ist am 21. Dezember 2012 nach seiner Festnahme polizeilich befragt wor- den. Er wolle wissen, ob sich die Strafverfolgung gegen ihn als Privatperson oder als Pfleger richte. Der Inhaftierte wird von den Ermittlungsbeamten darüber orientiert, es gehe um sexuelle Handlungen mit einer Demenz-Patientin. Der Beschuldigte gibt an, er habe eine Ahnung, von welcher Seite die Anzeige komme. Er habe eine pflegerische Massnahme mit einer Patientin, welche verstopft gewesen sei, durchgeführt (I S. 17). Der Beschuldigte nimmt gleichentags, teilweise ist die Befragung wegen technischen Problemen am Folgetag fortgesetzt worden (II S. 7), in der Hafteröffnungseinvernahme vorab auf den Versuch Bezug, bei einer anderen Bewohnerin manuell den Stuhlgang auszulösen (II S. 4). Er erklärt anschliessend, darauf angesprochen, an C _________ unproblematische pflegerische Handlungen, auch die Morgentoilette, durchgeführt zu haben (II S. 8). Es treffe zu, dass er C _________ im Intimbereich versorgt habe. Er sei sich nicht sicher, ob dies Mittwochs (die Fragen des Staatsanwalt suggerieren diesen Wochentag [II S. 9]) geschehen sei. Der Intimbereich werde bei C _________ am Mor- gen durchaus gewaschen. Er führe Körperpflege, waschen, anziehen, Einlagen wech- seln, Begleitung auf WC und eventuelle Nachreinigung nach dem Stuhlgang durch. Er habe die Hosen nicht heruntergelassen, als er C _________ gepflegt habe (II S. 9). Bei diesem Aussageverhalten fällt auf, dass der Pfleger einleitend eine andere Situation erwähnt, die ihn - aus seiner Sicht - einer Strafverfolgung ausgesetzt haben könnte. Er hat seit seiner Anhaltung auch über genügend Zeit verfügt, sich eine solche Strategie der Unwissenheit auszudenken, sofern er den angeklagten Sachverhalt tatsächlich be- gangen hat. Der Beschuldigte will nicht aussagen können, ob er C _________ überhaupt am Mitt- woch, den 19. Dezember 2012 gepflegt hat. Dies, obwohl er am 20. Dezember 2012 um ca. 23.50 Uhr verhaftet (Polizeiakten S. 3) worden und am 22. Dezember 2012 vom Staatsanwalt mit dem entsprechenden Vorwurf konfrontiert worden ist. Der Pfleger will sich also nicht mehr an seinen zweitletzten Tag als Pfleger, der laut Dienstplan sein letzter Arbeitstag im Altersheim vor der Verhaftung gewesen ist (S. 437), zurückerinnern können. Dies ist bemerkenswert, weil er - wie nachfolgend ersichtlich - höchstens fünf Insassen pro Tag versorgt und dabei - laut eigenen Aussagen - mindestens 20 Minuten bei einer Person verbringt.
- 14 - Es fällt weiter auf, wie der Beschuldigte die übliche Dauer der Pflege im Verlauf verschie- dener Aussagen von zunächst 20 - 30 Minuten auf 20 - 60 Minuten erhöht. Dies ist rele- vant, weil der Vorwurf der Zeugin E _________ auch die Behauptung miteinbezieht, er habe sich ungewöhnlich lange im Zimmer von C _________ aufgehalten. Der Beschuldigte will, gemäss Erstaussage, das Zimmer der Bewohner bei pflegerischen Handlungen immer abschliessen. Dieses konstante Vorgehen widerspricht demjenigen sämtlicher befragten Mitarbeiterinnen und auch den Vorgaben und Meinungen der Vor- gesetzten. Die anderen Betreuer schliessen entweder nie oder nur ausnahmsweise ab. Z _________ relativiert diese Darstellung im Verlauf seiner späteren Einvernahmen. Der Beschuldigte stellt das Arbeitsverhältnis zwischen sich und E _________ im Verlauf des Prozesses auch konfliktreicher dar. Dies kann dazu dienen, eine Motivation zu be- gründen, warum die Belastungszeugin ihn denunziert. Er vermag als Ursache des Kon- flikts jedoch einzig die Frage anzugeben, ob Patienten zu duzen sind. Z _________ ist am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt mit der Erkenntnis konfrontiert worden, in der Scheide von C _________ sei PSA aufgefunden worden. Er vermag dies nicht zu erklären (II S. 29), indem er z.B. behauptet, deren Intimpflege mit einem ver- schmutzten Waschlappen ausgeführt zu haben. 3.3 E _________ E _________ ist am 20. Dezember 2012 (I S. 1 ff.), am 24. Dezember 2012 (II S. 14 ff.) am 7. Februar 2013 (II S. 23 ff.), am 16. November 2016 (S. 114 ff.) und am 4. April 2018 (S. 507 ff.) einvernommen worden. Die Akten enthalten, wie auch nachfolgend ersicht- lich, inhaltliche Widersprüche bei den Aussagen dieser Zeugin. Es ist demnach auch zu prüfen, ob diese Widersprüche aus einer intellektuellen Überforderung oder aus einer Lüge resultieren. E _________ hat vor Bezirksgericht A _________ angegeben, sie habe 2012 weder nah noch weit gut gesehen (S. 116). Das Kantonsgericht hat demnach eingangs zu prüfen, ob die Zeugin über ein hinreichendes Augenlicht verfügt hat, den Vorfall wahrzunehmen. Entsprechende Probleme ergeben sich aus dem Protokoll vom 20. Dezember 2012, zu- mal die Zeugin beim Lesen der Formulare und des Protokolls auf Hilfe angewiesen ge- wesen ist (I S. 1 und S. 6). Sie will den Vorfall aber genügend klar konstatiert haben, weil sie nur einen Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sei (S. 118). Die Aussage in der Erstbefragung „ich konnte nicht viel sehen“ (I S. 4 A. 4) bezieht sich auf die Frage,
- 15 - „was genau haben Sie gesehen“. Sie enthält ausserdem die Ergänzung, der Beschul- digte habe ihr den Rücken zugedreht, weshalb die Pflegerin nur sein entblösstes Gesäss erblickt habe (I S. 4 A. 4). E _________ äussert sich in dieser Antwort somit nicht über ihr Beobachtungsvermögen, sondern über den Umfang ihrer Erkenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass die damals als Pflegerin arbeitstätige Zeugin durchaus im Stande gewesen sein muss, den Sachverhalt aus einer kürzeren Distanz festzustellen, sonst wäre ihre Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim überhaupt nicht möglich gewesen. Die Aussage, sie hätte aus der hier diskutierten Entfernung erblicken können, ob jemand seine Hosen über das nackte Gesäss zieht, erscheint somit als durchaus realistisch. Das Kantonsgericht hat weiter zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche die Auf- nahmefähigkeit der Zeugin beeinflusst haben könnten. Sie habe zeitlebens noch keine vergleichbaren Meldungen gegenüber ihrem Arbeitgeber oder der Polizei gemacht (S. 509). Die Zeugin hat vor Kantonsgericht das Vorliegen von Alkohol- und Drogenprob- lemen verneint (S. 508 f.). Dies erscheint glaubhaft, weil kein Vorgesetzter Gegenteiliges behauptet hat und E _________ nach wie vor vom gleichen Arbeitgeber in der gleichen Abteilung beschäftigt wird (S. 508 f.). Sie verfüge über einen Fahrzeugausweis, der ihr nie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch entzogen worden sei (S. 508). Die Pflegerin hat weiter kundgetan, seit vier Jahren vor dem Vorfall mit H _________ be- freundet zu sein, mit dem sie weiterhin zusammen ist (II S. 25 und S. 508). Sie habe erfolgreich den einjährigen SRK-Kurs in Krankenpflege absolviert (S. 115). Die Zeugin kennt keinen Grund, warum sie am Tag des angeblichen Vorfalls unkonzentriert gewe- sen wäre (S. 509). Die Vorgesetzte D _________ ist gemäss Aussageverhalten E _________ durchaus wohl- und Z _________ schlecht gesonnen. Die Beschuldigte sei, laut ehemaliger Chefin, manchmal „ein bisschen ein ‚aufgeregtes (nicht: ‚aufge- schrecktes‘ [vgl. E. 4.2.2, Abs. 1 des angefochtenen Entscheids in fine S. 238]) Huhn‘“ gewesen. Das Kantonsgericht vermag diesen Begriff, „aufgeregtes Huhn“ für sich alleine genommen nicht zu deuten. D _________ ergänzt aber in der gleichen Antwort, E _________ habe alles 200%ig machen wollen, habe Angst vor Fehlern gehabt, sei sehr liebenswürdig im Umgang mit Bewohnern, der Vorgesetzten gegenüber immer kor- rekt, sehr interessiert und habe viele Fragen gestellt (II S. 66). Dies deutet auf Übermo- tiviertheit hin. Der Heimleiter I _________ lobt den Arbeitseinsatz der Zeugin, gibt aber zu bedenken, er wisse nicht, ob E _________ „intellektuell […] alle Zusammenhänge genau nachvollziehen kann.“ (I S. 24). Dies erweckt den Eindruck, als könnte die Pfle- gerin auch verstandesmässig eingeschränkt sein, Geschehensabläufe richtig einzuord- nen. Eine weitere Vorgesetzte, J _________, welche E _________ schlechter und
- 16 - Z _________ besser gesonnen ist, hinterfragt nicht deren verstandesmässigen Fähig- keiten. Sie kritisiert die fehlende Distanz zwischen ihr und einer von ihr gepflegten Per- son (II S. 71). Das Kantonsgericht hat E _________ selbst vorgeladen um sich ein Bild von ihr zu verschaffen. Diese ist in der Berufungsverhandlung durchaus im Stande ge- wesen, Fragen rasch zu beantworten (S. 508 ff.). Die neue Behauptung, ihre Augen seien bereits im Jahr 2011 operiert worden (S. 509), springt allerdings ins Auge, weil die Zeugin noch 2016 vor Bezirksgericht deponiert hat, ihre Sehstärke sei erst 2015 chirur- gisch verbessert worden (S. 115 f.). Diese neue Darlegung ist, wie bereits ausgeführt, falsch. Die Zeugin begeht, wie auch nachfolgend ersichtlich, wiederholt Fehler bei den Antworten, die auffallen und das Gericht dazu verleiten, deren Äusserungen mit Vorsicht zu würdigen. Diverse Aussagen von E _________ werden der Übersicht halber, geordnet nach ver- schiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen er- folgt, wenn die Aussage nicht am gleichen Tag erfolgt ist. Konflikte, mit den Mitarbei- tern, insbe- sondere zwi- schen Z _________ und E _________ Sie kenne Z _________ nicht, dieser habe erst vor 20 Tagen in der Demenz- station begonnen und sei zuvor im ersten Stock des Altersheims beschäftigt gewesen. Er sei eigentlich nett, sympathisch und hilfreich, das sei ihr Ein- druck. Sie kenne ihn aber nicht so gut (I S. 2). Z _________ sei sehr nett und freundlich, aber nicht allzu zuvorkommend, wenn es um das "Mitanpacken gehe". Es habe nie Krach gegeben. Lediglich im Eintrittsgespräch habe Z _________ gefragt, warum sie zwei Bewohner mit dem Vornamen anspreche. Man solle den Bewohnern die Wertschätzung erweisen, sie mit dem Nachnamen anzureden. Ein paar Tage später habe Z _________ bemerkt, er habe mit der Verwandtschaft das Vorgehen abge- klärt und es sei in Ordnung, den Vornamen zu benutzen. Es habe sie zwei Nächte lang beschäftigt, ob sie die Bewohner zu wenig achte (II S. 16 f.). Sie wisse nicht mehr, um was es bei der kurzen einmaligen Auseinanderset- zung gegangen sei. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie die Bewohner mit dem Vornahme anrede, was andere jedoch auch getan hätten. Sie habe sich Gedanken gemacht, warum er ihr diese Vorhalte mache und den ande- ren nicht (S. 511). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen Niemand sonst verschliesse die Türe (I S. 4). Die übrigen 15 Pflegerinnen schlössen die Türe nie ab und sie habe sonst nicht mitbekommen, dass Z _________ dies tue (II S. 16).
- 17 - Dauer Mor- genpflege C _________ Z _________ habe sich sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufgehalten, sicher mehr als eine halbe Stunde (I S. 3). Z _________ habe sich mehr als 30 Minuten bei C _________ aufgehalten (II S. 15). Z _________ sei mehr als eine halbe Stunde "weg" gewesen sei (II S. 24). Die Pflege bei C _________ dauere üblicherweise 20 Minuten bis eine halbe Stunde. Z _________ habe diese zu versorgen begonnen, bevor E _________ eine Bewohnerin übernommen habe. Letztere sei von der Be- treuerin vorbereitet und zu Tisch geführt worden. Die Zeugin habe dann ge- wartet und sich gedacht, ihr Vorgesetzter sei schon eine Viertel Stunde weg. Dieser sei insgesamt eher 3/4 Stunden bei C _________ gewesen (II S. 26). Sicht auf das Gesäss Sie habe Z _________s entblössten Hintern gesehen. Z _________ habe die Hosen über sein Gesäss gezogen und dabei angekündigt, er werde "gleich" kommen. Z _________ habe der Patientin gesagt, „ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch“ (I S. 4). Die Zeugin habe "noch seine nackten 'Arschbacken' gesehen". Er sei dabei gewesen, die Hosen hochzuziehen. Letztere seien in Bewegung gewesen. Er habe das Beinkleid sehr schnell hochgezogen und danach den Kittel gerich- tet. Sie habe nicht den gesamten Hintern unbedeckt gesehen, "der gute halbe Hintern war nackt". Die Zeugin steht auf und deutet bei sich die Höhe an. Von der Gesässspalte seien rund 20 cm sichtbar gewesen (II S. 15). Sie habe "so die Hälfte vom Gesäss" gesehen, so die Zeugin, welche dies bei sich anzudeuten versucht. Der Staatsanwalt bestätigt, E _________ habe bei der Einvernahme den sichtbaren Teil des Hintern beide Mal gleich gezeigt (II S. 24 f.). Blickkontakt zwischen Z _________ und E _________ nach Eintritt Sie "würde meinen", Z _________ habe sie gesehen (I S. 4). Sie hätten Blickkontakt gehabt. Er habe die Hosen, als sie ins Badezimmer hineingesehen habe, sehr schnell hoch gezogen, anschliessend den Kittel gerichtet und sie angesehen (S. 15). Sie habe Z _________ lediglich von hinten erblickt. Dieser sei so stehen geblieben und habe lediglich den Kopf in einer halben Drehung zu ihr gekehrt (II S. 16). Z _________ habe nur den Kopf gedreht (II S. 24). Sie sei sich über den Blickkontakt sicher, er habe nur den Kopf gekehrt (II S. 26). Der Beschuldigte habe sie angeschaut und sei rot angelaufen im Kopf. Sie habe sich nach rechts gekehrt und sei aus dem Zimmer getreten (II S. 27). Der Beschuldigte sei beim Eintritt ins Badezimmer aufrecht gestanden und habe sich nicht in Bewegung befunden (S. 116).
- 18 - E _________ verschweigt in der ersten Befragung Probleme im Verhältnis zwischen ihr und Z _________, namentlich dessen angeblich fehlende Hilfsbereitschaft (I S. 2). Auch die Auswirkungen eines zu Beginn des Arbeitsverhältnisses entstandenen Konflikts, wie die Zeugin die Bewohner anreden soll, werden erst in der zweiten Befragung und erst auch Nachfrage hin thematisiert. Diese Auseinandersetzung sei aber vom Beschuldigten ein paar Tage später bereits bereinigt worden (II S. 17). Die Zeugin will sich vor Kan- tonsgericht zunächst nicht mehr an die Ursache der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten erinnern. Ihre dortige Erklärung auf entsprechende Nachfrage, sie habe sich über die Anweisung von Z _________ geärgert, weil er nur sie und nicht auch die übrigen Pflegerinnen ermahnt habe, die Bewohner nicht zu duzen (S. 511), ist neu. Die Pflegerin bringt mithin im Jahr 2018 ein teilweise neues Argument hervor, warum ihr die Anwei- sung des Beschuldigten zu schaffen gemacht hat. Sie habe sich im Vergleich mit den übrigen Pflegerinnen ungleich behandelt gefühlt. E _________ argumentiert in der nächsten Antwort, diese Kritik des Abteilungsleiters habe sie nicht dazu veranlasst, ihn unrechtmässig anzuzeigen (S. 511). Die Kontroverse zwischen Z _________ und der Hilfspflegerin wäre jedoch, selbst wenn sie von der Angestellten als Ungleichbehandlung verstanden worden wäre, kurze Zeit später bereinigt worden. Das Vorliegen eines Kon- flikts zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten, der aus objektiver Sichtweise zum damaligen Zeitpunkt eine bewusste Falschaussage in einem dermassen verheerenden Ausmass rechtfertigen würde, lässt sich aus den Akten nicht herleiten. Die Zeugin wird von der Polizei am 20. Dezember 2012 gemäss Frage 12 (S. 3 ff.) auf- gefordert, frei über den Vorfall zu erzählen (S. 3 f.): Das erste Mal wo ich mit Z _________ gearbeitet habe, war das bei der Spätschicht, welche von 12:30 Uhr bis 21:30 Uhr dauert. Wir hatten dabei alle Bewohner, bis auf die letzten zwei im Bett. Die letzten zwei haben wir dann aufgeteilt. Z _________ ging mit einer Frau ins Zimmer und ich mit der anderen Frau. Ich ging dann nach Beendigung meiner Arbeit noch die Küche aufräumen. Ich habe mir zunächst keine Gedanken darüber gemacht, Z _________ war aber sehr lange weg. Ich hatte dann mit ihm zusammen gestern Frühdienst. Dabei haben wir alle Bewohner auf- genommen. Da sich Z _________ sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufhielt, es war sicher mehr als eine halbe Stunde, suchte ich diesen. Es war auch so, dass ich für die letzte Bewohnerin, welche ich aufnehmen wollte, Hilfe benötigte. Ich ging dann zum Zimmer, wo Z _________ war und drückte ab. Es war geschlossen und ich schloss mit meinem Schlüs- sel auf. Als ich dann hineinging, sah ich in den Toilettenbereich des Zimmers. Z _________ stand hinter der Patientin und zog gerade seine Hosen hoch. Ich bin dann so erschrocken und ging hinaus. Die Türe ging automatisch zu. Dabei hörte ich, dass Z _________ der
- 19 - Patientin sagte "ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch". Ich ging dann zur letzten Bewoh- nerin, welche ich noch aufnehmen musste. Danach ging ich in die Küche und als Z _________ mit der Frau in den Essraum kam, gingen wir zusammen noch die letzte Frau aufnehmen. Danach habe ich Z _________ beobachtet. Vor allem als wir dann mit den Bewohnern im Essraum waren, hat die Patientin ihn immer angesehen. Er hat sie aber ignoriert. Es ist bei dieser freien Aussage von Details die Rede, nämlich dass sich die Türe auto- matisch geschlossen habe oder dass das Türschloss zunächst habe geöffnet werden müssen. E _________ umschreibt ferner, sie habe sich vorab zur letzten Bewohnerin, welche sie hätte aufnehmen sollen, begeben, bevor sie in die Küche zurückgekehrt sei. Die Zeugin beschreibt ferner das Gefühl des Erschreckens. Die Zeugin hat gegenüber dem Staatsanwalt in ihrer zweiten Befragung vom 24. De- zember 2012 frei dargelegt (S. 15): Ich benötigte am Mittwochmorgen Hilfe von Z _________, um K _________ zu versorgen. K _________ ist sehr ängstlich und sie wehrt sich gegen die Intimpflege. Deshalb müssen wir K _________ zu zweit pflegen. Ich suchte deshalb Z _________ und stellte fest, dass er seit mehr als 30 Minuten bei C _________ im Zimmer war. Ich drückte die Türfalle ohne zu klopfen - eigentlich klopfen wir immer, wenn wir ein Zimmer betreten - und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlossen war. Ich schloss unmittelbar darauf die Türe auf und betrat das Zimmer. Ich ging 2 Schritte zum Badezimmer, dessen Schiebetüre offen stand. Z _________ stand hinter C _________, welche mit "heruntergelassenen" Hosen vor dem Lavabo stand. Im selben Moment zog Z _________ seine Hosen hoch. Ich habe noch seine nackten "Arschbacken" gesehen. Z _________ drehte daraufhin seinen Kopf in meine Rich- tung. Auf Nachfrage hin: Wir hatten Blickkontakt. Ich war einfach nur schockiert. Ich drehte mich ohne ein Wort zu sagen weg und hastete aus dem Zimmer. Für mich war dies eine sehr schwierige Situation. Wie sollte ich reagieren? Sollte ich meinen Chef - Z _________ - darauf ansprechen? Ich entschied mich dann, zum Direktor zu gehen. Am Mittagessen traf ich I _________ in der Kantine und bat ihn um einen Termin am Nach- mittag. I _________ war mit Gästen zu Tisch. Sobald ich dann nicht mehr alleine mit Z _________ auf der Station war - es war ca. 15.00 Uhr - sagte ich, ich müsste auf die Toilette und bin zu I _________ gegangen und habe ihm vom gesehenen erzählt. Die zweite Aussage vor dem Staatsanwalt ist erneut detailreich, teils werden neue Ne- bensächlichkeiten erwähnt (Namen der letzten aufzunehmenden Bewohnerin, fehlendes Klopfen, offene Schiebetüre). Die Beschuldigte belastet sich ferner selbst der Lüge, in- dem sie einen Vorwand erwähnt, um den Direktor des Heims zu orientieren.
- 20 - E _________ will im Rahmen dieser zweiten Befragung nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte eine Erektion hatte (II S. 16). Sie hält sich mithin bei ihren Äusserungen durchaus zurück, selbst wenn die Mehrbelastung nicht widerlegt werden könnte. E _________ hat am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt erneut frei zum angeblichen Vorfall ausgesagt (II S. 24). Ich habe festgestellt, dass Z _________ mehr als eine halbe Stunde weg war. Ich habe ihn dann gesucht, weil ich seine Hilfe für die Pflege von K _________ benötigte. Dieser muss immer zu zweit gepflegt werden. Dann habe ich auf der "Ampel" gesehen, dass Z _________ im Zimmer von C _________ war. Auf Nachfrage hin: Bei der Ampel handelt es sich um eine Anzeigefläche im Gang, wo sämt- liche Zimmernummer aufgeführt sind. Wenn das Pflegepersonal in einem Zimmer ist, leuch- tet sie auf, falls der Pflegende im Zimmer auf den entsprechenden Knopf gedrückt hat. Ich wollte dann das Zimmer betreten und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlos- sen war. Ich bin dann ohne anzuklopfen in das Zimmer gegangen. Ich weiss nicht, weshalb ich nicht angeklopft habe. Normalerweise klopfen wir an. Als ich das Zimmer betreten hatte, sah ich, wie C _________ die Hosen heruntergelassen hatte und Z _________ ebenfalls. Er zog die Hosen dann sofort hoch. C _________ stand vor dem Lavabo in der Toilette. Auf Nachfrage hin: C _________ hatte ihre Hände auf dem Lavabo. Z _________ stand direkt hinter C _________. Ich war schockiert und bin dann rechtsumkehrt zur Türe hinausgegangen. Z _________ hat mich gesehen, er hatte nur den Kopf gedreht. Die Zeugin erklärt, warum sie überhaupt erkannt haben will, dass sich der Beschuldigte hinter der verschlossenen Türe befunden hat. Sie erweitert mithin ihre Beschreibungen mit einem weiteren Detail. Die Zeugin thematisiert ausserdem erneut das fehlende An- klopfen. Es ist weiter die Konstanz der Aussage zu prüfen, namentlich in Bezug auf das Kernge- schehen. Subjektives Kerngeschehen ist die Ursache, warum sich E _________ zum Zimmer des Beschuldigten begeben hat. Sie hat nämlich den Umständen entsprechend lange auf ihn gewartet und konnte ihre Arbeit nicht fortsetzen. Der Beschuldigte habe C _________ zu pflegen begonnen, bevor E _________ selbst eine Patientin aufgenom- men und an den Frühstückstisch geführt habe. Die Zeugin habe dann auf den Beschul-
- 21 - digten gewartet (II S. 26). Die Zeugin kann mithin in einer späteren Befragung nachvoll- ziehbar und eingehend erklären, warum sie überhaupt gewusst hat, dass der Beschul- digte mehr als eine halbe Stunde weg gewesen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass E _________s Aussagen zum Verhalten von Z _________, als sie ihn ertappt haben will, „nicht annähernd konstant“ sind (E. 4.2.3.c S. 242). Die Belastungszeugin sei ins Zimmer getreten und wolle beobachtet haben, wie der Beschuldigte, der hinter der Patientin gestanden sei, die Hosen hochgezogen habe. Sie sei, laut Erstaussage und freier Schilderung, erschrocken und habe sofort wieder den Raum verlassen. Die Zeugin, welche nur für eine kurze Zeitspanne das Zimmer von C _________ betreten hat und, laut eigener und nachvollziehbarer Aussage, überrascht worden ist, hat tatsächlich nicht konstant darlegt, ob und wie sich Z _________ nach ihr gedreht hat, ob es zu Blickkontakt gekommen ist und ob der Beschuldigte errötet ist. Die Äusserung über das Verhalten von Z _________ stellt allerdings subjektives Randge- schehen dar, welches die Zeugin in der kurzen Zeitspanne wahrgenommen haben will, nachdem sie durch die überraschende Sachlage abgelenkt worden ist bis zum Zeitpunkt, da sie sich weggedreht hat, um das Zimmer wortlos zu verlassen. Die Vorinstanz erachtet auch in Bezug auf das Hinaufziehen der Hosen, durchaus sub- jektives Kerngeschehen, eine Inkonstanz im Aussageverhalten. E _________ habe vorab gesagt, dieser habe seine Hosen emporgerissen und vor Gericht behauptet, der Beschuldigte sei nicht in Bewegung gewesen (E. 4.2.3.b; S. 239). Dieser Widerspruch lässt sich aber aufgrund der vor Bezirksgericht gestellten Frage, „ist der Beschuldigte […] aufrecht gestanden oder war er in Bewegung“ klären (S. 116). Diese Frage lässt sich nämlich so interpretieren, dass der Beschuldigte entweder still gestanden oder gelau- fen/resp. in Bewegung gewesen ist. Die Zeugin hat auf die Alternativfrage geantwortet, „er stand aufrecht, er war nicht in Bewegung“ (S. 116). Die Antwort enthielte, wenn die Frage so gedeutet wird, keine Unbeständigkeit. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen ergebe sich, laut Vorinstanz, wegen des An- teils am Gesäss, welcher für die Zeugin sichtbar gewesen sei. Sie gibt in der Erstaus- sage vom 20. Dezember 2012 an, das “ganze Gesäss“ gesehen zu haben (I S. 4 F 19). Diese Antwort resultiert jedoch aus der Frage, ob das Gesäss nicht (von oben her) durch den Kittel verdeckt gewesen sei. Die Zeugin könnte sich demnach bei der Beantwortung dieser Frage darauf konzentriert haben, ob das Gesäss von oben her verdeckt gewesen ist, zumal sie zunächst ausführt, er habe den Oberteil „wohl aufgelitzt‘“ (I S. 4 A 19). Es ist in dieser Einvernahme an anderer Stelle von „sein entblösstes Gesäss gesehen“ (I S. 4 F. 16) oder von „noch über sein Gesäss gezogen“ (I S. 4 F. 20) die Rede, ohne genauer
- 22 - zu klären, welcher Anteil vom Gesäss für die Zeugin sichtbar gewesen ist. Die Pflegerin behauptet in der zweiten Einvernahme vom 24. Dezember 2012, auf Nachfrage hin, der gute halbe Hintern sei nackt gewesen. Sie zeigt die ungefähre Stelle der Hose, als sie den Vorfall gesehen hat, bei sich an (II S. 15). Diese Aussage bestätigt sie am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt und präsentiert erneut die gleiche Höhe (II S. 24). Die Zeugin dürfte, wenn ihre Behauptung zutrifft, vom Gesehenen überrascht gewesen sein. Der Beschuldigte hätte die Hosen ausserdem, laut E _________, schnell hoch gehievt (II S. 15). Das Gesäss ist schliesslich keine „flache Ebene“ und die Zeugin hätte von einem Winkel oberhalb auf diesen Körperteil des Beschuldigten hinuntergeschaut. Dies würde eine genaue Umschreibung, welcher Anteil des Gesässes für sie noch sichtbar gewesen ist, erschweren und somit die Inkonstanz in den Aussagen, soweit sie denn überhaupt vorliegt, erklären. E _________ macht, zusammengefasst, in Bezug auf das subjektive Kerngeschehen eher konstante Ausführungen. Die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche lassen sich teilweise plausibel erklären. Unstimmigkeiten in Bezug auf das Randgeschehen, die teilweise erstaunlich sind (Aufbau des Badezimmers, Zeitpunkt der Augenoperation) so- wie die Aussage des Heimleiters, stellen die intellektuellen Fähigkeiten von E _________ in Frage. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten, dass der von der sehschwachen Zeugin aufgenommene und gleichzeitig strafrechtlich inte- ressierende Sachverhalt - Hochziehen der untenstehenden Hosen und Sicht auf das teilweise nackte Gesäss des Beschuldigten - verstandesmässig keine ausserordentli- chen Voraussetzungen bedürfen und leicht zu konstatieren sind. Letztlich mahnt auch die vor Kantonsgericht vorgebrachte neue Erklärung der Zeugin, sie habe sich vom Be- schuldigten ungleich behandelt gefühlt, zu einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht. 3.4 C _________ Der Staatsanwalt hat eine Gerichtsexpertise in Bezug auf den Geisteszustand von C _________ durchführen lassen wollen (S. 133). Diese ist jedoch vor der Begutachtung verstorben (S. 145). C _________ soll kurz nach dem angeblichen Vorfall das Vorliegen von sexuellen Hand- lungen gegenüber E _________ bestätigt haben. Es handelt sich hier jedoch um Ant- worten auf Suggestivfragen, die von der Zeugin, welche Z _________ inflagranti erwischt haben will, wiedergegeben werden. E _________ hat in der Ersteinvernahme vom 20. Dezember 2012 vor der Polizei ge- sagt, sie habe das Gefühl, diese bekomme „mehr mit… als man meint“. C _________
- 23 - gebe auf Fragen, welche ihr gestellt würden, „klare und korrekte Antworten“ (I S. 5). Die Zeugin bestätigt am 24. Dezember 2012 gegenüber dem Staatsanwalt, C _________ verstehe „eigentlich viel, auch wenn man mit ihr keine eigentlichen Gespräche führen kann“ (II S. 18). E _________ gibt am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt an, sie habe „das Gefühl“, bei einer ersten Besprechung kurz nach dem Vorfall sei sie von Frau C _________ verstanden worden. C _________ habe ihr einen Tag später auf die (Sug- gestiv-)frage hin bestätigt, es sei auch zu sexuellen Handlungen auf dem Bett gekom- men (II S. 27). Die Pflegerin hat an der Hauptverhandlung auf die Frage, wie gut sie im Dezember 2012 mit C _________ habe reden können geantwortet, man habe „manch- mal“ „das Gefühl“ gehabt, „sie verstehe einen und sie habe Antwort auf das gegeben, was man gefragt hat. Danach war es weg, zum Beispiel eine halbe Stunde danach“ (S. 117). Sogar die Pflegerin vermag demnach nicht nachvollziehbar darzulegen, inwie- fern den Äusserungen von C _________ gefolgt werden kann. C _________ ist bei einer polizeilichen Befragung gefilmt worden. Die Heimbewohnerin bestätigt nicht das Vorliegen sexueller Handlungen. Deren Antworten bescheinigen viel- mehr die auch sonst aktenkundige, starke Demenz (Polizeiakten S. 22 ff.). Einzelne Wör- ter können trotz Nachfragen bei österreichischen Polizisten sowie eines Spezialisten für Walliser Dialekt nicht interpretiert werden (I S. 79). C _________ soll auf eine Suggestivfrage von E _________ bestätigt haben, es seien auch sexuelle Handlungen auf dem Bett erfolgt. Die Pflegerin gibt in diesem Zusammen- hang, in der gleichen Antwort, ausdrücklich und zwei Mal zu bedenken, sie wisse in Be- zug auf diesen Vorfall nicht, ob sie von der Bewohnerin richtig verstanden worden sei (II S. 27). Dieses Vorkommnis ist demnach auch nicht weiter verfolgt worden. Der Verteidi- ger hat daraus in der Hauptverhandlung einen „Tatvorwurf“ der Hauptbelastungszeugin konstruiert (S. 118). Dies trifft aber so nicht zu. Sämtliche Aussagen der schwer dementen Person haben keinen Beweiswert weil das Gericht nicht prüfen kann, inwiefern sich diese bewusst über an ihr verübte sexuelle Handlungen geäussert haben soll und will. 3.5 I _________ I _________, geb. am xxx, hat rund 4 ½ Jahre im Altersheim als administrativer Leiter gearbeitet. Er hat dieses zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls seit mehreren Monaten geführt (I S. 22). I _________ ist am 28. Dezember 2012 polizeilich einvernommen wor- den (I S. 21 ff.).
- 24 - Der Beschuldigte werde, laut Heimleiter, von den Mitarbeitern auf der Abteilung, vom restlichen Kader, von der Geschäftsleitung respektiert (I S. 22). Der Heimleiter will am
28. Dezember 2012 keine Probleme zwischen Z _________ und den ihm untergebenen Personen kennen (I S. 23). Dieses ungetrübte Bild entspricht allerdings nicht ganz den Aussagen der Pflegerinnen und von D _________. E _________ sei eine Mitarbeiterin wie alle anderen, die anpacken könne. Sie sei mit sehr viel Herz bei der Sache und könne mit den Bewohnern gut umgehen. Er wisse aber nicht, ob sie alle Zusammenhänge genau nachvollziehen könne (I S. 24). Der Zeuge habe bisher gemeint, die Zimmer würden bei der Pflege nicht abgeschlossen. Eine Pflegerin habe, laut Pflegedienstleiterin L _________, jedoch die Türe verriegelt, weil sich ein Heimbewohner immer in andere Zimmer begeben habe (I S. 23 f.). I _________ berichtet am 28. Dezember 2012 über ein erstes Gespräch mit E _________ nach dem angeblichen Vorfall. Letztere sei stutzig geworden, weil Z _________ immer die Zimmer schliesse und am Morgen bei der Körperpflege von C _________ längere Zeit brauche als mit anderen Bewohnern (I S. 24). Der Heimleiter habe dann mit dem Stiftungsratspräsident O _________, dem Stiftungsrat Rechtsanwalt P _________ und mit E _________ eine weitere Besprechung organisiert. Die Pflegerin habe ihren Vorwurf bestätigt, den Fleiss von Z _________ in Frage gestellt und gegen- über C _________ angekündigt, sie werde schauen, dass so etwas nicht mehr passiere (I S. 24 f.). I _________ erweckt nicht den Eindruck, als habe er ein Interesse, den Prozess zulasten des Beschuldigten beeinflussen zu wollen. Er äussert sich positiv zum Beschuldigten und wirft die Frage auf, ob E _________ sämtliche Zusammenhänge erkennt. Die Aus- sage dieses Zeugen zum Verhältnis zwischen Z _________ und E _________ wider- spricht der ersten Darstellung von E _________, da diese vor der Polizei behauptet hat, der Beschuldigte sei auch hilfsbereit (I S. 3). Die Belastungszeugin hat diesen Sachver- halt denn auch nachträglich korrigieren müssen. Der Heimleiter behauptet, E _________ habe sich darüber beschwert, dass Z _________ „immer“ die Zimmer schliessen würde (I S. 24). Die Pflegerin bestreitet am
24. Dezember 2012, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte sonst eine Zimmer- türe abgeschlossen hätte (II S. 16).
- 25 - Der Zeuge bestätigt hingegen eine Äusserung von E _________, Z _________ habe sich bereits bei einem früheren Einsatz recht lange im Zimmer einer Heimbewohnerin aufgehalten (I S. 3). Die Aussagen vom Hörensagen sind nicht hilfreich und wären ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung zu beachten. Bemerkenswert ist aber die persönliche Beurteilung der Auf- nahmefähigkeiten von E _________, was bei der Beweiswürdigung Beachtung findet. 3.6 L _________ Die Pflegedienstleiterin im Altersheim hat mit den Polizisten am 28. Dezember 2012 ge- redet. Die Besprechung, welche primär administrative Fragen (Vorliegen von Weisun- gen/Türe schliessen) beinhaltet, ist in Form einer Gesprächsnotiz in den Akten enthalten (zur Verwertbarkeit vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. A., N. 3 zu Art. 78 StPO). L _________ hat bestätigt, es lägen weder schriftliche Weisungen noch Musterabläufe für das Pflegepersonal vor, in welchen die Pflege von Personen beschrieben würde. Die sehr erfahrene Pflegerin hat sich erstaunt über das Abschliessen der Zimmertüre während der Pflege gezeigt. Sie habe dies in ihren ganzen Berufsjahren nie erlebt. Sie habe eine Mitarbeiterin, welche sie kurz vorher mit einer verschlossenen Türe angetroffen habe, angewiesen, dies zu unterlassen. Sie hätte das Schliessen der Türe nie bewilligt und derlei hätte in den Heilrapporten mit ihr und der Geschäftsleitung besprochen werden müssen (Polizeiakten S. 62). 3.7 J _________ J _________ ist am 19. Februar 2015 vom Staatsanwalt befragt worden (S. 68 ff.). Die ehemalige Pflegedienstleiterin und damit Vorgesetzte von D _________ (II S. 66) und Z _________ (II S. 69), habe sich mit dem Altersheim im Juni 2012 geeinigt, das Arbeits- verhältnis im September 2012 zu beenden (II S. 71). J _________ ist nach dessen Haftentlassung und vor ihrer Einvernahme mit Z _________ einen Kaffee trinken gegangen und hat somit, bevor sie staatsanwaltlich befragt worden ist, mit dem Beschuldigten über den Vorfall diskutiert (II S. 69). Die Zeu- gin habe laut Aussage von I _________, die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklag- ten und dem Altersheim hergestellt (I S. 22). J _________ habe schon im Psychiatrie- zentrum Oberwallis mit dem Beschuldigten eine längere Zeit zusammengearbeitet. Sie will auch dort keine Probleme mit ihm festgestellt haben und hält die Realisierung der Tatvorwürfe als „unvorstellbar“ (II S. 70). J _________ hat E _________ kurz vor ihrem Weggang „angestellt“, dabei aber den Eindruck gehabt, sie verfüge über ein Problem bei
- 26 - der Regelung von Nähe und Distanz zu den Patienten. Zwei Stationsleitungen hätten ihr bestätigt, sie habe zu viel gearbeitet und man solle ihr eine Chance gewähren (II S. 70). Es ist wiederholt von einem Konflikt zwischen Z _________ und E _________ die Rede, weil die Pflegerin die Bewohner geduzt habe. Die Zeugin J _________ will der Stations- leitung die Auflage erteilt haben, sie solle ein Auge auf die Distanz zwischen E _________ und den Bewohnern prüfen (II S. 70 f.). J _________ ist gefragt worden, ob ihr Vorschriften oder eine Praxis bekannt sei, ob bzw. wann auf der Demenzstation die Zimmertüre der Bewohner während der Pflege geschlossen werden könne. Sie antwortet bejahend, es habe „eine Rücksprache von mir in der Pflege auf der Demenzabteilung allgemein“ gegeben, wonach bei häufigen Stö- rungen durch Patienten die Türe während der Pflege von innen abgeschlossen werden könne (II S. 70). Das Kantonsgericht weiss nicht, was eine „Rücksprache […] allgemein“ sein soll. Niemand der übrigen befragten Personen hat ausserdem dieses Vorkommnis bestätigt. Der Beschuldigte hat schliesslich, laut eigener Aussage, die Zimmertüren nicht nur bei häufigen Störungen, sondern regelmässiger abgeschlossen. 3.8 D _________ D _________, ehemalige Leiterin der Demenzstation, ist während ihrer Krebserkrankung vom Sommer 2011 bis Frühling 2012 von Z _________ vertreten worden (II S. 75). Die Zeugin hat bis zum 30. Oktober 2012 in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet (II S. 64). Der Beschuldigte hat von ihr ab 1. Dezember 2012 die Funktion des Leiters der Demenzstation übernommen (I S. 33 f.). Der Staatsanwalt hat D _________ am 19. Februar 2015, vor J _________, einvernom- men (II S. 63 ff.) und deren Befragung nach diesem Unterbruch fortgesetzt (II S. 72 ff.) D _________ seien keine Konflikte zwischen E _________ und Z _________ aufgefallen (II S. 66). Ihre Vorgesetzte J _________ habe gegen die Heimleitung intrigiert und D _________ habe nicht mitgeholfen, worauf sie von J _________ ignoriert worden sei (II S. 74). Letztere habe nicht gewollt, dass D _________ nach ihrer Krebserkrankung an die alte Stelle zurückkehre, worauf die Heimleitung habe intervenieren müssen (II S. 75). Die Zeugin will zu Z _________ weder ein freundschaftliches noch verfeindetes Verhält- nis gehabt haben (II S. 64). Er habe ihr beim Rapportieren nie in die Augen geschaut, was bei ihr ein merkwürdiges Gefühl verursacht habe (II S. 65). Die Zeugin behauptet,
- 27 - als sie nach ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit zurückgekehrt sei, hätten Mitarbei- terinnen sich darüber gefreut, weil sich Z _________ mit Patienten im Zimmer einge- sperrt und die übrigen Pflegekräfte die Arbeit habe machen lassen. Die Untergebenen hätten sich nicht bei der Pflegedienstleitung gemeldet, weil der Beschuldigte „den Stem- pel ‚unkündbar‘“ aufgesetzt gehabt habe (II S. 65). E _________ sei ein bisschen ein „aufgeregtes Huhn“ gewesen. Sie erklärt, E _________ habe alles 200 % machen wol- len, habe ein wenig Angst vor Fehlern gehabt, sei liebenswürdig im Umgang mit Bewoh- nern und ihr gegenüber immer sehr korrekt gewesen. Sie sei sehr interessiert gewesen und habe viel Fragen gestellt (II S. 66). Die Zeugin hat am Schluss ihrer ersten Befragung angeführt, sie wolle noch etwas er- gänzen. Der Staatsanwalt hat daraufhin J _________ einvernommen, bevor er die Be- fragung von D _________ fortgesetzt hat (II S. 72). Die Zeugin gibt im zweiten Teil ihrer Einvernahme an, sie habe bereits im Psychiatriezentrum Oberwallis auf der Akutalters- psychiatrie mit dem Beschuldigten gearbeitet (II S. 66). Dieser habe sich bei der dortigen Pflege mehr Zeit gelassen, weshalb die anderen „krampfen“ mussten (II S. 74). Z _________ habe dort eine Frau ungewöhnlich lange gepflegt und negative, unzutref- fende Behauptungen zu deren Gesundheitszustand vorgebracht. Die Zeugin will die Pa- tientin zufälligerweise einmal selbst gepflegt und dabei festgestellt haben, sie könne ent- gegen dem Rapport des Berufungsbeklagten durchaus sprechen, aufstehen und benö- tige keine ungewöhnlich lange Pflege. Die Patientin habe sich ausserdem vor dem Be- schuldigten gefürchtet. Die Zeugin habe diese Begebenheit weder mit dem Beschuldig- ten besprochen noch der Leitung gemeldet (II S. 74). Die Staatsanwaltschaft hat das Personaldossier beim früheren Arbeitgeber Psychiatriezentrum Oberwallis eingeholt. Die dort zuständige Person hat die Akten übermittelt und dabei behauptet, sie habe keine Auffälligkeiten im Dossier feststellen können (SZO S. 1). Die Staatsanwaltschaft ist den Vorwürfen von D _________ nicht weiter nachgegangen und letztlich liesse sich daraus nicht indizieren, dass der Beschuldigte Patientinnen sexuell missbrauche. Die nachträg- lichen Darlegungen von D _________ vermögen den Beschuldigten in Bezug auf die hier vorgeworfene Straftat nicht weiter zu belasten. Sie belegen aber die ablehnende Gesinnung dieser Zeugin gegenüber dem Beschuldigten. Das Verhältnis zwischen J _________ (Pflegeleitung) und D _________ (Leiterin De- menzstation) erscheint belastet. Erstere äussert sich positiv über den Beschuldigten und kritisiert E _________, Zweitere beurteilt dies umgekehrt. J _________ hat sich nicht durchweg gegen das Schliessen von Zimmertüren während der Pflege geäussert wäh- rend D _________ diesem Vorgehen gegenüber äusserst kritisch gestimmt ist.
- 28 - 3.9 Q _________ Q _________ hat bis zu ihrer Pensionierung am 28. Februar 2013 in der Demenzabtei- lung des Altersheims gearbeitet. Sie ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt einver- nommen worden (II S. 59 ff.). Die Zeugin sei wegen unterschiedlicher Schichten weniger mit Z _________ tätig gewesen. Die Zusammenarbeit sei gut gewesen und sie könnte ihm nichts ankreiden (II S. 60). Was „uns“ gestört habe, sei, dass der Berufungsbeklagte sich „sehr oft“ im Büro und „unten bei der Pflegedienstleitung“ aufgehalten habe (II S. 62). Sie habe die Zimmertüre während der Pflege nie geschlossen, ausser wenn ein Bewohner geduscht worden sei, ein anderer gleichzeitig das Zimmer betreten und den zu Pflegenden gestört habe. Sie hätten in diesen seltenen Fällen die Türe kurz geschlos- sen, höchstens während 10-20 Minuten (II S. 61) 3.10 R _________ Diese hat ab August 2012 im Altersheim als diplomierte Fachangestellte auf der De- menzstation gearbeitet (Polizeiakten S. 74). Das Team sei froh gewesen, als Z _________ ernannt worden sei, Schwierigkeiten mit Mitarbeitern seien ihr nicht be- kannt. Die Zeugin kritisiert einzig, dass der Berufungsbeklagte mehr Zeit mit administra- tiven Arbeiten statt mit den Bewohnern aufgewendet habe. Dies sei diskutiert worden und der Beschuldigte habe danach weniger Zeit im Büro verbracht (Polizeiakten S. 76). Die Zeugin verriegele die Zimmertüre am Morgen nicht, abends manchmal. Viele würden nie abschliessen, andere würden dies tun, um den Zugang anderer desorientierter Be- wohner ins Zimmer zu verhindern (Polizeiakten S. 75) 3.11 S _________ S _________ hat ab 1. Juli 2010 als diplomierte Pflegefachfrau im Altersheim in der Demenzstation gearbeitet (I S. 33) und, laut Heimleiter, Z _________ nach Rücksprache mit dem Team, empfohlen (I S. 22). Sie ist am 31. Dezember 2012 polizeilich befragt worden (I 33 ff.). Die Zeugin attestiert dem Beschuldigten Korrektheit, fachliche Kompe- tenz, Kollegialität und Einsatz für das Team. Ihr sind keine Streitigkeiten unter den Mit- arbeitern bekannt (I S. 35). Die Türen würden zur Pflege von Bewohnern nicht durch das Pflegepersonal abgeschlossen, es gäbe keine Ausnahmen. Sie wisse nicht, wie dies vom Berufungsbeklagten praktiziert werde (I S. 35).
- 29 - 3.12 T _________ T _________ hat ab 2008 teilzeitlich als Pflegehelferin in der Demenzabteilung des Al- tersheims gearbeitet (I S. 38). Die Polizei hat T _________ am 31. Dezember 2012 be- fragt (I S. 38 ff.). Die Zeugin beurteilt den Beschuldigten als äusserst angenehme und pflichtbewusste Person, welche immer ein offenes Ohr gehabt habe. Er sei sehr kompe- tent gewesen und das Arbeitsklima sei unter seiner Leistung sehr gut und positiv gewe- sen. Die Pflegenden seien nach der Kommunikation, Z _________ sei freigestellt wor- den, aus allen Wolken gefallen. Sie könne es jetzt noch nicht glauben, „dass etwas ge- wesen sein soll“ (I S. 40). Die Zimmertüre würde zur Pflege nie verriegelt, höchstens, wenn man wisse, dass jemand von den Bewohnern unterwegs sein und hineingelangen könne. Dies komme höchst selten vor (S. 39). Sie schliesse die Türe hinter sich, wenn der Mann unterwegs sei, der in die Zimmer nachkomme. Das Aussperren sei nie disku- tiert worden, es gebe dazu keine Regel. Man handle nach eigenem Gespür (I S. 40). 3.13 U _________ U _________ hat am 1. Dezember 2012 auf der Demenzstation im Pflegedienst ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist am 24. Januar 2013 von der Polizei befragt worden. Die Zeugin beurteilt das berufliche Verhältnis als positiv. Der Beschuldigte habe viel Büroar- beit gemacht und wenig mit den Bewohnern. Dies habe die Mitarbeiter gestört. Sie schliesse die Zimmertüren der Bewohner nie ab. Die Pflegedienstleitung habe ihr „ganz klar“ kommuniziert, die Zimmertüren dürften nicht abgeschlossen werden. Dies aber erst nach dem „Vorfall“ mit dem Berufungsbeklagten (Polizeiakten S. 80). 3.14 V _________ V _________, geb. am 1. Juli 1928, Ehegatte von C _________, ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt befragt worden (II S. 51 ff.). Er hat bestätigt, seine im Altersheim wohnende Ehegattin jeweils am Samstag abgeholt und am Dienstag zurück gebracht zu haben. Das sei auch in der Woche des Vorfalls so gewesen. Seine Frau habe bei ihm in einem eigenen Bett in einem anderen Zimmer übernachtet, die Töchter hätten während den Besuchen im Haushalt geholfen. Er habe seine Ehegattin gepflegt, sie angezogen und sie habe sich danach zu Hause aufgehalten. Der Ehegatte habe damals mit seiner Frau keinen Geschlechtsverkehr praktiziert; „sie war wie ein Kind“. (II S. 52). Letztere Aussage erscheint unter Beachtung des Alters beider Ehegatten und wegen des Ge- sundheitszustands der Ehefrau glaubwürdig. Der Zeuge hätte ausserdem, abgesehen von Scham, keinen Grund, zu lügen.
- 30 - 3.15 AA _________ und BB _________ Die Angelegenheit ist in der Zeitschrift CC _________ vom August 2013 veröffentlicht worden (I S. 112 f.). Der Staatsanwalt ist am 16. August 2013 über Rechtsanwalt und Stiftungsrat des Altersheims darüber orientiert worden, eine weitere Angestellte habe, als sie über den Vorfall Kenntnis erhalten habe, selbst ein aus ihrer Sicht sonderbares Ereignis gemeldet (I S. 110). AA _________, Raumpflegerin in der Demenzstation des Altersheims habe das Zimmer der an Multiple Sklerose erkrankten BB _________ zwei Mal betreten. Die zu Pflegende habe das erste Mal nackt im Rollstuhl gesessen. Dies habe sich zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag wiederholt. Der Berufungsbe- klagte sei neben ihr in gebückter Stellung gestanden und habe seine Hosen bis zu den Knien heruntergelassen (I S. 111). AA _________, seit 2009 Raumpflegerin im Altersheim will den Beschuldigten in einer auffälligen Situation mit der Bewohnerin BB _________ beobachtet haben. Sie behaup- tet am 20. August 2013 vor der Polizei, bereits vor dem Lesen des Textes der CC _________einer Drittperson den Vorfall angedeutet zu haben. Sie sei allerdings vor- gängig von der Heimleitung über ein nicht genauer umschriebenes Ereignis mit dem Beschuldigten orientiert gewesen (II S. 37 ff.). BB _________ bestreitet irgendwelche unangemessene Handlungen von Z _________ (II S. 48 f.) und äussert sich sehr positiv über dessen Arbeit (II S. 47). Die verdächtigenden Äusserungen von AA _________ sind nicht weiter verifiziert wor- den, weshalb nach der ergebnislosen Befragung des angeblichen Opfers daraus nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass sich eine Heimbewohnerin sehr positiv zur Arbeit des Beschuldigten geäussert hat. 3.16 Vorstrafen Es sind, trotz umfangreicher Ermittlungen durch die Polizeibeamten (Polizeiakten S. 10 f.), keine Vorstrafen bekannt geworden, welche dem vorliegenden Tatvorwurf äh- neln. 3.17 Pläne Die Akten enthalten eine von E _________ entworfene Zeichnung des Zimmers von C _________ vom 20. Dezember 2012 (S. 7). Eine polizeiliche Skizze vom 7. Februar 2012 (S. 8) befindet sich ebenso im Dossier. Es fällt beim Vergleich dieser Grundrisse
- 31 - auf, dass sich das Waschbecken im Badezimmer von Anne C _________ nicht an glei- cher Stelle befindet. Die Fotos bestätigen, die Richtigkeit der Polizeiskizze (S. 14). E _________, die seit 2012 in der Demenzabteilung beschäftigt ist, bestätigt noch im Jahr 2016 die Korrektheit ihrer fehlerhaften Zeichnung (S. 117). Ein solcher Irrtum der Zeugin, welche seit Jahren auf dem gleichen Stockwerk arbeitet und somit die Räum- lichkeiten gut kennen müsste, weist auf beschränkte individuelle Voraussetzungen hin. Ein Hinweis für eine gewollte Lüge im Zusammenhang mit dem Verhalten von Z _________ lässt sich hingegen daraus nicht ableiten, weil die Position des Lavabos für die Feststellung des Sachverhalts von E _________ keine Rolle spielt, zumal Täter und Opfer für die Zeugin in beiden Fällen vergleichbar sichtbar gewesen wären, einmal eher von ihrer rechten und das andere Mal von der linken Seite. 3.18 Fotos und Video Die Akten enthalten Fotos des Zimmers von C _________ im Altersheim. Die Distanz zwischen Eingangstüre und Schiebetüre zum WC lässt sich mit Hilfe der Fotos Nr. 8 und 9 abschätzen (I S. 12 und 13). E _________ will gemäss Aussage vor dem Bezirksge- richt drei Schritte (am 24. Dezember 2012 bestätigt sie vor dem Staatsanwalt „gut zwei Schritte“ [II S. 16]) gegangen sein, als sie das Zimmer von C _________ betreten habe. Sie habe sich „circa auf der Höhe des Griffs der geöffneten Schiebetüre“ befunden (S. 117). Die Eingangstüre lässt sich, laut E _________, im Zimmer durch einen „fix installierten Drehschlüssel“ (I S. 10), verriegeln, damit sich die Bewohner nicht selbst einschliessen können, indem sie den Schlüssel stecken lassen (I S. 4). Die Toilettenschiebetüre ist von Innen nicht verriegelbar (Polizeiakten S. 99). C _________ ist gemäss Videoaufnahmen durchaus klein, aber, gerade im Bereich der Taille, korpulent. Z _________ hat zum Verhaftungszeitpunkt gemäss Fotos und Video über eine durchaus breitere Figur verfügt, er ist aber nicht korpulent gewesen (Polizei- akten S. 102). Das Lavabo, hinter welchem Pfleger und Bewohnerin gestanden sein sol- len, befindet sich in der diagonal versetzen Ecke zur Zimmereingangstüre (I S. 13 und S. 14). Die Sicht auf die Heimbewohnerin und den Beschuldigten ist somit auch bei ei- nem spitzen Blickwinkel ins offene Badezimmer möglich. Das Kantonsgericht hält es so- mit durchaus für realistisch, dass E _________ den Beschuldigten und die vor ihm am Waschbecken stehende C _________ gesehen hat, wenn sie nicht weiter ins Zimmer von C _________ eingetreten ist.
- 32 - Weitere Fotos (Polizeiakten S. 101 ff.) und Videoaufnahmen sollen aufzeigen, ob und wie die Hosen des Beschuldigten verrutschen, wenn sich dieser bückt. Z _________ hat sich dazu in eine Kniebeugeposition begeben und gleichzeitig deutlich nach vorne ge- bückt. Die weissen Arbeitshosen verrutschen in diesem Fall tatsächlich über das Ge- säss, aber keineswegs im Ausmass, wie E _________ behauptet. Die Unterwäsche ist teilweise beim Abrutschen der Arbeitshosen ersichtlich (Polizeiakten S. 103), teilweise nicht (Polizeiakten S. 107). Die Videoaufnahme bestätigt, dass die Unterhosen bei den ersten Kniebeugen sichtbar sind, danach aber nicht mehr. Der Oberteil (Kittel), der nicht eng anliegt und nur im obersten Bereich zugeknöpft werden kann, ragt nicht ganz über das ganze Gesäss, wenn der Beschuldigte frei steht (Polizeiakten S. 102). Der Beru- fungsbeklagte zieht die Hosen während einer kurzen Videosequenz, während welcher er mit Polizisten spricht, drei Mal hoch (1’00; 1’27; 1’50). Er führt dazu jedes Mal die Unterarme/Handballen vorab so an den Rücken, dass der Kittel nicht mehr über sein Gesäss ragt. Dies verhindert, dass das Oberteil unter sein hochzuziehendes Beinkleid gerät. Die Aussage von E _________, der Kittel sei beim Hochziehen der Hose nach oben gehalten worden und habe den Hintern des Beschuldigten nicht verdeckt (I S. 4), ist gerade wegen dieser mehrfach gefilmten, automatisch durchgeführten Handlungs- weise glaubwürdig. 3.19 Dienstplan Der am 29. März 2018 deponierte Dienstplan enthält die Auflistung der Personen, welche im vierten Stock des Altersheims arbeiten (S. 436 f.). Einzig ein Mann, der Beschuldigte, hat am 19. Dezember 2012 gearbeitet. Die Auffüh- rung bestätigt eine weitere männliche Person, DD _________, welche am 20. Dezember 2012 auf dem 4. Stock tätig gewesen ist. Dieser hat aber in einer anderen Abteilung gepflegt (S. 510 und S. 515) und er hat, wie diverse andere Mitarbeiter des anderen Trakts, am entsprechenden Tag eine Sitzung (si) durchgeführt. Andere Personen seiner Abteilung haben die dortige Pflege übernommen. C _________ ist am 18. Dezember 2012 von ihrem Ehegatten ins Altersheim zurückge- bracht worden. Der Beschuldigte hat am 18. und 19. Dezember 2012 als einziger männ- licher Pfleger im vierten Stock gearbeitet (S. 437 f.). E _________ hat ferner bestätigt, C _________ am 20. Dezember 2012 selbst gepflegt zu haben (II S. 27), was gemäss Arbeitsplan durchaus realistisch ist. Kein männlicher Pfleger hat laut Dienstplan an die- sem Tag in der Demenzabteilung gearbeitet (S. 437). C _________ ist demnach seit
- 33 - ihrer Rückkehr ins Altersheim vom 18. Dezember 2012 durch einen einzigen Mann, näm- lich den Beschuldigten, gepflegt worden. 3.20 Beschlagnahmte Gegenstände Die Polizei hat diverse Gegenstände, u.a. Sticks oder einen PC-Turm beschlagnahmt (Polizeiakten S. 86). Illegales pornografisches Material ist nicht gefunden worden. Der Beschuldigte hat seine Effekten bereits zurückerhalten. 3.21 Arbeitszeugnisse Die aktenkundigen Arbeitszeugnisse enthalten keinerlei Hinweise auf Probleme zwi- schen Beschuldigtem und Arbeitgeber. Dieser verfügt nur über gute Referenzen. 3.22 Diplomarbeit Der Beschuldigte hat dem Staatsanwalt den Entwurf seiner Diplomarbeit mit dem Titel «OO _________» bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Dezember 2012 dem Staatsanwalt übergeben (S. 19 ff.) und dargelegt, er wisse nicht, warum er hier sei (I S. 16). Der Staatsanwalt hat ihn daraufhin am 7. Februar 2013 gefragt, warum er das Ma- nuskript mitgenommen und ihm vorlege, wenn er vorgängig ausgesagt habe, er wisse nicht, warum ihn die Polizei abgeholt habe (S. 35). Der Beschuldigte hat geantwortet, die Polizisten hätten ihn während der Fahrt ins Gefängnis oder bei der polizeilichen Be- fragung aufgeklärt, dass es um sexuelle Handlungen gehe (S. 35). Dies trifft so zu und der Beschuldigte hat selbst geschlossen, er werde beschuldigt, sexuelle Handlungen an einer Heimbewohnerin vollzogen zu haben (I S. 16 f.). Die Mitnahme der Diplomarbeit bei der Hausdurchsuchung, welche nach der polizeilichen Verhaftung durchgeführt wor- den ist (Polizeiakten S. 3), indiziert mithin keinesfalls, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Verhaftung den Grund dafür gekannt hat. Die verfasste Diplomarbeit, welche sich vorwiegend mit körperlicher und nicht mit sexu- eller Gewalt befasst (V S. 28), erlaubt genau so wenig Schlüsse auf das Vorliegen des Tatvorwurfs wie das beim Beschuldigten gefundene Buch „Mein Kampf“ (vgl. Polizeiak- ten S. 87). 3.23 Mitteilung und Krankenakte von EE _________ Die Akten enthalten weiter eine Auskunft der Ärztin der Verstorbenen vom 16. Januar
2016. Der Medizinerin wäre nicht bekannt gewesen, dass ihre Patientin an einem Mammakarzinom gelitten hätte (VI S. 31). Eine persönliche Anamnese bestätigt ein
- 34 - schweres dementielles Zustandsbild bei Alzheimerkrankheit sowie Verletzungen und ge- sundheitliche Probleme (VI S. 33). Es werden auf dem gleichen Dokument die „Medi“ Dipiperon 40, Nexium, Calcimagon D3, Nitroglycerin in Res und Dafalgan aufgelistet. Weiter sind Behandlungseinträge vorhanden. Zeitlich am nächsten zum angebliche Vor- fall ist eine GI (Grippeimpfung) vom 16. November 2012 (VI S. 35). Der Experte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt (S. 505), diese Medikamente hätten keinen Einfluss auf die Bildung vom prostataspezifischen Antigen (nachfolgend: PSA [S. 505 i.V.m. S. 426]). 3.24 Entnahme Abstrichtupfer Eine gynäkologische Untersuchung des angeblichen Opfers hat einen Tag nach dem angeblichen Vorfall, am 20. Dezember 2012 nach der polizeilichen Befragung von C _________ im Spital FF _________, stattgefunden (I S. 19). Die audiovisuelle Einver- nahme in B _________ (Polizeiakten S. 21) hat um 19.46 Uhr geendet (Polizeiakten S. 34). Die Untersuchung im Spital FF _________ dürfte am 20. Dezember 2012 nicht vor 20.00 Uhr begonnen haben. Der Experte hat bestätigt, PSA lasse sich bis zu 48 Stunden postcoital in der Vagina nachweisen (S. 432). Das Protein muss demnach frühestens am 18. Dezember 2012, 20’00 Uhr, in die Scheide von C _________ gelangt sein. V _________ will seine Ehegattin am Dienstag, 18. Dezember 2012 ins Altersheim zu- rückgebracht haben. Er ist allerdings nicht nach dem genauen Zeitpunkt der Übergabe gefragt worden (II S. 51 ff.). Die Bewohner der Demenzabteilung sind spätestens um 21.00 Uhr im Bett. Es erscheint unter diesen Umständen wenig realistisch, dass der Ehegatte am Dienstag, 18. Dezember 2012 um 20.00 Uhr noch sexuelle Kontakte mit C _________ praktizierte, sie anschliessend vorbereitete und ins Altersheim zurück- brachte. 3.25 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ Ein erster Untersuchungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ vom 10. Januar 2013 (S. 57 ff.) bezieht sich auf drei aktenkundige Analysenberichte (I S. 61 ff.). Bemerkenswert ist bei den drei Genitalabstrichen „vaginal“, „vaginal/Hymenalsaum“ und „äusseres Genitale“, es seien keine Spermien, wohl aber PSA „schwach positiv“ nachgewiesen worden. Sperma oder
- 35 - PSA habe hingegen bei den Abstrichtupfern Anal, Rumpf von C _________, Wangen- schleimhaut oder der Binde, welche das angebliche Opfer nach dem Zeitpunkt getragen habe, nicht festgestellt werden können (I S. 68 ff.). PSA sei auch in männlichem Urin und anderen Körperflüssigkeiten schwach nachweisbar (I S. 59). 3.26 Bericht HH _________ HH _________, Laborverantwortlicher forensische Toxikologie Spital Wallis, hat dem Staatsanwalt nach einer E-Mail und einer telefonischen Unterredung am 3. März 2015 eine schriftliche Erklärung übermittelt, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Fall be- zieht, aber generelle Aussagen zum PSA enthält. Letzteres erlaube den Nachweis einer Tumorerkrankung der Prostata. Es sei bei Frauen während der Schwangerschaft oder bei einer Brustkrebserkrankung nachgewiesen worden. HH _________ schliesst mit der Feststellung, PSA bilde ein männliches Protein. Eine Frau könne derlei auch produzie- ren, bei ihr sei es jedoch nur im Blut messbar. PSA in der Scheide sei ein guter Indikator für das Vorhandensein von Samenflüssigkeit (I S. 185 ff.). Das in der Scheide von C _________ nachgewiesene PSA könnte demnach nicht von dieser Stammen, da diese laut II _________ nicht an Brustkrebs erkrankt gewesen ist (VI S. 31) und die Abstrichtupfer nicht blutig gewesen sind (S. 431). 3.27 Gutachten JJ _________ JJ _________, Abteilungsleiter forensische Medizin und Bildgebung, Universität NN _________ hat am 25. Juli 2016 ein Aktengutachten erstellt. Das PSA sei ein Sek- retionsprodukt der Prostata, welches dem Ejakulat beigemengt werde. Es diene der Ver- flüssigung des aus dem Hoden kommenden Samen-/Spermakoagulums. Das Berner Institut für Rechtsmedizin habe Ende 90er Jahre PSA und Schnelltests für die Identifika- tion von Samenflüssigkeit in der Forensik evaluiert (VI S. 46). Es habe den PSA-Test in den 90er Jahren und während der Tätigkeit in Bern regelmässig als Vortest zur Abklä- rung eines stattgefundenen Geschlechtsverkehrs angewandt. Ihm selbst und auch aus der Literatur sei kein Fall bekannt, bei welchem der PSA-Vortest auf die Eigenproduktion der Frau zurückgeführt werde (VI S. 47). Der Gutachter hat am 27. März 2018 Ergänzungsfragen des Kantonsgerichts schriftlich beantwortet (S. 429 ff.). PSA-Immun-Schnelltests seien seit Mitte der 90er Jahre in meh- reren Studien an forensischen Spuren geprüft worden (S. 430).
- 36 - Der in der Forensik und auch im vorliegenden Fall verwendete Test zeige die geringen, typischerweise bei Frauen gefundenen PSA-Mengen nicht an (S. 430). Die Firma Sera- tec habe Vaginalabstriche von 70 Frauen geprüft, welche alle negativ ausgefallen seien (S. 430). Eine andere Publikation erwähne, so der Gutachter, einen Fall, da bei einer Frau ein schwach positives PSA-Resultat mit dem Seratec PSA Seiquant Schnelltest in Vaginalsekret nachgewiesen worden sei. Als Erklärung sei erwogen worden, dass bei Frauen, die nach Eintreten der Menopause Serotonin Wiederaufnahmehemmer einneh- men, mit dem Seratec PSA-Test nachweisbare PSA-Konzentrationen aufweisen könn- ten (S. 430 f.). Der Experte hat dazu vor Gericht bestätigt, die der Patientin laut Arztbe- richt verabreichten Medikamente förderten keine vermehrte Produktion von PSA (S. 505). Der Experte hat ferner am 27. März 2018 schriftlich dargelegt, sofern C _________ tat- sächlich erhöht PSA produziert hätte, dann wäre das Protein auch bei den anderen Ab- strichen erwartet worden (S. 431). Neben den gerade erwähnten Studien gibt es mithin ein zweites Argument, welches darauf schliessen lässt, dass das PSA nicht von C _________ selbst stammt. PSA und Spermien könnten bis 48 Stunden nach einem Geschlechtsverkehr mit Samen- erguss in der Vagina nachgewiesen werden (S. 432). 3.28 Zusammenfassung Die Darlegungen des Gutachters JJ _________ in seinen schriftlichen Antworten ans Kantonsgericht bestätigen, dass das in der Scheide von C _________ gefundene PSA männlichen Ursprungs sein muss. Dies wird zusätzlich durch die generellen Ausführun- gen von HH _________ bestätigt. Das Protein ist laut Expertise zwischen dem 18. Dezember 2012, 20.00 Uhr bis zum 20. Dezember um 20.00 Uhr in den Körper von C _________ gelangt. Es muss ihr dazu zumindest Preäjakulat in die Scheide eingeführt worden sein, was nicht durch eine un- scheinbare oder zufällige Handlung realisierbar ist. Der Beschuldigte bringt keine Erklärung vor, er habe die Bewohnerin mit einem verun- reinigten Waschlappen intim gepflegt. Dies erschiene ohnehin wenig glaubwürdig. C _________ hat sich gemäss umschriebenen Tagesabläufen in der Demenzabteilung entweder im Einzelzimmer aufgehalten oder in einer Gruppe mit anderen Bewohnern befunden. Die Abteilung kann von Aussen her nicht ohne Schlüssel betreten werden und
- 37 - es befinden sich dort permanent Pfleger. Die Heimbewohner werden laut Personalliste zumindest tagsüber von Angestellten in der Abteilung betreut. C _________ ist gemäss Personalliste sowie Aussagen von E _________ und dem Beschuldigten zwischen
18. und 20. Dezember 2012 im Altersheim durch keine männliche Person, ausser dem Beschuldigten, gepflegt worden. Mehrere Mitarbeiter erwähnen einen dementen Mann („F _________“), der zeitweise unerwünscht die Zimmer der anderen Bewohner betritt. Dies werde als störend empfunden. Kein Betreuer hat aber den Anschein erweckt, dass diese Person (oder ein anderer Bewohner der Abteilung) jemals versucht hätte, den In- sassinnen nahe zu kommen. Das Kantonsgericht hält es aufgrund des Gutachtens (es fehlen Spermien) und der glaubwürdigen Aussage des damals 85-jährigen Ehegatten der mittlerweile Verstorbenen als erwiesen, dass das Protein nicht von diesem stammt. Diese Variante erscheint zusätzlich wegen der zeitlichen Umstände als ausgeschlossen. Es fehlen, zusammengefasst, realistische Hinweise, dass das in der Scheide von C _________ gefundene, maskuline PSA von jemand anderem als dem Beschuldigten stammen könnte. Die Pflegerin hat im Dezember 2010 nicht gut gesehen, ihre Antworten offenbaren be- merkenswerte Widersprüche im Randgeschehen. Es hat, allerdings mehrere Tage zu- vor, einen später bereinigten Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestanden. Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, wie sich diese Zeugin über einen verhältnismässig einfach festzustellenden Sachverhalt, das Hinaufziehen von Hosen über das nackte Gesäss, geirrt haben könnte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist erheblicher, weil die Zeugin die kompromittierende Handlung genau im zweitägigen Zeit- fenster wahrgenommen hat, in welchen das PSA in die Scheide von C _________ ge- langt sein muss. Die belastenden Aussagen der Zeugin, die gemäss obigen Ausführun- gen durchaus vorsichtig gewürdigt werden, bestärken das Kantonsgericht in der Auffas- sung, dass der Beschuldigte das PSA in die Scheide von C _________ eingeführt hat. Die Aussagen der Vorgesetzten und übrigen Angestellten sind in diesem Zusammen- hang freilich nicht einheitlich. Niemand hat allerdings dermassen einseitig ausgesagt, die Türen bei sämtlichen pflegerischen Handlungen zu schliessen wie dies der Beschul- digte zunächst angibt. Behauptungen des Berufungsbeklagten zu seiner Tätigkeit (übliche Dauer der Pflege; Regelmässigkeit des Verschliessens der Türe) werden im Verlauf des Verfahrens ange- passt und es liegen Übertreibungen (Konflikte mit E _________; Abrutschen der Hose) vor. Dessen Äusserungen sind mithin auch nicht in jeder Hinsicht konstant.
- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgen- toilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen.
4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuel- len Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfä- higkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss gänzlich aufgehoben sein (Bundesgerichts- urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). C _________ hat gemäss Anamnese ihrer Ärztin ein schweres dementielles Zustands- bild bei Alzheimerkrankheit offenbart (VI S. 33). Die oben erwähnten Zeugenaussagen bestätigen dies genauso wie die aktenkundigen Videoaufnahmen. Die Bewohnerin hat aufgrund ihres Verhaltens von einer einzelnen Person gepflegt werden können, d.h. sie hat nicht als aggressiv gegolten. C _________ wird aus diesen Gründen ihren Wider- stand gegen sexuelle Handlungen nicht hinreichend artikuliert haben können. Sie wäre gemäss obigen Aussagen ausserdem nicht im Stande gewesen, den Vorfall zu melden. Die Bewohnerin könne, laut Beschuldigtem, die Handlungsabläufe nicht mehr koordinie- ren (II S. 10). Z _________ sagt aus, er unterstütze C _________, wo sie nicht mehr zum selbstständigen Handeln im Stande sei. Die Pflege des Intimbereichs falle darunter (II S. 9). Das Opfer wird demnach auch nicht im Stande gewesen sein, sich dort zu schützen. C _________ ist, in ihrem abgeschlossenen Zimmer, in einem engen Bereich des Bade- zimmers, mit entblösstem Unterkörper, sich auf dem Waschbecken stützend, gestanden.
- 39 - Aufgabe des Beschuldigten wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Bewohnerin am Un- terkörper zu waschen. Der körperlich weit überlegene Z _________ ist hinter ihr gestan- den. Das Opfer ist dem Pfleger demnach ausgeliefert gewesen. C _________ ist aus allen diesen Gründen zum Widerstand unfähig gewesen. Der Pfle- ger hat den ihm bekannten Zustand der Wehrlosigkeit ausgenutzt. Der Berufungsbeklagte hat sich demnach einer Schändung gemäss Art. 191 StGB schul- dig gemacht.
5. Sanktion 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Die Vorinstanz kann bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen und auf diese verweisen. 5.2 5.2.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kri- minelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat ne- ben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu be- rücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter
- 40 - die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Straf- zumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Der Zeitablauf ist in jedem Falle strafmildernd zu berücksichtigen, wenn 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 3. A., N. 39 ff. zu Art. 48 StGB). Das in Art. 29 Abs. 1 BV geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfah- ren. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, die kon- kreten Umstände zu prüfen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.3). Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten kann bei der Strafzumessung bei der Täterkomponente beachtet werden (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dabei die Strafempfindlichkeit des Täters als strafmindernden Faktor in Betracht zu ziehen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Schwerkranken (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2010 vom 18. Novem- ber 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Verlust der Arbeitsstelle gilt in aller Regel als unver- meidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion und reduziert die Sanktion nur, wenn zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (Mathys, a.a.O., S. 116). 5.2.2 Die Schändung wird mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert (Art. 191 StGB). Die sexuelle Handlung hat im Vergleich mit anderen möglichen Varianten dieses Delikts wenig Zeit beansprucht und das Opfer ist, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht phy- sisch verletzt worden. Der körperlich überlegene Täter hat andererseits seine Vertrau- ensstellung als Pfleger missbraucht, was skrupel- und rücksichtslos erscheint. Das Fehl- verhalten hat auch dem Ehegatten des Opfers Leid zugefügt. Die objektive Tatschwerde ist im weiten Feld möglicher Tatvarianten der Schändung mittel.
- 41 - Der Berufungsbeklagte hat sexuell motiviert, einzig aus egoistischen Gründen gehan- delt. Er hat den Moment der Intimpflege für seine Zwecke ausgenutzt, was, wie bereits bei der objektiven Tatschwere beachtet, skrupel- und rücksichtslos ist, aber wenig Mittel und Aufwand zur Tatbegehung erfordert hat, weil sich das Opfer bereits entblösst vor ihm befunden hat. Von einem Pfleger, der in seiner Abschlussarbeit Gewalt bei Alters- heiminsassen thematisiert und somit speziell sensibilisiert ist, muss erwartet werden, dass er eine grosse innere Hemmschwelle überwinden muss, sich gemäss Tatvorwurf zu verhalten. Die kriminelle Energie ist gross. Das Verschulden bleibt mittel. Der Beschuldigte hat das Fehlverhalten im Verlauf des Prozesses bestritten. Eine Straf- reduktion kann weder wegen eines Geständnisses noch wegen aufrichtiger Reue ge- währt werden. Die Tat hat sich im Dezember 2012 ereignet und das Berufungsurteil wird im Frühsommer 2018 gefällt. Der Fall ist in mehreren kantonalen und nationalen Medien thematisiert worden, was den Beschuldigten zusätzlich belastet hat. Der Berufungsbeklagte hat seinen Lebenslauf am 11. August 2007 an Staatsrat QQ _________ dargelegt (SZO S. 42 ff.). Er verweist auf schwierige Schuljahre, seine Hobbies, eine erfolgreichere ältere Schwester (die ihn an die Berufungsverhandlung be- gleitet hat), seine Nebentätigkeit und seine KFZ-Lehre. Er habe zufällig seinen Zivildienst in einem Altenzentrum geleistet und anschliessend entschieden, diesen Berufsweg ein- zuschlagen. Der Beschuldigte ist bei seiner Verhaftung kurz vor Abschluss seiner Wei- terbildung zum Pflegefachmann HF gestanden (S. 123), die er in Zukunft kaum beenden dürfte. Er hat zu diesem Zeitpunkt seit rund drei Wochen die Demenzabteilung im Alters- heim geleitet (S. 22). Der Beschuldigte hat nach dem Vorfall die Stelle verloren, noch eine Zeit lang Arbeitslosengelder bezogen (S. 133 ff. S. 144 ff.) und ist mittlerweile (S. 52) aus psychischen Gründen arbeitsunfähig (S. 56 ff.). Er befindet sich seither teils in ambulanter und teils in stationärer medizinischer Behandlung (S. 56; S. 497 ff.; S. 516). Der Beschuldigte lebt in Deutschland und bezieht Harz 4 (S. 492 ff.; S. 516). Die RR _________Klinik SS _________ hat u.a. einen sozialen Rückzug attestiert (S. 499). Das Kantonsgericht hat sich an der Berufungsverhandlung von der sichtbar starken Ge- wichtszunahme des Beschuldigten überzeugen können. Dieser ist ferner seit seiner Ver- haftung nicht mehr rückfällig geworden. Die Demenz und das Ableben des Opfers, zahlreiche Zeugenbefragungen und mehrere Gutachten haben den Prozess wiederholt verzögert, zumal die Sachverhaltsfeststellung
- 42 - kompliziert gewesen ist. Es rechtfertigt sich trotzdem, auch wegen Verfahrensverzöge- rungen eine Reduktion der Strafe vorzusehen. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer deutlichen Strafminderung. Es rechtfertigt sich letztlich, aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Beachtung der Täterkomponente, eine Sanktion von 24 Monaten festzusetzen. 5.2.3 Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB die Untersuchungshaft (21. Dezember 2012 bis 8. Februar 2013) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.2.4 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingte Freiheitsstrafe. Der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte hat sich vor und seit der Tatbegehung wohl verhalten und dürfte, was er selbst bestätigt (S. 516), kaum wieder als Pfleger tätig werden. Es er- scheint gerechtfertigt, die Strafe bedingt auszufällen und eine Probezeit von zwei Jahren zu fixieren.
6. Genugtuung Die Angehörigen des Opfers beantragen eine Genugtuungsentschädigung. Sie fordern ein Schmerzensgeld, welches dem mittlerweile verstorbenen Opfer zugestanden wäre (vgl. die Argumentation S. 336 ff.). Eine Begründung, warum die Angehörigen ihrerseits einen eigenen Anspruch auf eine Genugtuungsentschädigung erheben, liegt hingegen nicht vor, einzig der Ehegatte V _________ ist im Verlauf des Prozesses einvernommen worden. 6.1 Der Richter kann gemäss Art. 47 OR bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene seeli- sche Unbill. Dessen Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbst- verschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 IV 97 nicht amtlich publizierte E. 3.3).
- 43 - Die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO). Genugtuungsansprüche sind vererblich, sofern der Erblasser sie zu seinen Lebzeiten bereits irgendwie geltend gemacht hat (Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schwei- zerischen Erbrechts, 2017, S. 15; BGE 81 II 385). Das Gesetz schränkt jedoch die Anspruchsberechtigung nicht auf direkte Angriffe ein, sondern fordert einzig eine widerrechtliche Verletzung. Es sagt nicht, wie diese stattge- funden haben muss. Eine genugtuungspflichtige Verletzung ist auch möglich, wenn die widerrechtliche Handlung primär jemand anderen trifft (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 38 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die Verletzung muss einen bedeutenden physi- schen und/oder seelischen Schmerz verursacht haben. Letzterer muss heftig gewesen sein, wenn er nur kurz angedauert hat oder länger vorhanden sein, wenn er weniger heftig ist (Brehm, a.a.O., N. 14a zu Art. 49 OR). 6.2 Der erste Anwalt der Angehörigen hat am 11. Januar 2013 seine Interessenvertre- tung angezeigt und um Akteneinsicht ersucht (I S. 49). Der Advokat hat am 29. Januar 2013 die Akten erhalten und am 30. Januar 2013 ohne Anträge zurückgeschickt (I S. 95). Er hat am 15. März 2013 mitgeteilt, die Interessen seiner Klienten nicht mehr zu vertreten (I S. 101). Der zweite Anwalt hat am 6. Mai 2013 seine Mandatierung gegenüber dem Staatsanwalt angezeigt und die Akten zur Einsicht eingefordert (I S. 103). Er hat die Unterlagen am 3. Juni 2013 zurückgesandt (I S. 106). Der Advokat hat am 12. November 2014 eine Erbenbescheinigung der Verstorbenen C _________ übermittelt (I S. 158). Die anwaltlich vertretene Verstorbene hat zeitlebens keine Genugtuung eingefordert, weshalb derlei auch nicht vererbt werden konnte. Die Anklageschrift betitelt sowohl die Erben der Erbengemeinschaft C _________ wie auch die Stiftung „MM _________ als Privatkläger (S. 2). Das Bezirksgericht hat den Anwalt der Erben am 12. August 2016 aufgefordert mitzuteilen, ob sich seine Klientschaft als Privatkläger beteiligen und dabei auf Art. 121 StPO verwiesen (S. 40). Die Angehörigen haben am 17. August 2016 ange- kündigt, die Antwort werde „später fristgemäss“ erfolgen (S. 44). Sie haben ihre Anträge am 1. September 2016 deponiert und begründet (S. 65 ff.). Es ist fragwürdig, ob sich das Opfer resp. die Angehörigen unter diesen Umständen rechtzeitig als Privatkläger gestellt haben, selbst wenn sie in der Anklageschrift als Privatkläger bezeichnet worden und in dieser Funktion am Gerichtsverfahren teilgenommen haben.
- 44 - Der Genugtuungsantrag ist aber, da er sich auf die von der Verstorbenen erlittene Unbill bezieht, auf jeden Fall abzuweisen, soweit auf den Zivilantrag eingetreten würde.
7. Kosten und Entschädigungen 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Par- teien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfah- renskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechts- mittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kosten- tragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädi- gung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem glei- chen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.
- 45 - 7.2 Der Beschuldigte ist erstinstanzlich freigesprochen worden, weshalb der angefoch- tene Entscheid über die Kosten und Parteientschädigungen anzupassen ist. Sämtliche Kosten sind wegen des Prozessausgangs neu ihm aufzuerlegen. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung auf Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--; Auslagen Fr. 6‘937.90) und die eigenen auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt (S. 263). Die Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz werden neu dem Beschuldigten auferlegt. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Die schriftliche Beantwortung der Expertenfragen ist mit Fr. 1‘707.05 fixiert worden und dem Institut für Rechtsmedizin geschuldet (S. 440). Der Gutachter ist am 4. April 2018 von Zürich herkommend als Zeuge befragt worden. Das Kantonsgericht erachtet es als gerechtfertigt, ihm für die Anreise und die Beantwortung der Zeugenfragen eine Entschädigung von 1‘792.95.-- zuzusprechen. Die Zeugenent- schädigung von E _________ beträgt Fr. 116.-- (S. 512), diejenige von KK _________ Fr. 101.-- (S. 985). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln, wobei von der Verteidigung und Staatsanwaltschaft verschiedene Fragen aufgeworfen worden sind. Die Berufungsinstanz hat zusätzliche, verhältnismässig aufwändige Beweise ab- genommen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘158.-- erscheint in Berücksichtigung der an- geführten Bemessungskriterien als angemessen. Dies ergibt Gerichtskosten von insge- samt Fr. 4‘900.-- (Fr. 25.-- [Weibelin] + Fr. 1‘707.05 [Ergänzungsfragen] + 1‘792.95.-- [Zeugenbefragung Gutachter] + Fr. 116.-- [Zeugin E _________] + Fr. 101.-- [Zeugin KK _________] + Fr. 1‘158.-- [Gebühr]). Sie sind vom Beschuldigten zu tragen.
- 46 - 7.4 Die Angehörigen, die mit ihrem Zivilbegehren unterliegen, müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, zumal ihr Strafbegehren gutgeheissen wird und der Aufwand zur Be- urteilung der abgewiesenen Genugtuungsentschädigung verhältnismässig gering ist. 7.5 7.5.1 Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Das ordentliche Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zu- lässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- zufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu be- rücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewie- senen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Ja- nuar 2016 E. 1.2.2). Der Zeitaufwand für Reisen wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsge- richts Wallis (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 17 vom 10. Mai 2017) nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Akten- studium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). 7.5.2 Der Verurteilte trägt ausgangsgemäss die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten. 7.5.3 Die erstinstanzlich bemessene Entschädigungshöhe des amtlichen Verteidigers von Fr. 20‘000.-- ist von diesem nicht angefochten worden und somit zu bestätigen. Der Verteidiger hat im Rechtsmittelverfahren eine schriftliche Anschlussberufung von 14 Seiten (S. 313 ff.), verfasst. Er hat sich im Berufungsverfahren mit den Rechtsmitteln der
- 47 - anderen Beteiligten beschäftigen müssen. Der Tatvorwurf gegenüber seinem Mandan- ten, welcher sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befindet und somit nicht einfach erreichbar ist, wiegt schwer. Der Verteidiger hat zahlreiche neue Unterlagen zur Begründung der Zivilforderung eingereicht und ein (abgewiesenes) Gesuch um Aus- schluss der Öffentlichkeit gestellt. Der Rechtsanwalt hat sich auf die mündliche Beru- fungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Die Plädoyernotizen vom 4. April 2018 umfassen, inkl. Berechnungen (S. 532), 27 Sei- ten. Thematik des Berufungsverfahrens war grossmehrheitlich dieselbe wie vor erster Instanz, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Der Advokat wird seinem Klienten das Berufungsurteil zur Kenntnis bringen müssen. Der behauptete Zeitaufwand von 74 Stunden (S. 549) kann unter diesen Umständen nachvollzogen wer- den. Die Entschädigung müsste zum vollen Tarif, d.h. im Rahmen von Fr. 1‘100.-- und Fr. 8‘800.-- fixiert werden. Dies reicht jedoch nicht aus, um 74 Stunden notwendiger Ar- beit zu entgelten. Das Kantonsgericht setzt die Vergütung demnach, über den vollen Tarif hinausgehend, auf 14‘430.-- (74 * Fr. 195 [Fr. 180.-- plus gerundete Mehrwert- steuer]) plus Fr. 266.80 Kosten, also auf insgesamt Fr. 14‘696.80, fest. 7.5.4 Der Berufungsbeklagte ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung von Fr. 20‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 14‘696.80 für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen.
8. Kaution Die Schwester des Beschuldigten hat am 8. Februar 2013 eine Kaution von Fr. 5‘000.-- geleistet (III S. 29). 8.1 Die Sicherheit kann gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung von Geldstrafen, Bussen sowie Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Der Anspruch auf Rück- erstattung steht allein dem Dritten zu, wenn dieser die Kaution geleistet hat. Eine Ver- rechnung mit einer Geldstrafe bzw. Busse oder den Verfahrenskosten ist in diesem Fall nicht möglich (BGE 135 I 63 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7.3; Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017 S. 320). 8.2 Aufgrund der nun ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe kann die Kaution frei- gegeben werden. Sie kann nicht zur Zahlung von Kosten oder Entschädigungen verwen- det werden, weil sie von einer Drittperson geleistet worden ist. Die Kaution wird demnach der Schwester des Beschuldigten zurückerstattet.
- 48 -
Das Kantonsgericht beschliesst:
1. Ziff. 3 des Urteils vom 25. November 2016 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) ist rechtskräftig. 2. Ziff. 4 des Urteils vom 25. November 2016 (keine Privatklägerschaft der Stiftung MM _________) ist rechtskräftig.
- 49 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Z _________ wird der Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 2. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktioniert. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 43 und 44 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2012 bis zum 8. Februar 2013 wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3. Die Zivilklage der Erben C _________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewie- sen. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 8‘737.90 (Gebühr Fr. 1‘800.--/Auslagen Fr. 6‘937.90) werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1‘000.-- werden Z _________ auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘900.-- (Gebühr plus Auslagen) wer- den Z _________ auferlegt. 5. Die Auslagen und Kosten der amtlichen Verteidigung werden Z _________ aufer- legt. - Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt N _________ als amtlicher Vertei- diger - für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit
Fr. 20‘000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen); - für das Berufungsverfahren mit Fr. 14‘696.80 (inkl. MwSt. und Auslagen). - Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 34‘696.80) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Kaution vom 8. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 5‘000.-- wird freigegeben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Betrag an LL _________, xxx, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücküberwiesen.
- 50 - 7. Weitere Berufungsanträge werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abge- wiesen. Sitten, 27. Juni 2018